Adoption und Erbrecht – Anwalt Erbrecht in Hannover

Irgendwie kommt das Schicksal ins Spiel. Diese Kinder landen bei dir und du bei ihnen. Es ist etwas ganz Magisches.

Nicole Kidman

Wenn ein Paar kein leibliches Kind bekommen kann oder möchte, Kinder von ihren Eltern nicht angemessen versorgt werden können oder in einer Patchworkfamilie Kinder mit in die Beziehung gebracht werden – unter vielen Umständen kann eine Adoption für eine Familie die richtige Entscheidung sein. Doch damit tauchen weitere erb- und familienrechtliche Fragen auf. Erben Adoptivkinder wie leibliche Kinder? Sind adoptierte Kinder auch die Erben ihrer leiblichen Eltern? Wer beerbt adoptierte Kinder?

Die Volladoption und ihre Auswirkungen

Grundsätzlich ist zwischen der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen zu unterscheiden. Auch wenn es seltener vorkommt und die Motive andere sein können, werden auch Erwachsene durch Adoption in eine Familie aufgenommen. 

Wird ein Minderjähriger, also ein Kind, angenommen, so gilt gem. §§ 1741 ff. BGB der Grundsatz der Volladoption. Danach wird das Kind (rechtlich) behandelt wie ein leibliches Kind der annehmenden Eltern. Aus dieser Beziehung ergeben sich dann auch die gleichen Ansprüche auf die Erbschaft wie bei etwaigen leiblichen Kindern. Das gilt auch für den Pflichtteil

Greift aufgrund der Ermangelung eines Testaments statt der gewillkürten die gesetzliche Erbfolge, so ist das adoptierte Kind (neben seinen Geschwistern) als Erbe erster Ordnung zu kategorisieren.

Wie bereits angemerkt, steht das angenommene Kind nicht nur in einem (erb-)rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern, sondern wird auch “vollwertiger” Angehöriger der anderen Familienmitglieder. Der oder die angenommene Minderjährige ist somit Geschwisterkind, Enkelkind, Nichte und Cousin und tritt auch in die Erbfolge der anderen Angehörigen ein. 

Möchten zukünftige Erblasser nicht, dass das adoptierte Kind mit Teilen der Erbschaft bedacht wird, so muss dies im Rahmen eines Testaments ausdrücklich verfügt werden. Und auch dann hat das Kind einen Anspruch auf den Pflichtteil, sollte es in Beziehung zum Erblasser pflichtteilsberechtigt sein. 

Erbrechtliche Beziehung zur Herkunftsfamilie 

Wird ein Kind von anderen als den leiblichen Eltern adoptiert, so wird es Erbe erster Ordnung dieser annehmenden Eltern. Die erbrechtliche Beziehung den leiblichen Eltern erlischt gem. § 1755 Abs. 1 BGB mit der Adoption. Sollten die leiblichen Eltern des Kindes also sterben, so wird das Kind nicht gesetzlicher Erbe. Auch die anderen Familienangehörigen der leiblichen Eltern sind rechtlich gesehen nicht mehr die Familie des adoptierten Kindes. Das Kind gilt deswegen auch nicht als gesetzlicher Erbe leiblicher Geschwister, sollten diese versterben.

Etwas anderes gilt für Kinder, die von dem Ehepartner ihres leiblichen Elternteils adoptiert werden. Gem. § 1755 Abs. 2 BGB erlischt nur die erbrechtliche Beziehung zu dem leiblichen Elternteil, an dessen rechtliche Stelle das adoptierende Elternteil tritt. Dafür regelt § 1756 Abs. 2 BGB die Ausnahme, sollte zum Beispiel der Vater, an dessen Stelle der neue Ehegatte der Mutter durch Adoption tritt bereits verstorben sein. Dann erlischt die erbrechtliche Beziehung zu den Verwandten (z.B. Eltern des verstorbenen, leiblichen Vaters – leibliche Großeltern väterlicherseits) nicht, um die potentiellen gesetzlichen Erbschaften des adoptierten Kindes auszuweiten. 

 Selbstverständlich besteht die rechtliche Beziehung zu dem leiblichen Elternteil, dessen Ehegatte adoptiert, weiterhin. Ist das Elternteil nicht mit dem Partner verheiratet, der das Kind adoptieren will, verkomplizieren sich die erbrechtlichen Beziehungen. 

Ihr Anwalt für Erbrecht in Hannover!

Die Vergrößerung einer Familie ist eine wunderbare, aber komplizierte Situation. Die Auswirkungen davon zeigen sich auf allen Ebenen des Familienlebens, auch im Bereich des Erbes.

Wir begleiten Sie gerne und stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung beiseite. In einem ersten Gespräch hören wir zu und arbeiten gemeinsam mit Ihnen Ihre Vorstellungen heraus.

Adoption von Erwachsenen 

Auch wenn es seltener vorkommt, können auch erwachsene Menschen adoptiert werden. Auch diese werden vom Erbrecht berücksichtigt, sie treten in die Erbfolge der Adoptiveltern und sind neben leiblichen Kindern gleichberechtigt. Im Unterschied zu adoptierten Minderjährigen gilt für Erwachsene gem. § 1770 Abs. 1 BGB  jedoch, dass sie nicht von der gesetzlichen Erbfolge der anderen Familienmitglieder und Angehörigen der Adoptiveltern berücksichtigt werden. Stirbt also ein Elternteil oder ein anderer Verwandte der Adoptiveltern und wurde die Erbfolge nicht geregelt, so wird der adoptierte Erwachsene kein gesetzlicher Erbe. 

Bei der Adoption von Erwachsenen ist weiterhin zwischen der schwachen und der starken Adoption zu unterscheiden. 

Bei der starken Adoption erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie grundsätzlich gem. §§ 1772 Abs. 1 S. 1, 1755 BGB, so wie es auch bei der Adoption von Kindern der Fall ist. 

Im Rahmen der schwachen Adoption bestehen die rechtlichen Beziehungen zu der leiblichen Familie weiterhin und der adoptierte Erwachsene bleibt z.B. weiterhin gesetzlicher Erbe seiner Eltern und Geschwister. Dabei sollte beachtet werden, dass ein etwaiges Erbe, was von den leiblichen Eltern an den Erwachsenen fällt an deren Adoptivfamilie übergeht, sollte dieser kinderlos versterben und keine letztwillige Verfügung vorliegen. 

Komplexe Zusammenhänge erfordern Beratung

Wie überall im Erbrecht sind die Details kompliziert und für juristische Laien schwer zu durchschauen. Familien- und erbrechtliche Sachverhalte sind häufig emotional aufgeladen und benötigen eine professionelle Klärung. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht kann vor, während und nach einer Adoption beratend zur Seite stehen und aufdecken, worauf es ankommt. Gemeinsam kann dann eine Lösung erarbeitet werden, die mit dem Gesetz und dem Interesse der Familie in Einklang steht. 

Rechtsanwalt Erbrecht Hannover

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