Wie vermeide ich es Schulden zu erben?

Erben und Schulden – Haftungen beschränken – Anwalt Erbrecht Hannover 

Nach einem Todesfall entsteht dem Erben häufig nicht nur ein Vermögenszuwachs, sondern auch ein großes finanzielles Risiko durch die Haftung für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt den Erben nämlich gem. § 1922 BGB grundsätzlich als Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass die Schulden und finanziellen Verpflichtungen, die der Erblasser eingegangen ist, auf den Erben übergehen. Dadurch werden die Gläubiger des Erblassers geschützt und sichergestellt, dass ihre Verbindlichkeiten erfüllt werden. Der Erbe haftet nicht nur mit dem Nachlass für die Schulden des Erblassers, sondern grundsätzlich auch unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen. Um das zu verhindern, gibt es für den Erben mehrere Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken. Vorerst muss bei den zu zahlenden Schulden zwischen Erblasser- und Erbfallschulden unterschieden werden. 

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Das Thema Erbe ausschlagen ist häufig mit vielen Emotionen verbunden.
In einem ersten Gespräch hören wir deshalb nur zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht.

Was sind Erblasserschulden?

Erblasserschulden sind solche Schulden, die der Erblasser, also der Verstorbene während seiner Lebenszeit begründet, aber noch nicht getilgt hat. Das sind häufig Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften entstehen, also z.B. Darlehenszahlungen oder Ratenkäufe. Im Gegensatz zu höchstpersönlichen Zahlungsverpflichtungen. z.B. Unterhaltspflichten, sind diese Schulden nicht unvererblich. Sie gehen mit dem Todesfall auf den Erben über. 

Was sind Erbfallschulden? Anwalt Erbausschlagung

Im Gegensatz zu Erblasserschulden haben Erbfallschulden den Erblasser zu Lebzeiten nicht betroffen. Sie entstehen erst mit dem Todesfall und müssen vom Erben bezahlt werden. Dazu gehören unter anderem die Kosten für eine Bestattung, die Erbschaftssteuer und die Pflicht zur Vermächtniszahlung an den Vermächtnisnehmer. 

Überblick über die Gesamtsituation 

Für die meisten Aufgaben, die das Verfahren der Erbauseinandersetzung betreffen, ist das Nachlassgericht zuständig. Dies ist in aller Regel am Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Das Nachlassgericht verwahrt Testamente, erfährt vom Tod des Erblassers und kontaktiert die Erben, die sich aus gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (also aus dem Testament) ergeben. Die Erben können in die im Nachlass befindlichen Unterlagen Einsicht verlangen, um den Umfang des Nachlasses festzustellen. Bleiben danach noch Zweifel über Verbindlichkeiten oder Gläubiger des Erblassers bestehen, so können die Erben beantragen, dass das Nachlassgericht unbekannte Verbindlichkeiten aufspürt. Dieses sogenannte Aufgebotsverfahren gem. §§ 1970 ff. BGB wird durch einen Nachlasspfleger durchgeführt. Dabei müssen die Gläubiger des Erblassers ihre Forderungen beim Nachlassgericht anmelden. Bis zum Ende des Verfahrens kann der Erbe gem. § 1973 BGB die Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Nachlass verweigern. Der Erbe ist so in der Lage, erst einmal einen Überblick über die Verbindlichkeiten zu bekommen und dann zu entscheiden, ob er Nachlassverwaltung oder -insolvenz beantragen will. Während dieser Zeit darf der Erbe dem Nachlass jedoch keine Gegenstände oder Vermögenswerte entnehmen und darüber verfügen. 

Die Erbausschlagung – Anwalt im Erbrecht 

Erfährt der Erbe durch eine Benachrichtigung seitens des Nachlassgerichts von dem Anfall der Erbschaft, so muss zuerst der Umfang des Nachlasses gesichtet werden. Zeigt sich dabei, dass die Verbindlichkeiten, die auf dem Nachlass lasten, seinen Wert übersteigen und nicht alle Gläubiger dadurch bedient werden können, so kann der vorläufige Erbe das gesamte Erbe gem. § 1953 BGB ausschlagen. Dafür läuft jedoch eine sechswöchige Frist ab Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft. Die Ausschlagung gilt für den gesamten Nachlass, eine Teilausschlagung der Schulden ist gem. § 1951 BGB nicht möglich. Auch muss die Ausschlagung ausdrücklich beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Wenn der Erbe sich gar nicht meldet, gilt das Erbe nicht als ausgeschlagen, sondern als konkludent angenommen. Schlägt der Erbe form- und fristgerecht aus, so hat er danach keine Verantwortung mehr für die Verbindlichkeiten oder die Auseinandersetzung. Doch ist die Frist verstrichen oder eine Ausschlagung aus anderen Gründen nicht möglich, ist wirksam die Erbschaft angefallen. 

Die Annahme der Erbschaft kann in Ausnahmefällen innerhalb von weiteren sechs Wochen  gem. §§ 1954, 1955 BGB in beglaubigter Form gegenüber dem  Nachlassgericht angefochten werden. Eine Anfechtung der Annahme kommt gem. § 119 BGB in Betracht, wenn der Erbe sich bezüglich der Überschuldung in einem Irrtum befand.  

Drei-Monats-Einrede

Auch die sogenannte Drei-Monats-Einrede aus § 2014 BGB bezweckt, dem Erben nach Erbfall eine Zeitspanne zu geben, in dem er den Nachlass sichten kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erbe entscheiden, ob er aufgrund der Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten, Nachlassverwaltung oder -insolvenz beantragen will. Für die drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft kann der Gläubiger aufgrund der Schonfrist verweigern, den Forderungen des Nachlassgläubigers nachzukommen. 

Nachlassverwaltung

Ist der Nachlass unübersichtlich, so ist es Aufgabe des Nachlassverwalters, den vorhandenen Nachlass zu sichern, die nötigsten Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und die Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Nachlassvermögen zu bedienen. Der Erbe beantragt somit eine Nachlassverwaltung gem. §§ 1975 Alt. 1 BGB, um sein Vermögen vor einer Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu schützen. Diese Art der Haftungsbeschränkung ist sinnvoll, wenn die Verbindlichkeiten vermutlich durch den Nachlass gedeckt werden können. Der Erbe verhindert damit, dass der Gläubiger in seine Vermögenswerte abseits des Nachlasses vollstreckt. 

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Nachlassinsolvenz

Deckt der Nachlass nicht alle Verbindlichkeiten des Erblassers, so ist eine Nachlassinsolvenz gem. § 1975 Alt. 2 BGB das richtige Verfahren, um die Haftung des Erben zu beschränken. Das Nachlassinsolvenzverfahren kann auch direkt vom Erben beantragt werden, wenn von Beginn an absehbar ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Damit das Verfahren eröffnet wird, muss zumindest ein gewisses Vermögen vorhanden sein, das die Verfahrenskosten decken kann. Der vorhandene Nachlass wird vom Insolvenzverwalter zu Geld gemacht, um zumindest einen Teil der Gläubiger zu befriedigen. Das Vermögen des Erben ist jedoch durch das Insolvenzverfahren gesichert und wird nicht Teil der Haftung. 

Dürftigkeitseinrede

Sind die Nachlassaktiva so gering, dass davon nicht einmal die Kosten für das Verwaltungs- oder Insolvenzverfahren gedeckt werden kann, kann der Erbe Dürftigkeitseinrede erheben (§ 1990 BGB). Auch dabei beschränkt sich die Haftung auf den Nachlass, das Vermögen des Erbes bleibt unberührt. Unter Umständen muss der Erbe aber Teile des Nachlasses an den Nachlassgläubiger herausgeben. Die Dürftigkeit des Nachlasses muss der Erbe dem Nachlassgläubiger unter Umständen mithilfe von gerichtlichen Beschlüssen beweisen. In einem solchen Beschluss wird aufgeführt, dass mangels Kostendeckung eine Nachlassverwaltung und eine Nachlassinsolvenz abgelehnt wird. 

Manchmal kommt es trotz der Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, zu Klagen gegen den Erben vor Gericht. In einem solchen Fall sollte der Erbe sich darum bemühen, dass in das Urteil ein Vorbehalt der Haftungsbegrenzung gem. § 780 ZPO aufgenommen wird. 

Bei den verschiedenen Zeitpunkten und Möglichkeiten, die Haftung des Erben für Nachlassschulden zu begrenzen, kann der juristische Laie schnell den Überblick verlieren und damit große finanzielle Risiken eingehen. Bei einem unübersichtlichen Nachlass sollte deswegen immer ein Anwalt im Erbrecht zu Rate gezogen werden. Dieser kann Risiken für den Erben abschätzen und gegebenenfalls abwenden. Auch die Fristen im Erbrecht verlieren viele Erben aus den Augen, was wiederum zu noch umfangreicheren und teureren Verfahren führt. 

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