Pflichtteil von Kindern – Rechtsanwalt Erbrecht Hannover

Der Tod ist früher oder später Thema im Leben jedes Menschen. Einhergehend damit wird das Thema Erbe ein zentraler Punkt sein. Das Erbrecht hat dafür einige Regeln aufgestellt, die vor allem den Pflichtteil der Kinder bestimmen. Doch was ist der Pflichtteil für Kinder überhaupt und wie kann man diesen berechnen?

Das Wichtigste:

  • Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der den Kindern zusteht
  • Pflichtteilsansprüche haben eine Verjährungsfrist von drei Jahren 
  • Kindern kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden
  • es können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen

Was ist der Pflichtteil von Kindern?

Der Pflichtteil ist ein Teil des Erbes, welcher dem nächsten Angehörigen (trotz möglicher Enterbung) als Geldanspruch zusteht. Dieser steht den Kindern, unabhängig davon, ob sie eheliche oder uneheliche Kinder sind zu, wenn Sie von der Erbfolge ausgeschlossen „enterbt“ sind. Dieser Anspruch beträgt die Hälfte dessen, was dem Kind ohne die Enterbung zugestanden hätte. In solchen Fällen können Sie den Pflichtteil einfordern.

Mandantenmeinungen

Wann bin ich als Kind enterbt?

Eine Enterbung geht in der Praxis schnell und hat regelmäßig nichts mit dem Verhalten des Kindes zutun. Da die Ehepartner häufig ein sog. Berliner Testament vereinbaren, wird das Kind bereits beim ersten Erbgang, d.h. der erste Ehegatte stirbt, enterbt. Dieser Umstand führt bereit zur Enterbung für den ersten Erbgang und berechtigt dazu, den Pflichtteil zu fordern.

Beispiel:

Die Ehegatten A und B haben zwei Kinder. Sie schreiben handschriftlich ein sog, Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Erben des Längstlebenden sollen die Kinder sein.

Wenn jetzt A verstirbt, wird B Alleinerbe. Die Kinder, die ohne Testament entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, sind nun enterbt und haben einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Im Erbrecht haben lediglich nahe Angehörige des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil. In erster Linie haben Kinder als Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) diesen Anspruch. 

Des Weiteren haben (möglicherweise) Ehe- oder Lebenspartner, Eltern oder Großeltern einen Pflichtteilsanspruch. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Vermeiden Sie Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt teuer werden und im Ergebnis zum Streit in der Familie führen. Lassen Sie sich rechtzeitig und ausführlich von einem Anwalt im Erbrecht beraten.
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Sind alle Kinder pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind alle direkten Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Dies betrifft die Kinder, Enkel und Urenkel, allerdings erben Enkel oder Urenkel nur, wenn der Elternteil, welcher direkt vom Erblasser abstammt, verstorben ist (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt, Stiefkinder haben jedoch keinen Pflichtteilsanspruch.

Kinder haben auch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, wenn sie vom Erblasser enterbt worden sind.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Kindern im Erbrecht?

Der Pflichtteilsanspruch für Erben beträgt 50% vom gesetzlichen Erbteil.

Die Höhe des Pflichtteils entspricht möglicherweise nicht der Hälfte des Erbes. Die Höhe ist vor allem davon abhängig, wie viele pflichtteilsberechtigte Angehörige existieren.

Höhe des Pflichtteils bzgl. des Nachlasses eines unverheirateten Erblassers

Anzahl der KinderHöhe des Pflichtteils
11/2
21/4
31/6
41/8

Sollte der Erblasser zusätzlich zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen sein, spielt der Güterstand bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle.

Sie sollten sich also folgende Fragen stellen:

  • Wie hoch ist der Wert des Nachlasses?
  • Wer ist neben mir noch pflichtteilsberechtigt?
  • In welchem Güterstand lebte der Verstorbene, wenn er verheiratet war?

Sollten Sie Probleme haben, diese Fragen alleine zu beantworten, ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu konsultieren. Als Anwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen gerne bei jeder Frage zur Verfügung.

Wie hoch ist der Pflichtteil von Kindern, wenn der Erblasser verheiratet war?

Sollte der Erblasser verheiratet gewesen sein, ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Kinder vom Güterstand der Ehepartner abhängig.

Anzahl der KinderZugewinngemeinschaftGütertrennungGütergemeinschaft
11/41/43/8
21/81/63/16
31/121/83/24
41/163/323/32

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Haben Kinder auch einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben?

Nach § 2306 BGB können Kinder ihren Pflichtteil geltend machen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.

Eine solche Ausschlagung kann empfehlenswert sein, wenn mit dem Erbe bestimmte Einschränkungen und Belastungen einhergehen. 

Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Ausschlagung ratsam wäre, sollten Sie sich Hilfe von einem Anwalt für Erbrecht holen. Bei Erbschaftsangelegenheiten stehe ich Ihnen zur Beratung gerne zur Seite.

Bekommen Kinder ihren Pflichtteil automatisch?

Nein, das Erbrecht hat keine automatische Zuweisungsregel. Der Pflichtteil wird erst auf Verlangen vom Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt.

Wann muss der Pflichtteil eingefordert werden?

Der Pflichtteil kann nur innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB) eingefordert werden, wobei die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in welchem der Erbe vom Tod des Erblassers erfahren hat.

Beispiel:

Wenn der Erblasser im August 2018 gestorben ist und Sie dies sofort erfahren haben, hätten Sie bis zum 31.12.2021 Zeit gehabt, Ihren Pflichtteil einzufordern.

Sollten Sie von dem Tod erst im Februar 2019 erfahren haben, hätten Sie bis zum 31.12.2022 Zeit gehabt, Ihren Pflichtteil geltend zu machen.

Sollten Erben vom Tod des Erblassers nichts erfahren, kann sich die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3a BGB auf bis zu 30 Jahre verlängern.

Kann der Pflichtteil auch vor dem Todesfall eingefordert werden?

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Pflichtteil erst, wenn der Erblasser verstorben ist. Der Erblasser und Pflichtteilsberechtigte können allerdings zu Lebzeiten einen Vertrag miteinander schließen, wobei der Pflichtteilsberechtigte seinen Verzicht auf seinen Pflichtteil beim Todesfall des Erblassers erklärt. Im Gegenzug zahlt der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Abfindungsbetrag zu Lebzeiten aus. Dies ist der sog. Pflichtteilsverzicht. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem Pflichtteil zu Lebzeiten.

Gibt es im Erbrecht Gründe, welche den Pflichtteil verweigern?

Ja, das Erbrecht kennt Gründe, welche dem Kind seinen Anspruch auf Pflichtteil entziehen können. Der Entzug des Pflichtteils richtet sich nach § 2333 BGB.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Erblasser kann den Nachlasswert mindern, indem er zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte tätigt (§ 2325 BGB). In diesen Fällen haben pflichtteilsberechtigte Kinder einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Wert der Schenkung, wobei diese pro Jahr 10% an Wert verliert. Somit wird eine Schenkung, welche im gleichen Jahr wie der Tod des Erblassers erfolgt ist, zu 100% berücksichtigt. Liegt die Schenkung 10 Jahre zurück, wird sie mit 10% berücksichtigt.

Pflichtteilsansprüche von Kindern beim Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden. Deswegen haben Kinder einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.

In der Regel werden im Berliner Testament sog. Strafklauseln festgehalten, wodurch die Erben auch im zweiten Erbfall enterbt werden, wenn sie ihren Pflichtteil im ersten Erbfall geltend machen. 

Sollten Kinder beim Berliner Testament im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, sind sie somit im zweiten Erbfall nur noch pflichtteilsberechtigt. 

Beratung & Kontakt – Rechtsanwalt Erbrecht Hannover

Sollten Sie Fragen oder Probleme bzgl. Ihres Erbes haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht bin ich sicher, dass wir zusammen die beste Lösung für Sie finden werden.

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