Berliner Testament Inhalt – Anwalt Erbrecht
Das Berliner Testament – Inhalt, Form, Bindungswirkung, Widerruf
Das Berliner Testament ist eine der beliebtesten Formen für Ehepaare, ihren letzten Willen gemeinsam zu regeln. Es bietet eine klare und zugleich flexible Möglichkeit, den Nachlass so zu gestalten, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert und die Vermögensnachfolge innerhalb der Familie geregelt ist.
Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder oder andere Personen erst nach dem Tod des überlebenden Partners als so genannte Schlusserben berücksichtigt werden. Diese Regelung ermöglicht es, Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden und das Vermögen strategisch auf die nächste Generation zu übertragen.
Trotz dieser Vorteile weist das Berliner Testament einige Besonderheiten auf, die sorgfältig bedacht werden sollten. Insbesondere die Bindungswirkung, die mit dieser Testamentsform einhergeht, schränkt die Handlungsfreiheit des überlebenden Ehegatten ein. Änderungen oder ein Widerruf sind nach dem Tod des Erstversterbenden in der Regel nicht mehr möglich.
In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Aspekte des Berliner Testaments, von den rechtlichen Grundlagen und Formvorschriften bis hin zu möglichen Gestaltungsspielräumen und potenziellen Nachteilen, um Ehepaaren eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten.
Inhalt
Was ist ein Berliner Testament?
Um über ihren Nachlass zu verfügen, kommt bei Ehegatten häufig der Wunsch auf, eine übereinstimmende Verfügung zu errichten. Das deutsche Erbrecht bietet ihnen mit einem Ehegattentestament die Möglichkeit, den letzten Willen gemeinschaftlich zu treffen (§§ 2265, 2267 BGB).
Eine besondere Form des während einer Ehe gemeinschaftlich gefassten letzten Willens ist das sogenannte Berliner Testament. Hierbei setzen die beiden Ehepartner sich gegenseitig zum Alleinerben ein und ändern bezogen auf ihre Kinder die gesetzliche Erbfolge. Gleichzeitig wird die Bestimmung getroffen, dass die Erbfolge nach dem Tod des Letztverstorbenen an einen Dritten – z.B. das gemeinsame Kind – fallen soll.
Dadurch wird erreicht, dass das Vermögen zunächst vollständig dem überlebenden Ehepartner zugutekommt, der es frei nutzen kann, bevor die Kinder oder andere Erben ihren Erbteil erhalten.
Ein typischer Aufbau des Berliner Testaments sieht vor, dass im ersten Erbfall – also beim Tod des ersten Partners – die Kinder keinen direkten Anspruch auf ihren Pflichtteil haben, da der überlebende Partner zunächst als Alleinerbe eingesetzt wird.
Die Kinder werden jedoch im sogenannten „zweiten Erbfall“, nach dem Tod des verbliebenen Partners, als Schlusserben eingesetzt. Diese Form des Testaments bietet den Vorteil, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist und das Vermögen der Familie erhalten bleibt.
Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
Die Bindungswirkung des Berliner Testaments ist ein zentraler Aspekt, der maßgeblich die Handlungsfreiheit der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner beeinflusst.
Bei der Errichtung des gemeinschaftlich gefassten letzten Willens werden wechselbezügliche Verfügungen getroffen. Der eine eheliche Partner hat die Verfügung mit Rücksichtnahme auf den anderen getroffen.
Das bedeutet, dass die Verfügungen des einen Partners von den Verfügungen des anderen Partners abhängig sind. Die Verfügungen des einen Partners können also nicht unabhängig von denen des anderen Partners getroffen werden.
Durch diese wechselbezüglichen Verfügungen geht von dem gemeinsam errichteten Nachlassdokument eine sehr starke Bindungswirkung aus. Ist eine der beiden Willenserklärungen nichtig, gilt dies auch für die Erklärung des anderen.
Hinzukommt, dass die einmal getroffene Entscheidung nur durch eine Erklärung widerrufen werden kann, die von einem Notar beurkundet wurde. Dies ist im Erbrecht allerdings nur möglich, so lange beide Ehepartner noch am leben sind. Zu Lebzeiten beider Partner kann das Testament daher noch gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Sobald jedoch einer der Partner verstirbt, ist der überlebende Partner in der Regel an die getroffenen Vereinbarungen gebunden.
Stirbt der erste Partner, tritt die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Nachlassdokuments in der Weise ein, dass der überlebende Ehegatte keine Möglichkeit mehr hat, die einmal getroffene Entscheidung wieder rückgängig zu machen. Der Ehemann, die Ehefrau oder der Lebenspartner ist an die getroffene Entscheidung gebunden. Das Recht auf Widerruf ist mit dem Tod des anderen erloschen.
Vorteile und Nachteile der Bindungswirkung in einem Berliner Testament
Die Bindungswirkung hat den Vorteil, dass der Wille des erstversterbenden Partners gewahrt bleibt und der Vermögensübergang auf die ursprünglich berufenen Erben sichergestellt ist. Gleichzeitig kann sie in der Praxis aber auch zu Einschränkungen führen.
So kann der überlebende Partner keine neuen Schlusserben einsetzen, auch wenn sich die familiären oder persönlichen Verhältnisse nach dem Tod des ersten Partners grundlegend ändern.
Ebenso ist er an die im Testament festgelegte Verteilung des Vermögens gebunden. Wird der überlebende Partner z.B. von einem der Schlusserben gepflegt und möchte diesen im Testament besser stellen, so ist ihm dies verwehrt. Gleiches gilt, wenn sich das Verhältnis zu einem der Schlusserben massiv verschlechtert und der überlebende Partner zu dessen Ungunsten die Verteilung des Nachlasses ändern möchte.
Um die Nachteile der Bindungswirkung abzumildern, kann es sinnvoll sein, das Berliner Testament durch flexible Klauseln zu ergänzen. Solche Klauseln können beispielsweise vorsehen, dass der überlebende Partner das Testament unter bestimmten Voraussetzungen ändern oder aufheben kann.
Ohne solche Regelungen ist die Bindungswirkung rechtlich bindend und kann nur in Ausnahmefällen, etwa durch Ausschlagung oder Anfechtung, umgangen werden. Ehepaare sollten sich daher frühzeitig um die Errichtung eines Berliner Testaments kümmern und dieses bei Änderung der familiären Verhältnisse an die neuen Umstände anpassen.
Damit ein Berliner Testament rechtsgültig ist und die Erbfolge genau nach den Vorstellungen der Ehepartner oder Lebenspartner regelt, sollte der Entwurf von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erstellt werden.
Was bedeutet das Berliner Testament für die Kinder?
Die Vorschriften eines Berliner Testaments sehen vor, dass der länger lebende Partner zunächst als Erbe eingesetzt wird, der allein erbt. Zu diesem Zeitpunkt können gemeinsame Kinder nicht ihren Rang aus der gesetzlichen Erbfolge geltend machen und erben. Die Kinder sind bei einem Berliner Testament enterben und erben erst, wenn der überlebende Partner stirbt. Dies ist nach den Willen der Ehepartner auch gewünscht, da so die finanzielle Stellung des überlebenden Partners gesichert bleibt, da er die Kinder nicht auszahlen oder sich mit ihnen einigen muss. Ansonsten könnte dies den überlebenden Partner in finanzielle Bedrängnis bringen.
Die Abkömmlinge gehen aber nicht ganz leer aus. Ihnen steht der Pflichtteil zu. Den Pflichtteil können die Kinder als Pflichtteilsberechtigte auch bei einem Berliner Testament verlangen.
Geltendmachung des Pflichtteils durch die Kinder
Möchten die Eheleute bei Errichtung des Testaments verhindern, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Ehepartners ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können, kann in das Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine Regelung, die häufig in gemeinschaftlichen Testamenten, insbesondere im Berliner Testament, verwendet wird.
Sie soll die Erben davon abhalten, nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil einzufordern. Die Klausel kann bei Bedarf so formuliert werden, dass ein Erbe, der bereits nach dem Tod des erstversterbenden Partners seinen Pflichtteil verlangt, auch im zweiten Erbfall nach dem Tod des überlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Pflichtteilsstrafklausel soll Abschreckungseffekt erzeugen
Das bedeutet aber auch, dass ein Kind bereits im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangen kann, im zweiten Erbfall aber leer ausgeht. Die Pflichtteilsstrafklausel soll lediglich die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall unattraktiv machen und einen starken Abschreckungseffekt erzeugen, der die Erben von der vorzeitigen Geltendmachung des Pflichtteils abhalten soll. Die Klausel kann jedoch nicht verhindern, dass ein Kind den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht.
Die Pflichtteilsstrafklausel kann durch ihre Wirkung aber auch zu Konflikten innerhalb der Familie führen. Deshalb sollte die Pflichtteilsstrafklausel mit Bedacht eingesetzt werden, da sie die Entscheidungsfreiheit der Erben einschränkt und in besonderen Lebenssituationen zu Belastungen und Konflikten führen kann.
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Welche Formvorschriften gelten für ein Berliner Testament?
Es bestehen Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments. Das Testament muss entweder von Hand geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Ein lediglich ausgedrucktes und eigenhändig unterschriebenes Testament ist ungültig. Sowohl das handschriftliche als auch das notariell beurkundete Testament haben die gleiche Wirkung.
Soll ein Berliner Testament von Hand verfasst werden, muss einer der Ehepartner das Testament handschriftlich niederschreiben. Der andere Ehepartner ist nicht verpflichtet, ein zweites, gleichlautendes Testament von Hand zu verfassen. Wichtig ist, dass beide Ehepartner das Nachlassdokument eigenhändig unterschreiben. Der andere Ehepartner kann unter das Testament noch folgenden Text einfügen: „Dies ist auch mein letzter Wille“.
Das Testament muss von beiden Ehepartnern eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Der Ort und das Datum der Errichtung sollten angegeben werden. Es führt nicht zur Unwirksamkeit der Verfügung, wenn aus dem letzten Willen nicht hervorgeht, wann (genauer Ort) und wo (aktuelles Datum) die Unterschriften von den Ehepartnern geleistet wurden.
Um späteren Irritationen vorzubeugen, sollte die Verfügung aber diese Informationen enthalten. Die Angabe von Ort und Datum ist auch wichtig, um bei eventuellen Änderungen des Testaments oder bei einer Neufassung des Testaments auf einem anderen Blatt feststellen zu können, welches Testament das aktuellere ist.
Wie kann man ein Berliner Testament ändern?
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Durch die wechselbezüglichen Verfügungen entwickelt das Berliner Testament eine starke Bindungswirkung. Dies zeigt sich auch, wenn das Testament geändert oder widerrufen werden soll. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Änderung und Widerruf vor dem ersten Erbfall und nach dem ersten Erbfall.
Änderung nach dem ersten Erbfall nur ausnahmsweise möglich
Ist ein Partner bereits verstorben, kann das Berliner Testament in der Regel nicht mehr geändert werden, da die Bindungswirkung eingetreten ist. Der überlebende Partner muss sich an das Testament halten und darf es weder hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung noch hinsichtlich der Verteilung des Vermögens ändern.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem überlebenden Partner im Testament die Möglichkeit eingeräumt wurde, Änderungen vorzunehmen (Änderungsklausel oder Freistellungsklausel). Diese Klausel muss jedoch ausdrücklich im Testament formuliert sein und den Umfang der Änderungsmöglichkeiten regeln.
Versucht der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden, ohne eine solche Freistellungsklausel ein neues Testament zu errichten, wird dieses in der Regel als unwirksam angesehen, soweit es die bindenden Verfügungen betrifft. Es bleibt dann bei der Regelung des Berliner Testaments.
Widerruf und Änderung zu Lebzeiten beider Ehepartner
Zu Lebzeiten beider ehelichen Partner stellt eine Änderung oder ein Widerruf der gemeinschaftlich getroffenen Verfügung keine Hürden dar. Wollen beide Partner eine Änderung oder das Testament als Ganzes widerrufen, so können sie dies ohne weiteres tun, wenn sie sich über die Änderung oder den Widerruf einig sind. Zu Lebzeiten beider Partner kann auch ein Partner allein den Widerruf des gesamten Testaments erklären. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Widerruf gegenüber dem anderen Ehegatten durch einen Notar beurkundet wird.
Ein Widerruf des gemeinschaftlichen Nachlassdokuments nach dem Tod des Erstversterbenden ist nicht möglich. Möchte der länger lebende Ehegatte seine Testierfreiheit wieder erlangen, kann er nur noch die Erbschaft des Erstversterbenden ausschlagen.
Was passiert mit dem Ehegattentestament nach einer Scheidung oder Wiederverheiratung?
Im Falle einer Ehescheidung werden die in dem letzten Willen gemeinsam getroffenen Verfügung unwirksam. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn die Ehe vor dem Tod des Erstversterbenden aufgelöst oder ein Scheidungsantrag gestellt und diesem zugestimmt wurde.
Die Aussetzung des Scheidungsverfahrens ändert an der Unwirksamkeit ebenso wenig, wie eine spätere Wiederheirat dessen Wirksamkeit wiederherstellen kann.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wurden die Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament explizit auch für den Fall einer Ehescheidung getroffen, bleiben sie nach der Trennung bestehen.
Die Wiederverheiratungsklausel
Für den Fall einer Wiederverheiratung des länger lebenden Partners kann die folgende Gestaltungsmöglichkeit getroffen werden:
Es kann die Verfügung getroffen werden, dass der Nachlass in dem Moment auf den letzten Erben übergeht, wenn ein Partner nach dem Tod des anderen eine neue eheliche Verbindung eingeht. Hierdurch soll der gemeinsame Schlusserbe davor geschützt werden, dass der neue Ehepartner an dem Nachlass teilhat und der Erbteil des letzten Erben kleiner wird. Ein Nachteil der Wiederverheiratungsklausel besteht darin, dass der überlebende Partner in seinen Verfügungsrechten deutlich eingeschränkt ist.
Besteht für einen Dritten die Möglichkeit, ein Ehegattentestament anzufechten?
Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der überlebende Ehegatte die getroffenen Entscheidungen nicht mehr widerrufen. In gleicher Weise wird ihm das Recht versagt, das gemeinsam errichtete Testament zu diesem Zeitpunkt noch anzufechten.
Einem Dritten hingegen – z.B. der schlusserbenden Tochter – ist es möglich, dass gemeinsam errichtete Testament der Eltern anzufechten. Der BGH bestätigte diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 (Az.: IV ZR 205/15). Die Richter unterstützten die nicht vergleichbare Interessenlage, die der Erbe in diesem Fall hat.
Wie viel kostet ein Berliner Testament?
Wenn Menschen ein Testament errichten, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie etwas Bestimmtes für ihren Nachlass regeln wollen. Aber auch wenn die Testierenden etwas wollen, hat das, was sie manchmal in ihrem Testament selbst formulieren, eine ganz andere Wirkung als gewollt. Deshalb ist es wichtig, dass das, was nach dem Tod mit dem Nachlass geschehen soll, auch so im Testament steht. Oft ist dies aber nur möglich, wenn ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt das Testament formuliert.
Da gerade beim Berliner Testament von der Wirksamkeit und der korrekten Formulierung des Nachlassdokuments z.B. die finanzielle Absicherung des längerlebenden Ehepartners abhängt, sollte man die Testamentserrichtung einem Profi überlassen.
Berliner Testament Kosten
Die Kosten für ein Berliner Testament sind von vielen Faktoren abhängig und können ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes nur grob angegeben werde. Sie sollten jedoch beachten, dass Sie Ihr Haus auch nicht auf sandigem Fundament bauen. Ähnlich vorausschauend sollten Sie auch bei der Erstellung des Testaments sein.
In der Praxis erlebe ich es immer wieder, dass an dieser so wichtigen Stelle, wie der Regelung seines Vermögens gespart wird. Im Ergebnis zahlen die Erben nach dem Tod für unnötige Formalitäten, Bürokratie und einen etwaigen Prozess deutlich mehr als eine vernünftige Beratung im Erbrecht, die gesetzlich auf 190,00 EUR zzgl. 19% USt. gedeckelt ist.
Berliner Testament ohne Notar
Ehepartner haben die Möglichkeit, ein Berliner Testament zu erstellen, entweder mit der Hilfe eines Notars oder ohne. Wenn sie sich dafür entscheiden, keinen Notar zu konsultieren, muss das Testament vollständig in Handschrift verfasst sein. Laut § 2267 BGB ist es zulässig, dass nur einer der Ehepartner das Schreiben übernimmt.
Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass der andere Partner ebenfalls seine Unterschrift leistet. Eine preiswerte Möglichkeit, die jedoch sicher ist, ist vor dem handschriftlichen Verfassen des Berliner Testaments sich anwaltlich beraten zu lassen und das eigenhändige Berliner Testament dann in amtliche Verwahrung zu Hinterlegen. Neben den Gebühren für die anwaltliche Beratung kommen für die Hinterlegung 75,00 EUR Gebühren hinzu.
Berliner Testament Notar Kosten
Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, das gemeinsame Testament bei einem Notar zu erstellen. Dieses Vorgehen bietet, sofern der Notar auch Erbrecht kann, sehr viele Vorteile. Insbesondere ist die Beratung beim Notar „inklusive“ so dass Sie bereits an dieser Stelle Kosten sparen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass sofern sich Immobilien im Nachlass befinden die Erben mangels notariellem Testament verpflichtet sind einen Erbschein zu beantragen. Die Kosten hierfür sind fast genau so hoch wie die für die Erstellung des gemeinsamen Testaments. Die Erbscheinbeantragung kann je nach Einzelfall 2-6 Monate dauern und deutlich länger, wenn ein potentieller Miterbe gegen die Erbscheinbeantragung vorgeht.
Beim Notar müssen Sie ausgehend von der Höhe Ihres Vermögens mit Kosten von 150,00 EUR bis mehr als 2.000,00 EUR rechnen. Die genauen Kosten können Sie ebenfalls während einer anwaltlichen Beratung erklären lassen.
Wo finde ich ein Muster einer Berliner Testaments?
Ich empfehle Ihnen kein Muster. Daher gibt es auf meiner Seite auch kein Muster für ein Berliner Testament. Ein Muster wäre ähnlich sinnvoll wie eine Anleitung für eine Blinddarmoperation. Ähnlich problematisch gestalten sich Muster in der anwaltlichen Praxis. Ein Muster für ein Berliner Testament kommt für Sie nur dann in Betracht, wenn Sie Max Mustermann sind.
In anderen Fällen kann ein Muster mehr Schaden anrichten und mehr Kosten verursachen als eine vernünftige anwaltliche Beratung bei der Erstellung eines Berliner Testamentes. Ein Muster für alle Berliner Testamente kann nicht auf Ihre individuellen Umstände und Vorstellungen Ihrer Familie eingehen.
Fazit
- Grundidee und Zielsetzung: Ehepartner oder Lebenspartner setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder oder andere Personen erst nach dem Tod des überlebenden Partners als Schlusserben. Ziel ist die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners und die strategische Weitergabe des Vermögens an die nächste Generation.
- Bindungswirkung: Die wechselbezüglichen Verfügungen im Berliner Testament sind nach dem Tod eines Partners bindend. Der überlebende Partner kann das Testament dann in der Regel nicht mehr ändern oder widerrufen, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche Änderungsklausel vereinbart.
- Pflichtteilsregelungen: Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und erhalten ihren Erbteil erst nach dem Tod des länger lebenden Partners. Sie haben aber Anspruch auf den Pflichtteil. Durch eine Pflichtteilsstrafklausel können Kinder davon abgehalten werden, ihren Pflichtteil vorzeitig geltend zu machen.
- Vor- und Nachteile: Vorteile sind die klare Vermögensaufteilung, die Absicherung des überlebenden Partners und die Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben. Nachteile sind die eingeschränkte Handlungsfreiheit des überlebenden Partners, insbesondere bei Änderungen der familiären Verhältnisse.
- Formvorschriften: Das Testament muss entweder eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet werden. Beide Partner müssen unterschreiben. Ein getipptes Testament ist ungültig, wenn es nicht notariell beurkundet ist.
- Änderungen und Widerruf: Zu Lebzeiten beider Partner kann das Testament gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Nach dem Tod eines Partners ist dies nur durch eine ausdrückliche Änderungsklausel oder durch Ausschlagung der Erbschaft möglich.
- Kosten und Beratung: Das Berliner Testament kann handschriftlich oder mit Hilfe eines Notars errichtet werden. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen, um Fehler zu vermeiden, die später zu Streit oder unnötigen Kosten führen können. Notarielle Testamente sind teurer, vermeiden aber oft spätere bürokratische Hürden.
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