Wie läuft ein Erbverfahren ab? Beratung Anwalt im Erbrecht

Wie läuft eine Erbschaft ab? 

Das gesamte Thema des Erbens und der Nachlassverwaltung hat natürlich vorrangig mit Trauer zu tun, mit Abschied und Erinnern. Doch neben den emotionalen Themen ist die Regelung des Nachlasses von großer Bedeutung und mit häufig mit einigem Aufwand verbunden. Behörden und Ämter müssen von dem Todesfall informiert werden und die Erben müssen sich mit der Aufteilung und Verwaltung des Vermögens beschäftigen, oft unter Wahrung von Fristen. Einen Überblick über den chronologischen Ablauf einer Erbschaft zu bekommen, ist also von Vorteil. 

Vor dem Todesfall – Ablauf vom Rechtsanwalt im Erbrecht

Bereits vor dem eigentlichen Erbfall, also dem Tod des Erblassers, kann der Verlauf der Nachlassverwaltung bestimmt werden. Hierzu kann der Erblasser ein Testament anfertigen. Mithilfe eines Testaments kann jeder selbst bestimmen, welcher Person nach dem Tod seine Vermögenswerte zukommen. Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sein, doch aufgrund der Testierfreiheit im deutschen Erbrecht ist der Testamentsverfasser nur an wenige Regeln gebunden. In einem Testament kann genau festgehalten werden, wer unter welchen Umständen was erbt und was nicht. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, häufig bietet sich dabei das Berliner Testament an. Dabei wird das Erbe erst dem länger lebenden Ehegatten zugesprochen und erst nach seinem Tod z.B. den gemeinsamen Kindern. 

Häufig kann mit einem rechtssicheren Testament Konflikten unter Erben vorgebeugt werden. Das Testament kann beim Notar oder beim Nachlassgericht am zuständigen Amtsgericht verwahrt werden (amtliche Verwahrung, § 2248 BGB).

Da sich jedoch 60% der Deutschen eher oder sehr ungern mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzen, haben viele Menschen auch kein Testament verfasst. An die Stelle der gewillkürten Erbfolge des Erblassers tritt dann die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese regelt, wer mit dem Nachlass bedacht wird. 

Häufig führt die gesetzliche Erbfolge auch zu Ergebnissen, die dem vermeintlichen Willen des Erblassers nahekommen. Doch besonders bei komplizierten Beziehungen, zum Beispiel im Rahmen einer Patchworkfamilie und bei nahestehenden Personen, die nicht der Familie entstammen, kommt die gesetzliche Nachlassverteilung an die Grenzen ihrer Anwendbarkeit. Auch unverheiratete Partner, Schwiegereltern oder geschiedene Ehepartner gehören nicht zur gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament geht deswegen der gesetzlichen Erbfolge immer vor. 

Nach dem Todesfall

Das Nachlassgericht erfährt vom Tod einer Person meist durch das Standesamt. Hat der Erblasser ein Testament bei Gericht hinterlegt, so wird es nach dem Tod eröffnet. Wurde das Testament nicht bei Gericht verwahrt, sondern zum Beispiel bei einer Person zuhause oder findet jemand ein Testament, so besteht für diese eine Abgabepflicht. 

Die Erben werden zur Testamentseröffnung meist nicht geladen, jedoch gibt es ein Eröffnungsprotokoll. Das Nachlassgericht benachrichtigt die Erben dann mit einer Abschrift des Testaments. Namen und Adressen der Erben sollten deswegen vom Erblasser im Testament vermerkt werden. Sind die Erben dem Gericht nicht bekannt, werden sie vom Gericht ermittelt. Da es inzwischen nur noch in Bayern eine Erbenermittlungspflicht gibt, liegt es im Ermessen des Gerichts, welche Anstrengungen es dafür unternimmt, einen Erbenermittler muss es nicht beauftragen. Erst wenn keine Erben ausfindig gemacht werden können, erbt der Fiskus. Das Nachlassgericht ist entgegen der weit verbreiteten Annahme nicht dafür zuständig, den Umfang bzw. Wert des Nachlasses zu bestimmen oder den Erben mitzuteilen.

Liegt kein Testament vor, so können natürlich auch keine Erben mit einer Abschrift davon über den Nachlass informiert werden. Die gesetzlichen Erben müssen dann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dabei handelt es sich um ein Zeugnis über das Erbrecht und dies ist notwendig, um zum Beispiel auf die Bankkonten des Erblassers zugreifen zu können oder Mietverträge zu kündigen. 

Sind die vorläufigen Erben über den Anfall der Erbschaft benachrichtigt, beginnt eine sechswöchige Frist, in der das Erbe ausgeschlagen oder angenommen werden kann. Die Ausschlagung des Erbes erfolgt beim Nachlassgericht, während eine Annahme auch durch eine konkludente Handlung erfolgen kann. 

Nach dem Bekanntwerden eines Erbfalls kann es oft von Vorteil sein, Beratung bei einem Rechtsanwalt im Erbrecht zu suchen. Dieser sichtet mit dem vorläufigen Erbe den Nachlass und berät, ob sich eine Annahme oder Ausschlagung lohnt. Auch hat der Anwalt Expertise zum Pflichtteil, der eventuell berücksichtigt werden muss. 

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Erben mehrere Menschen gemeinsam, so nennt sich das Erbengemeinschaft. Dies kann  aus der gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge entstehen. In einer Erbengemeinschaft kann ein Erbe mithilfe eines notariell beurkundeten Vertrags über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen, aber nicht alleine über einen Anteil an einzelnen Gegenständen des Nachlasses wie zum Beispiel Immobilien. Darüber verfügen die Erben nur als Gemeinschaft. Beendet wird die Erbengemeinschaft durch die Erbauseinandersetzung gem. §§ 2042 ff. BGB. Dies umfasst die Befriedigung der Gläubiger des Erblassers und die Aufteilung des Nachlasses. Nach der Tilgung der Erblasserschulden bleibt der sogenannte Reinnachlass übrig, den die Erben aufteilen. Dazu wird abschließend ein Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben geschlossen.

Anwalt Erbrecht Hannover

Mandantenmeinungen

Svenja FaehnrichSvenja Faehnrich
12:38 02 Feb 23
Ein Termin konnte schnell vereinbart werden, kompetente und umfangreiche Beratung! Alles bestens, vielen Dank!
Iris SchoberIris Schober
20:01 30 Jan 23
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22:09 19 Jan 23
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Carmen PedronCarmen Pedron
10:21 26 Aug 22
Die Beratung bei Herrn Diel war einwandfrei.Wir wurden zu mehreren möglichen Optionen beraten und alles wurde sehr verständlich erklärt.Vielen Dank
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Pflichten der Erben

Die Erben haben mit dem Erbfall neben Rechten auch Pflichten. So müssen vom Tod des Erblassers nicht nur die Erben erfahren, sondern auch Gläubiger, Versicherungen und Banken. 

  • Benachrichtigung von Versicherungen 

Lebens- und Unfallversicherungen fordern eine rasche Benachrichtigung, meist innerhalb von ein bis zwei Tagen nach dem Todesfall. Dazu sollte man die Sterbeurkunde und die Versicherungspolice an den Versicherer schicken, die sich manchmal vorbehalten, die Todesumstände zu prüfen. War der Verstorbene selbstständig tätig, sollte auch die Krankenversicherung und die Rentenversicherung informiert werden. Bei einem Angestelltenverhältnis trifft diese Pflicht den Arbeitgeber. 

  • Mitteilung an das Finanzamt 

Der Erbe muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten über den Todesfall informieren. Diese Pflicht resultiert aus der Pflicht, eine Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. 

  • Kündigung von Verträgen 

Lebte der Erblasser zusammen mit einem Ehepartner in einer Mietwohnung, so kann dieser in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben und führt das Mietverhältnis weiter. Möchte der Partner das nicht, muss er dies dem Vermieter innerhalb eines Monats mitteilen.

Bewohnte der Erblasser die Mietwohnung alleine, so treten die Erben in das Mietverhältnis ein, müssen jedoch auch die Miete weiter zahlen. Sollte eine Weiterführung nicht im Interesse des Vermieters und der Erben sein, so steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss aber innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todes ausgesprochen werden. Neben dem Mietverhältnis sind auch alle weiteren Verträge zu kündigen, wie z.B. Hausratversicherungen, Abonnements, Mobilfunkverträge, etc. 

  • Bankvollmachten überprüfen 

Mit dem Erbfall sollten die Erben überprüfen, ob der Erblasser einem Dritten eine Bankvollmacht ausgestellt hat. Der Bevollmächtigte kann nämlich trotz Todesfall weiter Geld abheben, darf dieses jedoch nicht verwenden, da es inzwischen Teil des Nachlass geworden ist. Die Erben sollten also die Bankvollmacht gegenüber Bank und Bevollmächtigten widerrufen, um Missbrauch vorzubeugen. 

  • Bestattung organisieren 

Für die Totenfürsorge bzw. die Bestattung  des Verstorbenen sind grundsätzlich die nächsten Angehörigen zuständig, die auch meist die Erben sein dürften. Dabei ist vorrangig ein Ehepartner zuständig, ist dieser nicht vorhanden, sind es die Kinder und dann die Eltern und Geschwister des Erblassers. Diese entscheiden über die Art der Bestattung und beauftragen ein Bestattungsunternehmen. Für die Kosten der Bestattung kommen die Erben auf. Das können, aber es müssen nicht die nächsten Angehörigen sein. Nach der Bestattung sind für die Kosten und die Pflege des Grabes aber wieder die Angehörigen zuständig. 

Über den Ablauf und die Verbindlichkeiten einer Erbschaft herrscht nicht immer Klarheit. Bei Zweifeln zu Erbannahme, -aufteilung, -ausschlagung und -verwaltung sollte immer ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Dieser hat die juristische Expertise und meist viel Erfahrung im Erbrecht und ist an dem für seinen Mandanten bestmöglichen Ergebnis interessiert. Eine Investition in gute rechtliche Beratung erspart einem finanzielle Nachteile und auch emotionale Konflikte mit Erben und Angehörigen.

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In einem ersten Gespräch hören wir deshalb nur zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht.

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