Den Pflichtteil einfordern – Rechtsanwalt Erbrecht Hannover

Eine Enterbung ist nicht das Ende einer Beteiligung am Nachlass.

Das Wichtigste in Kürze

Pflichtteilsberechtigte Angehörige wie Ehegatten und Kinder haben auch bei einer Enterbung durch ein Testament meist einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass. Die Erben müssen den Pflichtteilsberechtigten Auskunft geben und schließlich auch den Pflichtteil auszahlen. Komplikationen kann es zum Beispiel bei einer Verjährung des Anspruchs geben. Dann muss oft ein Rechtsanwalt im Erbrecht helfen.

Eine umfassende Enterbung naher Angehöriger ist im deutschen Erbrecht gar nicht so einfach, denn Berechtigte erhalten immer mindestens den Pflichtteil. Dies ist eine Beteiligung an der Erbmasse, die von den Erben ausschließlich in Geld ausgezahlt werden kann. Will der Erbe den Pflichtteil nicht zahlen, ist der Wert des Nachlasses nicht bestimmbar oder droht der Anspruch zu verjähren, hilft oft nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Wer als pflichtteilsberechtigt gilt, wie hoch der Pflichtteil ausfällt und was unbedingt beachtet werden muss, erfahren Sie hier.

Wie mache ich den Pflichtteil geltend?

Sie sollten nicht auf Ihren Pflichtteil verzichten, nur weil Sie nicht wissen, wie Sie den Pflichtteil einfordern können. Als erfahrener Anwalt für Pflichtteilsansprüche, dem Sie vertrauen können, verstehe ich die Bedeutung einer schnellen und effizienten Lösung Ihres Problems. Ich kann Ihnen helfen Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Überzeugen Sie sich selbst in einer Erstberatung und lassen Sie mich Ihnen zeigen, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch erhalten können. Ich weiß, dass viele Mandanten Bedenken haben, wenn es um die Beauftragung eines Anwalts geht – insbesondere bezüglich der Kosten und der Transparenz. Deshalb möchte ich Ihnen versichern, dass ich für Sie eine kosteneffiziente Lösung finden und Sie transparent beraten werde.

Sofern Sie den Pflichtteil ohne Anwalt einfordern wollen sollten Sie den Erben anschreiben und zwar als Einwurfeinschreiben mit der Aufforderung, dass Sie das Auskunft in Gestalt eines Nachlassverzeichnis fordern und der Anspruch bereits jetzt fällig ist.

Warum brauche ich einen Rechtsanwalt für Pflichtteil?

Sie wurden enterbt und wollen Ihren Pflichtteil einfordern? Dann fragen Sie sich vielleicht, ob Sie das alleine schaffen oder ob Sie einen Anwalt beauftragen sollten. Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Es gibt viele Faktoren, die Ihren Fall beeinflussen und die nicht pauschal beantwortet werden können. Deshalb ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht und Pflichtteil beraten zu lassen. Wir erklären Ihnen, warum.

Die Vorteile eines Rechtsanwalts

  • Er kennt sich mit dem komplexen Rechtsgebiet des Pflichtteils aus und kann Ihnen alle Fragen beantworten.
  • Er prüft Ihre Unterlagen und ermittelt den Wert des Nachlasses und Ihren Pflichtteilsanspruch.
  • Er macht Ihren Anspruch beim Erben geltend und verhandelt mit ihm über eine einvernehmliche Lösung.
  • Er wehrt sich gegen Anfechtungen oder Verjährung Ihres Anspruchs und vertritt Sie gegebenenfalls vor Gericht.

Die Nachteile eines Rechtsanwalts

  • Er kostet Geld. Die Höhe der Anwaltskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Streitwert, dem Umfang der Tätigkeit oder dem Ausgang des Verfahrens. Eine erste anwaltliche Beratung ist jedoch gesetzlich auf maximal 190,00 EUR zzgl. USt. gedeckelt.
  • Er erfordert Vertrauen. Sie müssen dem Anwalt Ihre persönlichen Situation anvertrauen.
Anwalt Pflichtteil

Mandantenmeinungen

Ausgezeichnet
Basierend auf 22 Bewertungen
Nicole Kleinberg
Nicole Kleinberg
2023-10-11
Sehr zu empfehlen. Ein sehr freundliches und verständlich es Beratungsgespräch. Meine Fragen wurden alle sehr zufriedenstellend beantwortet. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt.
bärbel hartleb
bärbel hartleb
2023-09-27
Herzlichen Dank an Sven Diel für die schnelle Kontaktaufnahme und freundliche sowie umfängliche Beratung. Ich kann Herrn Diel nur weiterempfehlen.
Barbara
Barbara
2023-09-27
War für eine Beratung in Sachen Erbrecht bei Herrn Rechtsanwalt Diel. Es war eine umfangreiche Beratung. Meine Fragen wurden gut verständlich erklärt. Würde jederzeit wieder Herrn Diel um Rat fragen.
Julia
Julia
2023-08-31
Sehr kompetente und vor allem faire Beratung. Herr Diel hat sich ausreichend Zeit genommen und sich zu 100% an unserem Anliegen orientiert (und dabei keine Optimierung von Honorar betrieben). 100%ige Weiterempfehlung!
J S
J S
2023-06-10
Herr Diel beriet mich sehr freundlich, zugewandt, interessiert und geduldig in einigen wichtigen Erbangelegenheiten. Er war stets exzellent vorbereitet und konnte mir alle juristischen Sachverhalte detailliert und präzise, aber trotzdem verständlich erklären. Die Beratungen brachten mir dadurch wichtige Erkenntnisse und offenbarten rechtliche Fallstricke, die es zu vermeiden gilt. Ich kann Herrn Diel als Anwalt für Erbrecht und Testamentsangelegenheiten in jeder Hinsicht empfehlen.
Nicole Passuth
Nicole Passuth
2023-05-25
Ich konnte kurzfristig und sehr unkompliziert einen Termin bekommen, um mich bezüglich einer Erbrechtentscheidung beraten zu lassen. Die Telefonkonferenz erfolgte sehr kompetent und fundiert, man ist bei Herrn Diel definitiv gut beraten und sicher. Die Beratung war transparent und gut vorbereitet und das Sekretariat ist sehr freundlich und hilfsbereit. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Ich Du
Ich Du
2023-03-24
Herr Diel geht mit hoher Kompetenz und Einfühlungsvermögen an die Dinge heran. Danke für die schnelle und zielführende Hilfe!!
El Commodore
El Commodore
2023-03-24
Herr Diel hat sich umfassend Zeit genommen um unsere spezielle Familiensituation vollständig zu erfassen. Er ging dabei sehr strukturiert vor und konkret ins Detail. Nachdem er verschiedene Aktionen vorgetragen und bewertet hatte, gab Herr Diel praktische Umsetzungshinweise. Wir wurden sehr gut beraten.
Bella D
Bella D
2023-03-09
Ich habe mich bei Herr Diel umfangreich und auf Augenhöhe beraten gefühlt. Ich habe verschiedene Optionen für mein Anliegen aufgezeigt bekommen und fühle mich mit der transparenten und freundlichen Beratung gut unterstützt. Bin sehr zufrieden!
Frank Oberpichler
Frank Oberpichler
2023-03-09
Ich wurde von Rechtsanwalt Diel in einer Immobilien-Erbschafts-Steuerangelegenheit schnell, kompetent und umfassend beraten. Daher volle 5 Sterne und klare Empfehlung.

Die Pflichtteilsberechtigten – Rechtsanwalt Erbrecht Hannover 

Anspruch auf einen Pflichtteil, also einen unumgänglichen Teil der Erbmasse, haben im deutschen Erbrecht nur vom Gesetz bestimmte Pflichtteilsberechtige. Für die Berechtigten gilt: Einen Anspruch hat nur, wer offiziell persönlich pflichtteilsberechtigt ist und vom Erblasser durch Enterbung von der gewillkürten Erbfolge ausgeschlossen wurde. 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB) bestimmt im § 2303 Abs. 1 die Abkömmlinge des Erblassers als pflichtteilsberechtigt. Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Aber Achtung! Enkel (und Urenkel) sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte, von dem sie abstammen, selbst keinen Pflichtteil erhält, weil er z.B. bereits verstorben ist. Schwieger- und Stiefkinder sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, nichteheliche oder adoptierte Kinder sind den ehelichen bzw. leiblichen Kindern jedoch gleichgestellt und somit pflichtteilsberechtigt. 

Neben den Abkömmlingen werden in § 2303 Abs. 2 BGB auch Eltern des Erblassers und dessen Ehegatte als pflichtteilsberechtigt aufgeführt, wenn sie vom Erblasser von der gewillkürten Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Eltern des Erblassers haben dabei aber nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge hinterlässt. Hat der Erblasser eigene Kinder, sind dessen Eltern automatisch vom Pflichtteil ausgeschlossen.

Weitere Angehörige, sei die Beziehung zu ihnen auch noch so eng, sind vom Pflichtteil ausgeschlossen. Dazu zählen auch Geschwister des Erblassers oder nichteheliche Lebenspartner. 

Vermeiden Sie Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt teuer werden und im Ergebnis zum Streit in der Familie führen. Lassen Sie sich rechtzeitig und ausführlich von einem Anwalt im Erbrecht beraten.
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Der Pflichtteilsanspruch

Für alle Pflichtteilsberechtigten dürfte von großer Bedeutung sein, wie hoch der Anspruch ist. Grundsätzlich beträgt der Anspruch auf den Pflichtteil eines Berechtigten die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Um diesen feststellen zu können, muss der Wert des zu vererbenden Vermögens und alle gesetzlichen Erben (auch die, die durch Enterbung eigentlich ausgeschlossen wurden) bekannt sein. Wenn nicht anders möglich, ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu schätzen.

Der Wert des Nachlasses entspricht der Differenz zwischen den Nachlassgegenständen und den Nachlassverbindlichkeiten. Hierfür ist eine Aufstellung von Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre hilfreich. Ein solches Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte mithilfe des Auskunftsbegehrens gegenüber den Erben einfordern.

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Besonderheiten bei Ehegatten 

Bei Ehegatten kommt es unter Umständen zu Besonderheiten. Neben der Abhängigkeit des Anspruchs von Kindern als Pflichtteilsberechtigte, ist auch der Güterstand der Ehe entscheidend für die Höhe des Pflichtteils. Waren die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, also haben sie einen Ehevertrag aufgesetzt, ergeben sich keine erbrechtlichen Besonderheiten. Die Bestimmung der Erbquote des Ehegatten neben den Abkömmlingen richtet sich nach § 1931 Abs. 4 BGB.

Waren die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft verheiratet und der überlebende Ehegatte wurde enterbt oder hat das Erbe ausgeschlagen, berechnet sich der Pflichtteil aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Neben Kindern beträgt dieser gesetzliche Erbteil ¼ des Nachlasses, neben Erben zweiter Ordnung ½ des Werts. Davon 50% beziffern dann jeweils die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Da die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kommt zu diesem Pflichtteil noch der nach den §§ 1373 ff. BGB berechnete Ausgleich des Zugewinns. 

Zahlung des Pflichtteils  – Rechtsanwalt Erbrecht Hannover 

Der Pflichtteilsanspruch ist kein Anspruch gegen den Erblasser (der ja bereits verstorben ist), sondern ein Zahlungsanspruch gegen die Erben und entsteht mit dem Tod des Erblassers Der Pflichtteilsanspruch wird zwar sofort fällig, Die Erben haften dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsberechtigte kann also seinen Pflichtteil von allen Erben oder im Gesamten von einem Erben ausgezahlt verlangen. Im Innenverhältnis der Erben tragen diese die Last anteilig ihrer Beteiligung am Nachlass. 

Aus der Praxis eines Anwalts für Pflichtteilsrecht:

Regelmäßig versuchen Erblasser Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu jedoch eine klare Meinung. Der Pflichtteil ist die Mindestbeteiligung am Nachlass. Daher sieht der Gesetzgeber auch Ausgleichsansprüche vor, wenn der Nachlass vorzeitig reduziert wurde. Lassen Sie sich hierzu von einen Rechtsanwalt Pflichtteil beraten.

Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs 

Zu einem Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils kommt es in den meisten Fällen dann, wenn der Erblasser einen nahen Angehörigen wie Kinder oder Ehegatten in einem Testament enterbt hat. Die Gründe für eine solche Enterbung sind vielfältig. Der Pflichtteil dieser Angehörigen ist, wie besprochen, nicht von der Enterbung betroffen.

In Ausnahmefällen kann jedoch auch die Pflichtteilsberechtigung beschränkt oder gar entzogen werden. Liegen schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder seiner Familie vor oder  wurde der Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und selbst die Mindestbeteiligung am Nachlass ist dadurch unzumutbar geworden, so kann die Pflichtteilsberechtigung durch letztwillige Verfügung des Erblassers entzogen werden. Die Unzumutbarkeit muss entsprechend begründet werden und zur Zeit der Errichtung der Verfügung weiterhin bestehen. 

Auch wenn der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich mit dem Erbfall entsteht, kann der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Er erklärt dabei, dass er im Erbfall keinen Pflichtteil einfordert und erhält dafür eine Abfindungszahlung. Die Höhe dieser Abfindung verhandeln Erblasser und pflichtteilsberechtigter Angehöriger, sie orientiert sich aber oft an der Höhe des Pflichtteils. Der Angehörige kommt so zu seinem Anteil am Erbe, ohne dass er den potentiell langen Weg einer zivilrechtlichen Klage gegen die Erben gehen muss. Der Erblasser kann seinen Nachlass durch ein Testament nach seinen Vorstellungen verteilen, ohne die Einforderung eines Pflichtteils berücksichtigen zu müssen.

Achtung bei Pflichtteilsstrafklauseln

Eine weitere Besonderheit, die den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils einschränkt, sind die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln. Diese finden sich häufig im sogenannten Berliner Testament. Mithilfe des Berliner Testaments setzen Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Dritte (oft gemeinsame Kinder) werden vom Erbe des erstversterbenden Ehegatten ausgeschlossen und erben dann, was der zweite Ehegatte hinterlässt.

Da das Erbe des länderlebenden Ehegatten nicht durch den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes bedroht werden soll, kann eine Pflichtteilsstrafklausel ins Testament aufgenommen werden. Die Klausel besagt, dass Kinder, die ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Ehegatten einfordern nach dem Tod des anderen Ehegatten nur den Pflichtteil bekommen, also enterbt werden. Die Kinder (oder andere Dritte) bekommen also bei Einforderung des Pflichtteil nach dem ersten Erbfall im Endeffekt weniger, als wenn sie bis zum zweiten Erbfall auf ihr Erbe warten. Diese Strafe soll den längerlebenden Ehegatten vor finanziellen Schwierigkeiten durch die Auszahlung des Pflichtteils schützen.

Pflichtteilsberechtigte sollten also das sie enterbende Testament gut kennen und sich bei Pflichtteilsstrafklauseln gut überlegen, ob sie trotzdem ihren Anspruch durchsetzen wollen.

Den Pflichtteil von den Erben einfordern 

Geht ein Angehöriger des Erblassers davon aus, pflichtteilsberechtigt zu sein, müssen einige Maßnahmen unternommen werden, um zur Auszahlung des Geldes zu gelangen. 

1. Pflichtteilsberechtigung 

Der Angehörige muss nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sein. Er darf seinen Pflichtteil nicht gegenüber dem Erblasser oder den Erben ausgeschlagen haben. Beim Tod des Pflichtteilsberechtigten vor der Verjährung kann auch sein Erbe den Anspruch gegenüber den Erben des ursprünglichen Erblassers verfolgen.

2. Wirksamkeit der Enterbung 

Die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten kann durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. 

Sie ist nur wirksam, wenn auch das Testament selbst (rechts)wirksam ist und nicht an Formfehlern oder der Testierunfähigkeit des Erblassers leidet. Ein Testament ist auslegungsbedürftig, selbst Worte wie “enterben” müssen nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss der Erbenstellung führen. Schon bei diesem Schritt kann die Unterstützung eines Rechtsanwalts hilfreich sein, der die Rechtswirksamkeit bestimmter Formulierungen genau kennt und weiß, wann es tatsächlich zu einer Enterbung gekommen ist. 

3. Verjährungsfristen beachten

Grundsätzlich gilt auch beim Pflichtteilsanspruch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Danach müssen die Erben den Pflichtteil nicht mehr an den Berechtigten auszahlen. Die 

Verjährungsfrist beginnt allerdings nicht mit dem Todesfall des Erblassers, entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Tod des Erblassers, der Enterbung durch Testament und dem oder den Erben erfährt oder erfahren müsste. Die Frist zur Verjährung beginnt mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Beginn des nächsten Jahres, läuft drei Jahre und endet mit dem 31. Dezember. Verzichtet der Erben auf die Einrede der Verjährung oder erkennt den Pflichtteilsanspruch an, wird die Frist gehemmt. 

4. Auskunft verlangen 

Ist der Angehörige pflichtteilsberechtigt, wurde wirksam enterbt und der Anspruch ist nicht verjährt, so kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 Abs. 1 BGB Auskunft von den Erben über den Wert des Nachlasses verlangen. Dazu sollte der Pflichtteilsberechtigte den oder die Erben schriftlich auffordern. Nur mit diesen Informationen kann der enterbte Angehörige die Höhe seines Pflichtteils ermitteln.

Nachlassverzeichnis 

Der Wert des Nachlasses kann zum Beispiel in einem Nachlassverzeichnis aufgeschlüsselt werden. Die Erben sind verpflichtet, alle Faktoren, die zur Berechnung des Pflichtteils vonnöten sind, offenzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte hat die Wahl darüber, ob das Nachlassverzeichnis privat oder notariell erstellt wird. Ist davon auszugehen, dass der Erbe nicht alle Vermögenswerte des Nachlasses offenlegt, sollte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden.

In § 2314 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses vorab aus dem Nachlass bezahlt werden. Die Gebühren des Notars schmälern also unter Umständen den Nachlass und damit auch die Höhe des Pflichtteils.

Der Pflichtteilsberechtigte hat auch das Recht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein bzw. sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Dies kann zu einem besseren Überblick über den Umfang des Nachlasses führen. Hat der Pflichtteilsberechtigte trotz notariellem Verzeichnis das Gefühl, ihm würden Informationen zum Nachlass vorenthalten, kann er eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses verlangen. Voraussetzung dafür ist ein Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Auch kann der Pflichtteilsberechtigte auf ein (weiteres) notariell angefertigtes Nachlassverzeichnis klagen.
Darüber wann von diesen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann, ist sich die Rechtssprechung nicht immer einig. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt aber die Voraussetzungen, Vor- und Nachteile und kann beratend zur Seite stehen.

Schenkungen 

Auch Schenkungen müssen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Je nachdem, wann die Schenkung von Vermögenswerten des Erblassers an einen Dritten erfolgte, kann diese einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung seines Pflichtteils entstehen lassen. Auch die Höhe der gesetzlich festgelegten Ergänzung ist vom Zeitpunkt der Schenkung abhängig. Unter Umständen ist es bei einer derart komplexen Pflichtteilssache von Vorteil, einen Rechtsanwalt im Erbrecht zu Rate zu ziehen.

5. Pflichtteil berechnen 

Hat der Pflichtteilsberechtigte alleine oder mithilfe eines Anwalts oder einer Anwältin Auskunft über den Wert des Nachlasses erlangt, kann er die Höhe seines Pflichtteils berechnen. Dafür wird die Höhe des Erbteils berechnet, wäre der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich gesetzlicher Erbe geworden. Dieser fiktive Wert wiederum ist neben dem Nachlasswert abhängig von der Existenz weiterer Erben in höheren Ordnungen. 

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. 

Achtung! Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten etwas zugewendet und wollte der Erblasser, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet wird, muss das bei der Berechnung berücksichtigt werden. Diesen Teil kann der Berechtigte nicht “doppelt kassieren”. 

6. Pflichtteilsanspruch geltend machen 

Ist sich der Pflichtteilsberechtigte im Klaren über die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs, kann er ihn gegen die Erben geltend machen. Der Pflichtteil geht nicht automatisch mit dem Erbfall auf den Berechtigten über, der Anspruch muss gegen die Erben durchgesetzt werden. Der Berechtigte kann dafür selbst ein Schreiben an den Erben aufsetzen. Die Erben zahlen dann den Pflichtteil an den Berechtigten aus. 

Verspricht das keinen Erfolg, kann ein anwaltliches Schreiben der Forderung Nachdruck verleihen. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht kann beispielsweise eine Frist setzen, innerhalb derer der Pflichtteil ausgezahlt werden muss. Eine solche Frist setzt den oder die Erben in Verzug, was wiederum weitere Pflichten des oder der Erben begründet. 

Weigert sich der Erbe weiterhin, den Pflichtteil an den Berechtigten auszuzahlen, muss unter Umständen Klage vor den Zivilgerichten (nicht beim Nachlassgericht!) erhoben werden. Auch dabei ist der Berechtigte meist auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts im Erbrecht angewiesen. 

Vom Erbfall und der Enterbung durch Testament bis zur Auszahlung des Pflichtteils kann viel Zeit vergehen. Abhängig vom Einzelfall, der Größe und Komplexität des Nachlasses, der Bereitschaft der Erben zur Auskunft und Auszahlung und der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses können Monate oder Jahre vergehen, bis die Berechtigten ihren gesetzlichen Pflichtteil ausgezahlt bekommen. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht kann Zeit und Kosten gering halten, wenn er frühzeitig über die Situation aufgeklärt wird.

Kosten

Wie viel die Einforderung des Pflichtteils kostet, ist abhängig vom Einzelfall. Der Berechtigte kann ohne Kosten Auskunft von den Erben verlangen und den Pflichtteil einfordern. Die Geltendmachung kann außergerichtlich und ohne anwaltliche Hilfe ablaufen.

Will der Berechtigte jedoch rechtliche Sicherheit, ist die Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin von Vorteil. Die Rechtsexperten können außergerichtlich oder gerichtlich die Interessen des Pflichtteilsberechtigten durchsetzen. Kommen die Erben ihrer Pflicht umgehend nach, trägt der beauftragende Pflichtteilsberechtigte die anwaltlichen Gebühren. Werden die Erben vom pflichtteilsberechtigten Angehörigen allerdings in Verzug gesetzt, kann dieser die Kosten der anwaltlichen Beratung von den Erben ersetzt verlangen.

Die Höhe der Anwaltskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Streitwert, dem Umfang der Tätigkeit oder dem Ausgang des Verfahrens. Eine erste anwaltliche Beratung ist jedoch gesetzlich auf maximal 190,00 EUR zzgl. USt. gedeckelt.

Vorgehen in der Praxis

Die Mandantin erschien mit einem bereits von der Witwe und der Anwältin erstellten Nachlassverzeichnis. Hiernach gab die Anwältin an, dass unserer Mandantin ein Pflichtteil in Höhe von 250,00 EUR zustehe, da der verstorbene Vater die Immobilie in Bayern bereits vor mehreren Jahren an die Witwe und Alleinerbin übertragen hat. Aus dem notariellen Übergabevertrag ergab sich, dass die Übertragung zur Altersversorgung erfolgt sein soll. Die Anwältin erklärte in ihrem Schreiben unserer Mandantin, dass die Immobilie bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen sei.

Unser Vorgehen:

Nach Prüfung des Sachverhaltes und insbesondere des Nachlassverzeichnisses fiel auf, dass die Immobilie einen sehr hohen Wert hatte. Aus einer Weiterbildung war bekannt, dass in solchen Fällen die Immobilie tatsächlich vom Pflichtteil ausgeschlossen ist, aber nur in der Höhe wie auch die tatsächliche Versorgungslücke.

Ein Telefonat mit der Kollegin sowie ein kurzes Anschreiben zur Verdeutlichung unserer Position hat ergeben, dass die Anwältin die Rechtsprechung ebenfalls kennt.

Ergebnis:

Im Ergebnis erhielt die Mandantin einen Pflichtteil in Höhe von 35.000,00 EUR und Das Mandat wurde am 05.12.2022 angenommen. Am 26.06.2023 hat die Mandantin das Geld auf dem Konto gehabt.

Diese starke Abweichung mag eine Ausnahme sein. Aus anwaltlicher Praxis sehen wir jedoch regelmäßig Versuche, den Pflichtteil durch unberechtigte Angaben im Nachlassverzeichnis zu reduzieren.

Anwalt für Erbrecht Hannover

Vermeiden Sie Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt teuer werden könnten.
Lassen Sie sich dazu ausführlich von einem Anwalt für Pflichtteilsrecht beraten.

Rufen Sie uns unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin.

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