Die gesetzliche Erbfolge – Anwalt Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge

Das Gesetz hat für alle möglichen Fälle der Erbfolge Regelungen und Gesetze. Besonders interessant werden diese wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlegt hat. Falls weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind, erben nach dem Gesetz zunächst die Abkömmlinge oder sonstigen Verwandten. Daneben wird für den Ehegatten ein Sondererbrecht, sowie den sogenannten “Voraus” (ein sich aus dem ehelichen Haushalt ergebender Anteil) eingeräumt. Wurde durch den Erblasser kein Erbe bestimmt, so bestimmt das Gesetz die sogenannte gesetzliche Erbfolge mittels 13 Paragraphen. Da diese Regelungen komplex sind, empfiehlt sich eine Beratung vom Anwalt im Erbrecht.

Aufbau der gesetzlichen Erbfolge

Das deutsche gesetzliche Erbrecht orientiert sich an der Blutsverwandtschaft und bindet das Vermögen des Erblassers so an seine Familie. Es dient damit der Versorgung der nächsten Angehörigen und hat gleichsam Unterhaltsersatzfunktion.
Entsprechend der Nähe zum Erblasser werden die Verwandten in Rangordnungen gemäß §§ 1924 bis 1929 BGB eingeteilt. Hierbei schließen Verwandte vorgehender Ordnungen Verwandte nachgehender Ordnungen von der Erbfolge stets aus.
Parallel dazu gibt es ein Sondererbrecht für Ehegatten, namentlich das Ehegattenerbrecht aus §§ 1931-1934 BGB. Es findet in den Fällen Anwendung, in denen der eigene Ehegatte verstorben ist. Der Umfang bestimmt dann die Höhe der Erbteile der übrigen Erben.

Einteilung in Ordnungen

Die gesetzliche Erbfolge

Wie bereits erwähnt, differenziert das deutsche Erbrecht bei den Erben durch Ordnungen. Bei genauerer Betrachtung des Erbrechtes stellt sich zunächst die Frage, wer den Erben der ersten, zweiten, dritten und vierten, sowie ferneren Ordnungen angehört.

Erben der ersten Ordnung

Die Erben erster Ordnung sind die alle Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw. Gibt es mehrere Stämme, erben diese zu gleichen Teilen. Erben erster Ordnung, Stammrepräsentanten, schließen alle Personen fernerer Ordnungen von der Erbfolge aus.

Wirkung der Enterbung

In den Fallkonstellationen der Ausschlagung, der Erbunwürdigkeit oder des Erbverzichts bedient sich das Gesetz der „Vorversterbensfiktionen“. Hierdurch wird bewirkt, dass die ferneren Abkömmlinge wegen § 1924 Abs. 3 BGB zur gesetzlichen Erbfolge gelangen, wie wenn der nähere Abkömmling bereits verstorben wäre. Diesem Gedanken folgend ist nach der Rechtsprechung des BGH somit auch ein Abkömmling eines enterbten Abkömmlings gesetzlicher Erbe und damit pflichtteilsberechtigt. Inwieweit § 2309 BGB zur Anwendung kommt und der Deszendent durch den noch lebenden Stammesrepräsentanten vom Pflichtteil ausgeschlossen ist, bleibt fraglich und benötigt in der Regel gesonderte Betrachtung.

Nicht eheliche und adoptierte Kinder

Neben dem Erbanspruch der Abkömmlinge eines enterbten Abkömmlings stellt sich auf häufig die Frage, ob und in welchem Maß nichteheliche und adoptierte Kinder ein gesetzliches Erbrecht in Anspruch nehmen können. Nach geltendem Recht sind bei der Erbfolge inzwischen auch adoptierte den leiblichen Kindern und nichteheliche den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie gehören somit ebenfalls zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung.
An dieser Stelle ist es zu beachten, dass bei der Adoption eines Minderjährigen die Kinder ihr Verwandtschaftsverhältnis und damit auch das Erbrecht nach den leiblichen Eltern und deren Abkömmlingen verlieren.

Sonderfälle von vor dem 01.07.1949

Eine weitere Besonderheit besteht aufgrund verschiedener Übergangsvorschriften noch für Kinder, die vor dem 01.07.1949 in der Bundesrepublik geboren sind. Diese bleiben ungeschützt vom gesetzlichen Erb- und Pflichteilrecht, wenn der leibliche Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist. Ein auf diese Art und Weise benachteiligtes Kind kann nur noch vom Fiskus Ersatz für das entgangene Erbe verlangen. Dies jedoch nur falls der Fiskus Erbe des verstorbenen Erblassers geworden ist. Der hier lukrativere Weg dürfte dann eine „gerechte Entschädigung“ i.S.d. Art. 41 EMRK sein. Problematisch und wichtig ist, dass vor dem Gang zum EGMR der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden muss.

Notwendigkeit einer formell anerkannten Vaterschaft

Um als Erbe erster Ordnung einen Anspruch auf den Nachlass eines väterlichen Erblassers zu haben, muss die Abstammung formell familienrechtlich bestehen, d.h. die Vaterschaft muss entweder anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt worden sein. Die bloße biologische Abstammung ist nicht ausreichend um einen Anspruch aus dem Erb- oder Pflichtteilsrecht durchzusetzen.

Erben zweiter Ordnung

Die nächste anspruchsberechtigte Gruppe wird von den Erben zweiter Ordnung gebildet. Die Erben zweiter Ordnung bestehen aus den Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge (Geschwisterteile, Nichten/ Neffen). Wenn zur Zeit des Erbfalls noch beide Elternteile leben, so erben diese allein und zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass bereits ein Elternteil vorverstorben ist und dieser keine weiteren Abkömmlinge hatte, erbt der überlebende Elternteil allein. Gab es jedoch weitere Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils und des Erblassers selbst hinterlässt keine Kinder, dann treten die Abkömmlinge des Verstorbenen, i.d.R. die Geschwister, zu gleichen Teilen an seine Stelle.

Geschwister als Erben der zweiten Ordnung

In manchen Fällen kommt es vor, dass bereits beide Eltern verstorben sind. Dann erben die Geschwister nach der väterlichen und mütterlichen Linie, wobei diese Unterscheidung nur von Relevanz ist, wenn nicht alle Geschwister dieselbe elterliche Abstammung haben. Weiterhin relevant ist, dass die Erben erster Ordnung Erben zweiter Ordnung ausschließen.

Erben dritter Ordnung

Die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen und vergleichbares, stellen die Erben der dritten Ordnung dar. Ähnlich wie bei den Erben zweiter Ordnung Leben die Großeltern noch, so erben sie zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge. Sollten solche Abkömmlinge nicht vorhanden sein, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, falls dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Ist ein komplettes Großelternpaar vorverstorben und es sind keine Abkömmlinge der Verstorbenen vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. Nicht zu vernachlässigen ist auch an dieser Stelle wieder nicht, dass die Gruppe der vorangehenden Ordnungen, hier die Erben der ersten und zweiten Ordnung, die folgende Ordnung, die Erben der dritten Ordnung, vom gesetzlichen Erbanspruch ausschließen.

Erben vierter und fernerer Ordnung

Schlussendlich existieren noch die Erben vierter und fernerer Ordnungen. Erben vierter Ordnung sind sodann die Ur-Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dem Prinzip der vorangehenden Ordnungen folgend beerben auch die Erben der vierten Ordnung den Erblasser. Leben zur Zeit des Erbfalls Ur-Großeltern des Erblassers, so erben sie allein, mehrere zu gleichen Teilen, ohne zu differenzieren, ob sie derselben oder verschiedenen Linien angehören. Leben keine Urgroßeltern mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, auch hier gilt wieder, mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Erben fernerer Ordnungen

Bei den gesetzlichen Erben der ferneren Ordnungen handelt es sich um die entferntesten Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlingen. Die Regelungen hierfür werden vom §1929 BGB beinhaltet, können jedoch aufgrund kaum existierender Praxisrelevanz vernachlässigt werden, da die Erben einer Ordnung immer von den Erben vorhergehender Ordnungen ausgeschlossen werden.

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Das Erbrecht des Ehegatten

Neben den gesetzlichen Vorschriften, die das Erbe an der Blutsverwandtschaft orientieren, besteht das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers als ein Sondererbrecht und bestimmt seine Teilhabe am Nachlass mit einer festen Quote.

Wechselwirkung von Ehegattenerbrecht und Ordnungserbrecht

Diese Teilhabe kann, je nach Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, und verwandtschaftlicher Nähe von Miterben unterschiedlich hoch sein. Für die Ordnungserben bestimmt sich das Erbe also nur nach dem Teil, der nach der Erbquote des Ehegatten vorhanden ist. Dementsprechend bietet es sich an den Erbanteil des Ehegatten zuerst zu ermitteln um Angaben zum Erbe der restlichen Verbleibenden treffen zu können. Am Beispiel bedeutet dies, dass wenn der Erblasser ohne Testament oder sonstigen Verfügungen eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt. Die Kinder nach dem Verwandtenerbrecht den Vater jeweils zu ½ anteilig beerben. Aufgrund des Sondererbrechts für Ehegatten würde die Hinterbliebene Ehefrau den Erblasser ebenfalls zu einer zu ermittelnden Quote beerben. Setzt man diese Quote zu Verbildlichungszwecken nun auf ½. Dann würde im Umkehrschluss nur noch die verbliebene Hälfte zwischen den Kindern aufgeteilt werden, sodass im Endergebnis die Ehefrau den Erblasser zu ½ und die Kinder zu je ¼ beerben. Merkenswert ist, dass die Ehegatten-Erbquote die Ordnungserben-Erbquote bestimmt.

Die Berechnung der gesetzlichen Erbquoten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten tritt als Sondererbrecht neben das in Ordnungen geteilte Verwandtenerbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, neben wem der Ehegatte zur Erbfolge gelangt und in welchem Güterstand die Eheleute zuletzt befunden haben. Grundvoraussetzung ist das Bestehen einer Ehe oder zumindest eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auf das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es dagegen nicht an, folglich beerben dem Gesetz entsprechend selbst Getrenntlebende einander. Im § 1931 BGB wird die Erbquote bestimmt, so beruft dieser den Ehegatten:

  • neben Erben I. Ordnung zu 1/4,
  • neben Erben II. Ordnung oder Großeltern zu 1/2
  • und neben allen anderen zu 1/1.

Im letzten Fall ist der Ehegatte ist also zum Alleinerben berufen. Alle Güterstände im Rahmen der Gütergemeinschaft und der neuen dt.-franz. Wahl-Zugewinngemeinschaft haben auf die gesetzliche Erbquote des Ehegatten keinerlei Einfluss und sind ohne weiteres bei dessen Ermittlung zu vernachlässigen. Diese gesetzliche Grund-Erbquote kann das Subjekt von Erhöhungen werden. Dies tritt ein, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart hatten und der Erblasser nicht mehr als zwei Kinder hinterließ.

Die Zugewinngemeinschaft

Für den Fall, dass die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bestand beim Tode eines Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die gesetzliche Grund-Erbquote des überlebenden Ehegatten güterrechtlich noch um ein weiteres Viertel als fiktiver Zugewinnausgleich. Der Ehegatte ist aber nicht verpflichtet diesen Ausgleich, die güterrechtliche Erhöhung des Erbteils um ein Viertel, hinzunehmen und kann dies alternativ auch ausschlagen. Dies eröffnet die Möglichkeit, denn konkreten Zugewinn sowie ergänzend den Pflichtteil, berechnet nach dem nicht erhöhten Erbteil, zu verlangen. Dies stellt eine sehr komplexe Methode im Erbrecht dar, dennoch lohnt sich häufig die genauere Betrachtung der Thematik.

Güterstand der Gütertrennung

Im Erbfall im Güterstand der Gütertrennung erbt der Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 4 BGB niemals weniger als der oder die Abkömmlinge, sondern zu gleichen Teilen – mindestens jedoch immer 1/4. Als Verbildlichung könnte man sich eine Familie mit vier Kindern, die in einer Gütertrennung lebten, vorstellen. Im Todesfall erbt dann der hinterbliebene Ehegatte 1/4 und die Kinder teilen den Rest zu gleichen Teilen je 3/16. 

Das Erbe bei einem kinderlosen Ehepaar

Ein häufiger Irrtum ist, dass bei kinderlosen Eheleuten der überlebende Ehegatte allein erbt. Denn Immer nur, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind oder ausgeschlagen haben, erbt der Ehegatte allein. Ansonsten sind diese zu den angesprochenen Teilen anspruchsberechtigt. So kann es passieren, dass man im Erbfall sein Anspruch mit unlieben Verwandten teilen muss.

Ausschluss von Ehegattenerbrecht

Ausgeschlossen vom Ehegattenerbrecht, sowie das Recht auf den Voraus, wird der überlebende Ehegatte, sobald die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls die Scheidung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hatte. Dasselbe Prinzip ist für die Eheaufhebung anzuwenden. Selbstverständlich wird mit dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts gleichzeitig auch die Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten beseitigt. Ebenfalls zum Ausschluss kommt es, wenn es sich lediglich um einen nichtehelichen Lebenspartner gehandelt hat.

Stellung als nichtehelicher Lebenspartner

Ein nichtehelicher Lebenspartner kann nur dann Erbe werden, wenn dies in einem Testament oder Erbvertrag so verfügt wurde. Auch die Option des gemeinschaftlichen Testaments ist Ehegatten vorbehalten. Daher müssen nichteheliche Lebenspartner um gemeinschaftlich zu verfügen einen notariellen Erbvertrag aufsetzen.

Sonderanspruch das „Voraus“

Für den Ehegatten besteht neben seinem gesetzlichen Erbteil zusätzlich noch das Recht auf den “Voraus”. Das Voraus wird aus allen zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen und Hochzeitsgeschenken gebildet. Falls jedoch Erben erster Ordnung vorhanden sind, erhält der Ehegatte nur jene Gegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Dieser Anspruch fällt dem Ehegatten auch nur zu, wenn es sich bei diesem um einen gesetzlichen Erben handelt. Kommt es zu dem Fall, dass der Ehegatte gewillkürter Miterbe wird, kann der Hinterbliebene die Haushaltsgegenstände nur beanspruchen, wenn sie gesondert durch Testament oder Erbvertrag als Vermächtnis zugewiesen wurden.

Erblasser ohne gesetzlichen oder eingesetzten Erben

Für den nicht häufigen aber doch möglichen Fall, in dem kein Erbe des Verstorben existiert, wurden im § 1936 BGB Regelungen niedergeschrieben. Mangelt es am Vorhandensein von Erben, erbt letztlich der Fiskus. Er ist nicht befugt die gesetzlich angefallene Erbschaft auszuschlagen. Der Fiskus ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In den verbleibenden Fällen erbt die Bundesrepublik. Interessant ist an dieser Stelle, dass der Fiskus haftungsprivilegiert ist. Er haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur mit dem Nachlassvermögen. Diese Regelung soll nicht der Bereicherung des Staates dienen, sondern viel eher der Vermeidung „herrenloser Nachlässe“.

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