Anfechtung von Erbannahme und -ausschlagung – Anwalt Erbrecht Hannover

Was tun, wenn man fälschlicherweise das Erbe angenommen oder Ausgeschlagen hat – Tipps vom Anwalt für Erbrecht

Fällt jemandem nach dem Tod eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person durch ein Testament oder gesetzliche Erbfolge eine Erbschaft an, so kann diese vom vorläufigen Erben gem. § 1942 BGB angenommen oder ausgeschlagen werden. Bereut der eigentliche Erbe die Annahme oder Ausschlagung, so kann er diese aus verschiedenen Gründen anfechten. Die Erklärung wird somit „rückgängig“ gemacht, Rechtsexperten sprechen von einer Nichtigkeitswirkung ex tunc. Was die Voraussetzungen einer solchen Anfechtung sind und wie sie abläuft, weiß ein Erbrecht im Erbrecht

Was sind die Voraussetzungen einer Anfechtung?

Für die Anfechtung von Erbannahme und -ausschlagung gibt es strenge Voraussetzungen. Es müssen bestimmte, vom Gesetz in § 119 BGB vorgegebene Anfechtungsgründe vorliegen. Voraussetzung für die Anfechtung sind unter anderem Irrtümer über den Inhalt der Erklärung oder die Eigenschaften der Sache. Lassen Sie sich vom Anwalt Erbrecht Hannover beraten.

Der Inhaltsirrtum

Der Anfechtende unterlag einem Inhaltsirrtum, wenn er über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung irrte. Er wollte also mit seiner Erklärung bzw. seinem Handeln objektiv ein anderes oder gar kein Ergebnis erzielen, ihm war die objektiv andere Bedeutung währenddessen jedoch nicht bewusst. 

Ein Erbe kann nicht nur durch Erklärung angenommen werden, sondern auch durch schlüssiges Handeln. Juristische Laien wissen um diesen Umstand häufig nicht und nehmen deswegen durch schlüssiges Handeln eine Erbschaft an, mit der sie sich nicht auseinandergesetzt haben. Darin ist ein die Anfechtung begründender Inhaltsirrtum zu sehen. 

Der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften 

In der Praxis am häufigsten kommt der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften vor. Dabei unterliegt der Anfechtende objektiv erheblichen Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses. Eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft ist z.B. die Überschuldung des Nachlasses. Diese stellt sich häufig erst nach der sechswöchigen Ausschlagungsfrist heraus.

Aber Achtung: Weiß der Annehmende von den Schulden und irrt nur über die Höhe, weil er sich verrechnet oder Aktiva und Passiva falsch berücksichtigt hat, berechtigt das meist nicht zur Anfechtung der Erbannahme. Der Annehmende muss sich über das generelle Vorliegen von Schulden, die den Nachlass betreffen, geirrt haben.

Auch eine irrige Vorstellung über den Wert einzelner Nachlassgegenstände berechtigt nicht zur Anfechtung wegen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften.
Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften, die einen zulässigen Anfechtungsgrund darstellen, sind z.B. eine irrige Fehlannahme über die Höhe der Quote eines Erbteils oder das spätere Verhalten anderer Erben. 

Auch wenn die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt wird, stellt das gem. § 1956 BGB einen Anfechtungsgrund dar.

Aufgrund der Details im Erbrecht und der deswegen sehr sorgfältig zu formulierenden Anfechtungserklärung, sollte immer der Rat eines Rechtsanwalts im Erbrecht eingeholt werden. Gegen den eigentlichen Willen angenommene oder ausgeschlagene Erbschaften, bei denen keine Anfechtung (mehr) möglich ist, sind häufig sehr viel kostenintensiver als die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin und können weiterhin zu langjährigen Konflikten führen. 

Ihr Anwalt für Erbrecht in Hannover

Haben sie unwissentlich oder unüberlegt eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen und bereuen das jetzt? Suchen Sie sich professionelle Hilfe bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht in Hannover.
In einem ersten Gespräch hören wir Ihnen zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht.

Wie lange kann man eine Annahme oder Ausschlagung anfechten? 

Für die Anfechtung einer Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gibt es gem. § 1954 Abs. 1 BGB  eine Anfechtungsfrist, die sechs Wochen beträgt. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate. 

Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund oder bei einer Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung mit Ende der Zwangslage.  

Wie läuft eine Anfechtung ab? 

Die Anfechtung muss gem. § 1955 BGB  innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Das zuständige Nachlassgericht befindet sich am Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, § 343 FamFG

Telefonischer Erstkontakt

Bei einem ersten Telefongespräch können Sie mir Ihr Anliegen schildern. Während des Telefonats kann ich Ihnen bereits die ersten Fragen beantworten.

Terminvereinbarung für eine Beratung

Im Anschluss an den ersten Kontakt vereinbaren wir einen persönlichen Termin für eine detaillierte Beratung. Dieser kann vor Ort, per Video-Telefonie oder telefonisch erfolgen. Im Rahmen der Beratung werde ich Sie über die Anfechtungsmöglichkeiten aufklären.

Erarbeitung einer Erklärung

Nach einer erfolgreichen Beratung erarbeiten wir gemeinsam eine Erklärung zur Anfechtung. In Vereinbarkeit mit den rechtlichen Möglichkeiten steht Ihr Interesse im Vordergrund.

Wie wirkt die Anfechtung?

Die Wirkung der Anfechtung ist in § 1957 BGB normiert. Gem. § 1957 Abs. 1 BGB gilt die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme. Ficht der Betroffene die Ausschlagung des Erbes wirksam an, so ist er danach Erbe. 

Wird die Annahme der Erbschaft angefochten, das Erbe also ausgeschlagen, tritt an die Stelle des Ausschlagenden gem. § 1953 Abs. 2 BGB derjenige als Erbe, der auch Erbe geworden wäre, wäre der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben gewesen. Die Erbfolge setzt sich fort. Nach der gesetzlichen Erbfolge und dem Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen werden die Kinder des Ausschlagenden Erben. Da der Ausschlagende ja einen Grund hatte, aus dem er oft auch das Erbe nicht für seine Kinder will, muss in einem solchen Fall immer auch die Erbausschlagung für die Kinder erklärt werden. 

Die Anfechtung einer Ausschlagung oder Annahme des Erbes will gut überlegt sein. Aufgrund der Anfechtungsfrist von nur sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungssgrundes, verfallen einige Anfechtende in Panik und handeln unüberlegt und ohne ausreichendes Wissen über die rechtlichen Konsequenzen. Die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Erbrecht können spätere kostenintensive Auseinandersetzung verhindert werden.

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