Die Testier(un)fähigkeit- Anwalt Testament Hannover 

Das Erstellen eines Testaments ist eine wichtige Angelegenheit, bei der ein erfahrener Anwalt Testament wertvolle Unterstützung bieten kann.

Ein Testament zu verfassen ist eine selbstbestimmte Aufgabe, mit der jeder und jede seinen Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufteilen kann. Eine wichtige Voraussetzung für ein rechtswirksames Testament ist neben der richtigen Form und dem Inhalt die Testierfähigkeit des Erblassers. Was unter der Testierfähigkeit zu verstehen ist und wann am Vorliegen Zweifel bestehen, weiß ein Anwalt für Testament. 

Was ist die Testierfähigkeit?

Die Testierfähigkeit ist eine erbrechtliche Ausprägung der Geschäftsfähigkeit. Bei der Geschäftsfähigkeit wird zwischen voller und beschränkter Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit unterschieden. Die Testierfähigkeit wird genau wie die Geschäftsfähigkeit nicht gesetzlich definiert, lediglich die Abweichung davon ist im Gesetz normiert (§ 2229 BGB). Deswegen wird grundsätzlich von einer vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit ausgegangen. Nur, wenn davon auszugehen ist, dass ein gesetzlich aufgeführter Umstand vorliegt, wird diese überprüft. Testierfähigkeit liegt entweder vor oder sie ist ausgeschlossen, Abstufungen gibt es hierbei nicht, so unter anderem das OLG München.

Die vermutete Testierunfähigkeit ist häufig Angriffspunkt für Angehörige, die sich durch die Wirkung des Testaments um ihr ihnen vermeintlich zustehendes Erbe gebracht sehen. Da Erblasser oft im höheren Alter sind und dementsprechend an Krankheiten wie Demenz oder auch einfach altersbedingter Verwirrtheit leiden, lassen Angehörige das Testament und die Fähigkeit des Erblassers, ein solches zu verfassen, überprüfen. 

Ihr Anwalt Testament in Hannover

Testamente zu errichten ist eine wichtige Angelegenheit, die mehrere Generationen beeinflusst.
In einem ersten Gespräch hören wir deshalb zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht. Bereits eine kurze Beratung beim Anwalt kann Ihnen die Chancen und Risiken aufzeigen.

Welche Gründe schließen die Testierfähigkeit aus? 

Die Gründe, die eine Testierfähigkeit ausschließen, sind in § 2229 BGB aufgezählt. 

1. Das Alterserfordernis, § 2229 Abs. 1 und Abs. 2  BGB 

§ 2229 I BGB beschreibt den Umstand der Testierunfähigkeit für Minderjährige unter 16 Jahren. Auch Eltern oder andere gesetzliche Vertreter können nicht für den Minderjährigen testieren, da ein Testament nur persönlich verfasst werden kann (Grundsatz der formellen Höchstpersönlichkeit, § 2064 BGB). 

Ist der junge Mensch zwar minderjährig, aber bereits über 16 Jahre alt, ist er auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters testierfähig. Wie auch für die beschränkte Geschäftsfähigkeit gelten auch für das Verfassen eines Testaments durch Minderjährige besondere Anforderungen. So kann ein testierfähiger  Minderjähriger gem. § 2247 Abs. 4 BGB kein eigenhändiges Testament verfassen, sondern muss eine Erklärung gem. § 2233 Abs. 1 BGB vor einem Notar für ein notarielles Testament abgegeben werden. Diese Voraussetzung soll garantieren, dass der minderjährige Testierende durch einen Notar umfassend rechtlich beraten wird und sich der rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung bewusst ist. 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Erblasser schließlich vollumfänglich testieren. 

2. Testierunfähigkeit wegen geistiger Gebrechen, § 2229 Abs. 4 BGB 

Neben dem Alter kann ein weiterer im Gesetz genannter Grund der Testierunfähigkeit das geistige Gebrechen aus § 2229 Abs. 4 BGB sein. Leidet der Erblasser unter krankhafter geistiger Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen und ist aufgrund dessen nicht in der Lage, die Bedeutung seiner Erklärung zu durchblicken, so kann dieser kein wirksames Testament errichten. Der Testierende muss weiterhin fähig sein, sich die Gründe für und wider seine Entscheidung zu vergegenwärtigen und sie gegeneinander abzuwägen. Das Urteil muss selbstständig und aus eigener Kraft gebildet werden. 

Der entscheidende Zeitpunkt ist dabei die Errichtung des Testaments. 

Die Beurteilung von Testierfähigkeit oder -unfähigkeit ist immer eine Abwägung des Einzelfalls. Eine Demenzerkrankung kann die Testierfähigkeit in vielen Fällen ausschließen, in immer wieder vorkommenden lichten Momenten kann jedoch ein wirksames Testament errichtet werden. Auch eine fortgeschrittene Krebserkrankung ist an sich kein hinreichender Beweis für das Vorliegen von § 2229 Abs. 4 BGB entsprechenden Umständen. 

Ob eine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlag, wird mithilfe eines zweistufigen Beurteilungssystems festgestellt. Zunächst wird auf diagnostischer Ebene festgestellt, ob überhaupt eine geistige Störung vorliegt oder vorlag. Ist von einer solchen auszugehen, wird auf psychopathologischer Ebene geprüft, ob die Störung den Ausschluss der Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hat. 

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Wer muss beweisen, dass der Erblasser nicht testierfähig ist/war? 

Aus der Sicht eines Anwalt Testament ist es nicht selten in der Praxis, dass sich Angehörige durch das Testament nicht angemessen bedacht fühlen und den Einwand erheben, das Testament sei aufgrund von geistigen Gebrechen des Testierenden ungültig. Natürlich können Zweifel an der Testierfähigkeit auch ohne Beteiligung am Erbe im Raum stehen. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit trifft denjenigen, der sich auf die Nichtigkeit des Testaments beruft. Häufig gelingt eine eindeutige Aufklärung der tatsächlichen Situation jedoch nicht, dann ist von der Testierfähigkeit auszugehen. Wird nach einer professionellen Beurteilung von Testierunfähigkeit vor und nach der Testamentserrichtung ausgegangen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Unfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung.

Wird sich auf die Fähigkeit zur Testamentserrichtung trotz z.B. einer Demenzerkrankung in einem lichten Moment berufen, so müssen Umstände dargelegt werden, die den Anscheinsbeweis (Unfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit) widerlegen.

Wie geht man vor, wenn man an der Testierfähigkeit zweifelt? 

Allgemein sollte man bei erbrechtlichen Zweifeln so schnell wie möglich einen Anwalt für Testament aufsuchen. Das Erbrecht ist ein komplexes Fachgebiet, welches von juristischen Laien nur in Ansätzen verstanden wird. Die Fragen zum Testament bilde einen Teil des Erbrechts. Gerade weil es bei Fragen der Erbfolge häufig nicht nur um Vermögen, sondern auch um eine emotionale Ausnahmesituation geht, sollte an dieser Stelle nicht gespart werden. Ein Rechtsanwalt mit Berufserfahrung im Erbrecht weiß, auf welche Umstände es ankommt. 

Sollte es also zu Lebzeiten des Erblassers Zweifel an dessen Testierfähigkeit geben oder solche Zweifel nach dem Tod eventuell zu einer Nichtigkeit des Testaments führen, so ist es ratsam, sich rechtliche Unterstützung zu suchen. 

Anwalt Erbrecht Hannover

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