Anwalt Testament Hannover: Rechtsberatung für eine sichere Nachlassplanung
Jedes Leben ist einmalig, daher kann das Testament nicht von der Stange sein.
Warum ist ein der letzte Wille so wichtig?
Als Anwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Erbrecht beraten und unterstützen wir Sie in Hannover bei allen Fragen zum Thema Testamentsgestaltung und bieten Ihnen und Ihren Erben eine maßgeschneiderte Lösung speziell für Ihre Wünsche und Bedürfnisse.
Das Testament ist der sog. letzte Wille. Damit kann geregelt werden, wie nach dem Tod mit dem Vermögen verfahren werden soll. Der Gesetzgeber gibt Ihnen verschiedenste Möglichkeiten, Ihre Angelegenheit noch zu Lebzeiten zu regeln, beispielsweise Vermächtnisse oder Erbverträge. Hierbei erwartet der Gesetzgeber aber, dass bestimmte Punkte beachtet werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den Paragrafen 1922 bis 2385 des fünften Buchs die wesentlichen Fragen des Erbrecht. Der Überblick geht bei den 464 Paragrafen geht schnell verloren.
Warum ein Anwalt Ihnen helfen sollte
Der Gesetzgeber schreibt Ihrem letzten Willen eine sehr hohe Bedeutung zu. Daher haben Sie eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten. Diese ist häufig für juristische Laien gar nicht erkennbar. Die erste Frage, die sich sowohl in der anwaltlichen Testament Beratung als auch in Ihrer Überlegung stellt, ist die Frage nach der gesetzlichen Erbfolge. Diese muss immer im Hinterkopf bleiben. Ein Stammbaum mag auf den ersten Blick kindisch erscheinen, jedoch hat sich für mich als Rechtsanwalt gezeigt, dass er äußerst nützlich ist.
Beispiel: Verstirbt eine Person ohne ein Testament oder Erbvertrag zu hinterlassen greift die gesetzliche Erbfolge. Diese teilt die erbberechtigten Verwandten in verschiedene Ordnungen abhängig vom Grad der Verwandtschaft ein. Hat die Person noch lebende Kinder erben diese. Der Ehepartner erhält ebenfalls eine Beteiligung am Erbe. Ohne Kinder erbt der Ehepartner und die eigenen Eltern oder die Geschwister. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an, den Sie mit einem Rechtsanwalt erörtern sollten.
Sofern Sie vermeiden wollen, das Ihr Kind oder deren Kinder (Enkelkinder), Ihre Ehefrau, Ihre Eltern oder Geschwister erben müssen Sie aktiv werden und ein durchdachtes Testament erstellen. Der häufigste Fehler in der Praxis sind nicht eindeutige, falsch oder unpräzise formulierten Testamente, die Raum für Spekulation und damit Streit eröffnen. Einer der vielen Prominenten Fälle ist der Fall von Heinz-Helmut Thiele. Aber auch der längste Rechtsstreit in Deutschland spielt im Erbrecht und hat während der Dauer den ein oder anderen Rechtsanwalt beschäftigt.
Lassen Sie sich rechtzeitig beraten
Egal, ob Sie bereits über ein Testament verfügen oder noch keins erstellt haben – eine professionelle Beratung hilft Ihnen, Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche rechtlich einzuordnen. Eine Erstberatung beim Anwalt kostet maximal 190,00 EUR zzgl. Ust.
Gestalterisch können Sie neben dem sog. Berliner Testament, bei dem der Ehegatte zunächst Alleinerbe ist, Vermächtnisse an Dritte treffen. Hierbei ist insbesondere die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Auge zu behalten. Da die jeweiligen Freibeträge vom Verwandtschaftsverhältnis abhängen und unterschiedlich sind. An dieser Stelle sollte ein Steuerberater oder ein Anwalt den Sachverhalt genau prüfen.
Einer der wohl wichtigsten Gründe liegt darin, dass unnötige Verzögerungen bei der Verteilung des Nachlasses vermieden werden können. Dies jedoch nur dann, wenn das Testament juristisch klare Regelungen trifft. Ein Testament kann Ihnen daneben helfen, Ihre Wünsche und Vorstellung für den Erbfall festzuhalten. Sie können selbstbestimmt entscheiden, wer Ihr Vermögen erhalten soll und wie es konkret verteilt werden soll. Hierzu haben Sie die Möglichkeit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und somit Streitigkeiten zwischen den Erben und Ihrer Familie zu vermeiden. Im Rahmen einer Beratung sollte auch immer das Thema Pflichtteilsrecht besprochen werden. Insbesondere juristische Laien treffen regelmäßig Regelungen, die im Nachgang erhebliche Nachteile für die Erben haben können und in einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten enden. Hierbei verlieren alle Beteiligten. Neben Spannungen innerhalb der Familie kommen auch erhebliche Kosten auf die Beteiligen zu.
Mandantenmeinungen
Anwalt für Erbrecht und Testament
Das Thema Testamentsgestaltung ist regelmäßig mit Emotionen verbunden.
In einem ersten Gespräch hören wir deshalb zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, welche Möglichkeiten Sie haben. Bereits eine Erste Beratung beim Anwalt für Erbrecht kann viele Fragen lösen.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer nach dem Tod des Erblassers dessen Vermögen erben soll, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die Erben ergeben sich aus dem BGB nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Haben Sie leibliche Kinder (Abkömmlinge) sind diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die ersten, die erben. Fehlen Abkömmlinge folgen Ihre (noch lebenden) Eltern, gefolgt von Ihren Geschwistern und deren Abkömmlingen. Im Falle einer Ehe erbt der Ehepartner ebenfalls. Bei mehreren Erben sieht der Gesetzgeber eine sog. Erbengemeinschaft vor. Möchten Sie diese Regelungen für sich vermeiden, sollten Sie ein Testament erstellen oder einen Erbvertrag schließen.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Fehlt ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die Kinder bekommen jeweils 25 % des Nachlasses. Der Ehefrau steht ein Anteil von 50 % zu. Diese Verteilung greift auch bezüglich Ihren Anteilen an einer Gesellschaft, dem Aktiendepot oder der Immobilie, sofern Sie kein wirksames Testament haben.
Die Form des letzten Willens
Eine spezielle Form, wie der letzte Wille auszusehen hat, gibt der deutsche Gesetzgeber nicht vor. Für die Wirksamkeit des Dokuments ist es aber erforderlich, dass das Schreiben eigenhändig aufgesetzt und von dem Erblasser selbst unterschrieben wird. Behilflich bei der konkreten Formulierung kann ein Anwalt im Erbrecht sein. Aus der Unterschrift sollen der Name des Erblassers hervorgehen. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollte das Testament mit dem Ort und dem Tag der Errichtung versehen werden.
Eine testamentarische Verfügung, die der Erblasser mit der Schreibmaschine oder auf einem Computer verfasst hat, ist nicht wirksam. Dies führt dazu, dass die vom Erblasser gesetzliche Erbfolge greift.
Ist es einem Erblasser aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, seinen letzten Willen selbst zu verfassen, darf nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm keine andere Person diese Aufgabe übernehmen oder die Hand des Erblassers führen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.01, 15 W 224/01, Randnummer 24). Um in diesem Fall einen letzten Willen zu verfassen, der rechtswirksam und über jeden Zweifel erhaben ist, muss der Erblasser die testamentarische Verfügung von einem Notar aufsetzen lassen. Dies gilt nach § 2233 Absatz 2 BGB auch, wenn der Erblasser nicht mehr lesen kann.
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Wer darf eine Testament schreiben?
Jede volljährige Person darf ein Testament erstellen. Ist ein Erblasser noch minderjährig, billigt § 2229 Absatz 1 BGB ihm die Testierfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu.
Für die Errichtung seines letzten willens benötigt ein minderjähriger Erblasser nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Weil der deutsche Gesetzgeber eine minderjährige Person als zwingend schutzbedürftig ansieht, ist es aber notwendig, dass die testamentarische Verfügung notariell beurkundet wird.
Aus der anwaltlichen Praxis ergibt sich jedoch regelmäßig das Problem, dass juristische Laien Formulierungen verwenden, deren Konsequenzen im Einzelfall nicht bekannt sind. Die Erben haben in der Folge das Nachsehen, wenn Sie sich mit anderen Beteiligten um das Erbe oder einen Teil des Erbes streiten.
Was gehört hinein?
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass ein Erblasser mit dem schriftlichen Dokument die folgenden erbrechtlichen Verfügungen treffen darf:
Mit der Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die Erbeinsetzung nach seinen Vorstellungen vornehmen. Er kann einen oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmen. Geht das Erbvermögen auf mehrere Personen über, sollte die testamentarische Verfügung Auskunft darüber geben, wie hoch der einzelne Anteil der jeweiligen Personen ist (Erbquote).
Die Erbausschließung ist bei der Erklärung über den letzten Willen nicht zwingend erforderlich. Es spricht aber auch nichts dagegen, wenn der Erblasser eine oder mehrere Personen von dem Vermögensübergang ausschließen möchte.
Mit der Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser ein Vermächtnis aussprechen und Auflagen erteilen.
Durch das Vermächtnis erhält eine Person einen Vermögensvorteil, die von dem Erblasser nicht als erbberechtigte Person berücksichtigt wurde. Der Vermächtnisnehmer kann seinen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber einer erbberechtigten Person geltend machen.
Mit der Auflage wird in der Regel eine erbberechtigte Person beschwert. In diesem Fall erfolgt der Vermögensübergang erst, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt oder der Rechtsnachfolger sich dazu bereit erklärt, eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
Beispiel: Eine Erbin wurde von dem Erblasser mit der Auflage bedacht, nach dem Tod die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Müssen sich mehrere erbberechtigte Personen über ein Erbvermögen auseinandersetzen, kann der Erblasser eine Teilungsanordnung verfügen. Hiermit kann er noch zu Lebzeiten festsetzen, in welcher Form sich eine Erbengemeinschaft über sein Vermögen auseinandersetzen muss. Er kann z.B. bestimmen, dass seine Töchter die Geschäftsführung seines Betriebes übernehmen und diesen nach seinen Vorstellungen fortführen.
Mit der Teilungsanordnung kann ein Erblasser auch bestimmen, dass bestimmte Nachlassgegenstände auf bestimmte Personen übergehen.
In der Verfügung von Todes wegen kann ein Erblasser auch eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser frei bestimmt werden, ist aber in der Regel ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder ein Notar.
Enthält der letzte Wille keine ausdrückliche Anordnung zur Testamentsvollstreckung, wird dem zuständigen Nachlassgericht die Aufgabe zu kommen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung gehören auch zu den erbrechtlichen Verfügungen, die ein Erblasser bei der Errichtung eines letzten Willens regeln kann.
Die Gründe, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils einer bestimmten Person veranlassen, müssen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen und in dem Dokument genannt werden. Ein Grund hierfür könnte z.B. sein, dass der Sohn oder die Tochter dem Erblasser nach dem Leben trachtet (§ 2333 Absatz 1 Punkt 1 BGB).
Hat sich herausgestellt, dass eine pflichtteilsberechtigte Person mit dem Erbvermögen nicht in der vom Erblasser gewünschten Art und Weise umgeht, kann er den Pflichtteil dieser Person gemäß § 2338 Absatz 1 BGB beschränken.
Das Berliner Testament – eine Alternative für Ehegatten
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht nach dem deutschen erbrecht die Möglichkeit des Ehegattentestaments. In diesem Fall treffen die Partner eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen. Lassen Sie sich ausführlich von einem Anwalt im Erbrecht beraten.
Was ist ein Ehegattentestament?
Bei dem Ehegattentestament regeln die Ehepartner oder die eingetragenen Lebenspartner ihren Nachlass in der Weise, dass sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Auch wenn die Eheleute einen gemeinsamen Sohn oder eine gemeinsame Tochter haben, ist nach dem Tod eines Ehepartners nur der überlebende Ehegatte erbberechtigt.
Die Kinder können ihre erbrechtlichen Ansprüche erst dann geltend machen, wenn der letzte Elternteil verstorben ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in der gemeinsamen Verfügung der Eltern von diesen zum Schlusserben bestimmt wurden. Den Eltern steht es frei, neben den eigenen Abkömmlingen jede andere Person zum Schlusserben zu bestimmen.
Was ist bei Abschluss eines Ehegattentestaments zu beachten?
Errichten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner eine gemeinschaftliche Verfügung über ihren letzten Willen, müssen sie die sogenannte Bindungswirkung beachten. Bei der getroffenen Vereinbarung geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass diese wechselbezüglich getroffen wurden (§ 2270 BGB).
Wechselbezüglich bedeutet, dass ein Ehepartner seine Entscheidung nicht ohne die Entscheidung seines Partners getroffen hätte. Sie können nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Ehe- oder Lebenspartner widerrufen oder geändert werden. Ist einer der beiden Partner bereits verstorben, bleiben die in einem Ehegattentestament getroffen Vereinbarungen gültig. Sie können weder widerrufen noch abgeändert werden.
Das Nottestament: Wann wird es benötigt und wie ist es rechtlich geregelt?
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass die Bestimmung eines Erben durch eine testamentarische Verfügung durch den Erblasser eigenhändig zu erfolgen hat. Eine Ausnahme hiervon ist das Nottestament.
Was ist ein Nottestament?
Das Nottestament stellte eine außerordentliche Form der Verfügung von Todes wegen dar. Der letzte Wille kann nur in mit einem Nottestament erklärt werden, wenn eine Notsituation dies erfordert. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Person um sein Leben fürchten muss und sich kein Notar in der Nähe befindet.
Wann wird ein Nottestament ungültig?
Für den Fall, dass ein Erblasser drei Monate nach Errichtung eines Nottestaments noch lebt, sieht § 2252 BGB vor, dass die in der Notsituation getroffene Verfügung von Todes wegen ungültig ist.
Wie kann ein letzter Wille widerrufen werden?
Möchte der Verfasser einer testamentarischen Verfügung eine frühere Bestimmung über den Nachlass zurücknehmen, hat er jederzeit die Möglichkeit, die alte Fassung des Testaments zu widerrufen. Um den bisherigen letzten Willen wirksam zu widerrufen, reicht es aus, wenn der Verfasser das alte Exemplar vernichtet.
Möchte der Erblasser das Erbe einem anderen Erben zukommen lassen, kann er eine neue Verfügung von Todeswegen treffen. In diesem Fall ist es nicht zwingend erforderlich, dass die alte Ausfertigung vernichtet wird. Hat der Erblasser beide Dokumente mit Ort und Datum versehen, ist für jeden sichtbar, dass die jüngste Verfügung über das Vermögen des Erblassers gültig sein soll.
Testamentarische Verfügung und Scheidung
Lässt sich ein Ehepartner scheiden, wird die testamentarische Verfügung, in der er den anderen Partner zum Erben über sein Vermögen bestimmt, mit Inkrafttreten des Scheidungsbeschlusses unwirksam. Stirbt der bedachte Ehepartner, bevor ein Scheidungsurteil rechtskräftig wird, verliert die letztwillige Verfügung bereits mit diesem Datum seine Rechtskraft.
Die letztwillige Verfügung eines Erblassers bleibt nur dann bei einer Scheidung bestandskräftig, wenn eindeutig geklärt ist, dass die in einer testamentarischen Verfügung getroffenen Entscheidungen auch über eine Scheidung von dem Ehepartner hinaus gelten sollen. Der Beweis muss von der Person erbracht werden, die ihren Erbanspruch nach der Scheidung verlieren würde.
Die Regelungen zur Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung gelten auch für den Fall, dass die Eheleute sich scheiden lassen möchten und während der Ehe ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst haben. Auch dieses wird spätestens mit der Bestandskraft eines Scheidungsurteils unwirksam.
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover
Das Thema Erbrecht ist häufig mit vielen Emotionen verbunden.
In einem ersten Gespräch hören wir deshalb nur zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht.
Wie und wann kann der letzte Wille angefochten werden?
Auch wenn der Sohn oder die Tochter sich nicht mit dem letzten Willen eines Elternteils abfinden, müssen sie es in der Regel akzeptieren, dass sie nicht Erbe bedacht werden. Die Möglichkeit zur Anfechtung eines Testaments bestehen nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verfasser sich über einen rechtserheblichen Sachverhalt im Irrtum befand, ihm gedroht wurde eine bestimmte Verfügung zu treffen oder er geistig nicht mehr dazu in der Lage war, seinen letzten Willen klar und eindeutig auszudrücken.
Mit einer wirksamen Anfechtung wird der letzte Wille eines Erblassers nichtig. Dies bedeutet, dass die von ihm getroffenen Verfügungen über seine Nachlassgegenstände keine Außenwirkung mehr entfalten können. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, die danach getroffen wurde, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Wer die letztwillige Verfügung eines anderen anfechten möchte, muss den Beweis erbringen, dass ein Grund vorliegt, der zur Nichtigkeit des Dokuments führt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, bleibt die testamentarische Verfügung rechtskräftig.
Wo sollte der letzte Wille aufbewahrt werden?
Das deutsche Erbrecht sieht für die Aufbewahrung des letzten Willens keine besonderen rechtlichen Vorgaben vor. Das Testament kann im heimischen Tresor ebenso verwahrt werden wie in einer Schreibtischschublade oder in einer wichtigen Dokumentenmappe. Der Testamentserrichter sollte aber dafür Vorsorge treffen, dass der letzte Wille im Falle seines Todes auch gefunden wird. Auf der sicheren Seite ist der Testator, wenn er eine vertrauenswürdige Person einbezieht und nur diese weiß, wo das Testament aufbewahrt wird.
Den Finder eines Dokuments, das den letzten Willen einer anderen Person ausweist, trifft die Verpflichtung, dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Anderenfalls begeht die Person eine Tat, die nach den §§ 267,274 StGB strafrechtlich verfolgt werden kann.
Sichern und Aufbewahren: Tipps und Empfehlungen
Um Vorsorge darüber zu treffen, dass ein letzter Wille nicht abhandenkommt und das eigene Vermögen nach der Rangfolge verteilt wird, die der Gesetzgeber festgelegt hat, empfiehlt es sich für den Verfasser das Testaments, bei dem zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Als zuständiges Nachlassgericht gilt in diesem Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Testamentserrichter seinen letzten Wohnsitz hatte.
Haben zwei Eheleute ein Ehegattentestament errichtet, können sie dieses nur gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung herausnehmen.
Mit der Hinterlegung des letzten Willens beim Nachlassgericht ist nicht ausgeschlossen, dass der Testator einen neuen letzten Willen formulieren darf. Auch hier gilt, dass letztendlich die testamentarische Verfügung wirksam ist, die mit dem jüngsten Datum versehen ist.
Vermeiden Sie Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt teuer werden. Lassen Sie sich dazu ausführlich von einem Rechtsanwalt Testament beraten.
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Kosten der amtlichen Verwahrung des letzten Willens: Was Sie wissen sollten
Für die amtliche Verwahrung eines letzten Willens fallen seit dem 01. August 2013 nur noch Gerichtskosten an. Das zuständige Nachlassgericht berechnet nach KV Nr. 12100 GNotKG eine Pauschale von 75 Euro. Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister fallen weitere 18 Euro an. Der Wert des Nachlassvermögens spielt bei den Kosten für die amtliche Verwahrung der testamentarischen Verfügzug keine Rolle mehr.
Insgesamt belaufen sich die Kosten für die amtliche Verwahrung des letzten Willens auf 93 Euro.
Welche Dokumente benötigt das Gericht für die amtliche Verwahrung
Für die amtliche Verwahrung benötigt das zuständige Nachlassgericht Dokumente, die von dem Testator beizubringen sind. Hierzu zählen neben dem Testament, der Personalausweis und die Geburtsurkunde. Alternativ reicht es aus, wenn die Geburtsregisternummer des Geburtsstandesamtes bekannt ist.
Eine Alternative zur testamentarischen Verfügung – der Erbvertrag
Statt eines Testaments kann der letzte Wille auch in Form eines Erbvertrages abgeschlossen werden. Vom Testament unterscheidet sich der Erbvertrag hauptsächlich dadurch, dass es sich hierbei um eine zweiseitige Willenserklärung handelt. Während eine testamentarische Verfügung von nur einer Person errichtet werden kann, wird ein Erbvertrag in der Regel zwischen zwei Personen abgeschlossen.
Was ist ein Erbvertrag?
Als Verfügung von Todes wegen sieht das deutsche Erbrecht neben der testamentarischen Verfügung auch den Erbvertrag an.
Den Erbvertrag gibt es in zwei Varianten:
- Mit dem einseitigen Erbvertrag regelt eine Person seinen eigenen Nachlass.
- In einem zweiseitigen Erbvertrag bestimmen beide Vertragspartner wie mit einer Sache umzugehen ist, wenn einer der Partner verstirbt.
Beispiel:
Ein unverheiratetes Paar kauft sich gemeinsam eine Immobilie. Stirbt einer der Partner, kommt die vom Gesetzgeber gewollte Rangfolge der erbberechtigten Personen zur Anwendung. In dieser Ordnung ist ein Lebensgefährte nicht vorgesehen.
Mit einem Erbvertrag können die Partner beschließen, dass der Immobilienanteil des verstorbenen Partners auf den überlebenden Partner übergeht.
Welche Vorteile hat der Erbvertrag?
Ähnlich wie bei einem Ehegattentestament geht auch von einem Erbvertrag eine Bindungswirkung aus. Die Vereinbarungen im Erbvertrag können nur durch eine gemeinsame Erklärung aufgehoben oder abgeändert werden. Mit der Bindungswirkung des Erbvertrages sind beide Partner geschützt.
Mit dem Erbvertrag lassen sich auch Vereinbarungen aus dem Güterrecht realisieren. Dies ist mit einer testamentarischen Verfügung nicht möglich. So kann eine Leistung auch mit einer Gegenleistung verbunden sein.
Welche Nachteile sind mit dem Abschluss eines Erbvertrages verbunden?
Nachteilig ist, dass der Gesetzgeber auch für den Erbvertrag eine notarielle Beurkundung fordert. Ohne die Beurkundung des Notars sind die Reglungen des Erbvertrages für keine der beiden Vertragspartner bindend.
Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann sich auch zu einem Nachteil für einen der Partner entwickeln. Dies ist der Fall, wenn sich die Rahmenbeziehungen der Verbindung geändert haben. Regelungen können nur zu einer Änderung oder Aufhebung des Vertrages führen, wenn beide Vertragspartner zustimmen. Wird ein Einzeltestament verfasst, muss der Errichter nicht die Genehmigung einer bedachten Person einholen.
Was kann mit einem Erbvertrag geregelt werden?
Ebenso wie bei einer testamentarischen Verfügung ist auch das Instrument des einseitigen Erbvertrages dazu gedacht, einen oder mehrere Nachlassgegenstände nach den persönlichen Vorstellungen des Errichters zu verteilen.
In einem zweiseitigen Erbvertrag werden häufig Vereinbarungen getroffen, die eine Seite begünstigen sollen, wenn die andere verstirbt.
Kann ein Erbvertrag widerrufen werden oder angefochten werden?
Wenn beide Partner sich einig sind, kann eine die erbrechtliche Verfügung in einem Erbvertrag aufgehoben oder geändert werden. Die Zustimmung beider Vertragsparteien ist zwingend erforderlich.
Für die Aufhebung oder Änderung ist die Hinzuziehung eines Notars erforderlich. Möchten die beiden Partner eine andere Verfügung treffen, können sie einen neuen Erbvertrag abschließen. Soll die bisherige Regelung aufgehoben werden, ohne dass eine Vereinbarung getroffen wird, reicht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus.
Kann der Pflichtteil mit einem Erbvertrag ausgeschlossen werden?
Soll eine Person, die nach der Rangfolge des Erbrechts erbberechtigt wäre, von dem Übergang des Erbvermögens ausgeschlossen werden, errichtet der Erblasser ein Testament. Hier kann er ausdrücklich den Namen der Person erwähnen, die er nicht mit seinem letzten Willen bedenken möchte. Diese Person ist dann pflichtteilsberechtigt. Auch diese Pflichtteilsberechtigung kann ganz oder teilweise durch die testamentarische Verfügung aufgehoben werden, wenn der Erblasser triftige Gründe anführt.
Eine solche Möglichkeit ist den Personen, die einen Erbvertrag errichten, verwehrt.
Was kostet die Errichtung eines Erbvertrages?
Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Erbvertrages hängen von dem Verfahrenswert ab. Hierzu werden sämtliche Verbindlichkeiten vom Vermögen abgezogen. Somit wird nur das reine Nettovermögen herangezogen. Im Anschluss lässt sich anhand der Tabelle zum GnotKG berechnen, wie hoch die Kosten sein werden.
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