Was muss ich tun, wenn ich das Erbe ausschlagen will?

Das Erbe ausschlagen – Rechtsanwalt Erbausschlagung

Das Erbe eines verstorbenen Menschen auszuschlagen klingt erstmal ziemlich hart. Aber was verbirgt sich hinter diesem Recht, vielleicht nichts mit dem Nachlass zu tun haben zu wollen? 

Erbe kann man grundsätzlich aus der gesetzlichen und aus der gewillkürten Erbfolge, also dem Testament, werden. Der Erbe tritt in die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers und kann dadurch z.B. Eigentümer von Wertgegenständen und Immobilien werden. Allerdings können mit dem Erbe auch Schulden auf den Erben übergehen. Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten, also unter anderem für die Schulden des Erblassers. Um sein Privatvermögen zu schützen, steht dem Erben die Erbausschlagung zu, welche jedoch an einige Bedingungen geknüpft ist. Neben der Ausschlagung gibt es noch andere Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken. 

Da die Ausschlagung bzw. Verwaltung des Nachlasses nicht ganz unkompliziert ist und ein gewisses finanzielles Risiko für den Erben mit sich bringt, ist es generell von Vorteil, sich von einem Rechtsanwalt im Erbrecht beraten zu lassen.

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Was muss ich tun, bevor ich das Erbe ausschlage?

Bevor man das Erbe ausschlägt oder annimmt, sollte man natürlich wissen, welche Güter und evtl. auch  Pflichten das Erbe mit sich bringt und auf was man unter Umständen verzichtet. Dafür muss man einen Überblick über sämtliche Vermögensverhältnisse des Erblassers bekommen. Wenn man Glück hat, hat sich der Erblasser vor seinem Tod Gedanken über sein Erbe gemacht und ein Testament geschrieben, das vielleicht sogar beim Nachlassgericht hinterlegt wurde. Für die Bestimmung der Erbmasse ist der Todestag des Erblassers entscheidend (§ 2311 BGB). Stellt man nach Sichtung der Konten und Papiere und nach Einschätzung etwaiger Immobilien fest, dass man statt Vermögen eher Schulden erbt, kommt eine Ausschlagung des Erbes in Betracht. Die Frist dafür beträgt jedoch nur 6 Wochen (§ 1944 BGB). Dabei ist zu beachten, dass die Frist mit der Benachrichtigung des Nachlassgerichts beginnt, jedoch nur, wenn überhaupt ein Testament bei dem Gericht hinterlegt ist. Gab es kein Testament beim Nachlassgericht, ist der Tag der Kenntnis vom Tod des Erblassers der Fristbeginn. Das Nachlassgericht ist also nicht in der Bringschuld, sondern geht davon aus, dass Erben selbst wissen, von wem sie was erben sollen.

Hat der Erblasser jedoch im Ausland gewohnt oder sich der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist für die Ausschlagung 6 Monate.

Wie schlägt man die Erbschaft aus?

Die Ausschlagung der Erbschaft muss beim Nachlassgericht zur Niederschrift  erfolgen (§ 1945 BGB). Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Alternativ kann das Erbe auch beim Amtsgericht am Wohnort des Erben ausgeschlagen werden (§ 344 Abs. 7 FamFG).  Die Erbausschlagung kann auch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, dafür wird ein Schreiben des Erben von einem Notar beglaubigt.

Bei der Ausschlagung sollten auch die Gründe genannt werden, also z.B. die Überschuldung des Nachlasses. Sind die Ausschlagenden Eltern, müssen sie auch für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen, sonst rücken diese in der gesetzlichen Erbfolge nach. Überhaupt sind Minderjährige nicht ausschlagungsberechtigt, dies muss immer der gesetzliche Vertreter für sie tun. Diese Ausschlagung muss zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Die Bearbeitungsdauer des Familiengerichts fällt grundsätzlich nicht in die sechswöchige Frist der Ausschlagung. 

Schlägt man das Erbe aus, verzichtet man auch auf den Pflichtteil, der einem nach dem Gesetz bei Enterbung grundsätzlich zusteht. 

Was kostet eine Erbausschlagung?

Auch wenn die Erbausschlagung häufig genutzt wird, um finanzielle Nachteile vom Erben abzuwenden, kostet auch eine Erbausschlagung etwas. Die Gerichtsgebühr beim Nachlassgericht, bei dem die Ausschlagung erklärt wird, beträgt 30€ ( KV 21201 Nr. 7 GNotKG). Auch wenn es selten vorkommt, wird auch finanziell lohnendes Erbe ausgeschlagen, dann richten sich die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Je höher das Erbe, desto teurer ist auch die Ausschlagung (§ 103 Abs. 1 GNotKG). 

Telefonischer Erstkontakt

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Terminvereinbarung für eine Beratung

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Weitere Schritte

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Kann die Ausschlagung auch rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist eine Ausschlagung des Erbes gültig. Unter bestimmten Umständen kann die Ausschlagung aber auch rückgängig gemacht werden, indem sie angefochten wird. Eine Anfechtung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der angeblich überschuldete Nachlass doch von Wert ist. Stellt sich heraus, dass zum Erbe noch ein Haus oder Wertpapiere gehören, ist die Anfechtung einer Erbausschlagung eventuell sinnvoll. Da die Voraussetzungen nicht immer klar abgrenzbar sind, ist es von Vorteil, sich von einem Anwalt im Erbrecht beraten zu lassen.

Auch die Anfechtung der Ausschlagung ist an eine Frist gebunden. Der Ausschlagende hat nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes 6 Wochen, um die Ausschlagung anzufechten und somit rückgängig zu machen (§ 1954 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung erfolgt schriftlich und mit Begründung vor dem zuständigen Nachlassgericht am Amtsgericht. 

Gibt es Alternativen zur Erbausschlagung? 

Grundsätzlich versucht sich der Erbe mit der Ausschlagung davor zu schützen, mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers zu haften. Doch ist der Nachlass  unübersichtlich und der vorläufige Erbe kann nicht absehen, in welcher Höhe er haften müsste, gibt es auch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dafür muss beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragt werden (§ 1975 Alt.1 BGB). Der vom Gericht eingesetzte Verwalter sichtet dann den Nachlass und bezahlt die Verbindlichkeiten mit dem Vermögen des Verstorbenen. Was danach noch übrig ist, bekommt der Erbe. Dieser wird also davor geschützt, dass die Gläubiger des Erblassers in das Vermögen des Erben vollstrecken. 

Wurde es versäumt, das Erbe auszuschlagen und eine Anfechtung der Annahme ist auch nicht möglich, das Erbe stellt sich aber als überschuldet heraus, so ist auch die Beantragung einer Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht möglich (§ 1975 Alt. 2 BGB). Das aufwändige Gerichtsverfahren kostet den Beantragenden Gebühren, ist aber die letzte Möglichkeit, nicht mit dem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Die Haftung für die Schulden begrenzt sich auch hier auf den Nachlass. Stellt das Gericht fest, dass die Nachlassaktiva so gering sind, dass sie nicht einmal die Kosten für die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren gedeckt werden können, so stellt es die Dürftigkeit des Nachlasses fest (§ 1990 BGB). Darüber erhält der Erbe einen Beschluss, auf den er sich gegenüber etwaiger Gläubiger des Erblassers berufen kann.

Wurde weder das Erbe ausgeschlagen, noch die Nachlassverwaltung oder -insolvenz beantragt, so gibt es für den haftenden Erben eine dreimonatige Schonfrist nach Annahme der Erbschaft (§ 2014 BGB). Nach Ablauf dieser Frist muss der Erbe für  die Forderungen der Gläubiger aufkommen. Die Frist bedeutet also nur einen zeitlichen Aufschub, keinen dauerhaften Schutz des Vermögens des Erben. 

Ist eine Teilausschlagung möglich?

Erben fragen sich vielleicht, ob eine teilweise Ausschlagung des Erbes möglich ist, wenn z.B. kein Interesse an belasteten Immobilien besteht, aber Wertpapiere oder Gegenstände geerbt werden wollen. Eine Teilausschlagung bzw. teilweise Annahme des Erbes ist grundsätzlich nicht möglich (§ 1950 BGB), der Erbe muss sich also entscheiden. Das Verbot der Teilausschlagung soll verhindern, dass der Nachlass zersplittert wird und eventuelle Gläubiger schützen. Nach § 1951 BGB ist es nur in Ausnahmefällen möglich, das Erbe teilweise auszuschlagen. 

Sollte der Erbe im Testament einen Erbteil zugesprochen bekommen und nach der gesetzlichen Erbfolge einen weiteren Erbteil, so ist er berechtigt, einen der Erbteile auszuschlagen bzw. anzunehmen. 

Wer zahlt bei Erbausschlagung die Beerdigung?

Wenn nur einer der Erben die Erbschaft ausschlägt, müssen die anderen Erben für die Kosten der Beerdigung aufkommen. Wird das Erbe von allen Erben oder vom einzigen Erbe ausgeschlagen, geht das Erbe an den Staat. Dieser muss davon aber nicht die Beerdigung bezahlen. Die Gemeinde kann jedoch das Erbe nutzen, um damit für die Bestattung aufzukommen. Reicht der Nachlass nicht, um die Kosten vollständig zu decken, kann der Staat das Geld von den potenziellen Erben wiederholen, auch wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben. Man kommt also mit einer Erbausschlagung nicht unbedingt um die Bestattungskosten herum.

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Das Thema Erbrecht ist häufig mit vielen Emotionen verbunden.
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