Was ist ein Vermächtnis? Anwalt Erbrecht Hannover

Das Erbrecht ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwerfen kann. Insbesondere das Vermächtnis ist oft mit Unsicherheit und Unklarheit verbunden. Was genau ist ein Vermächtnis? Wie unterscheidet es sich vom Erbe? Und welche Auswirkungen hat es für den Vermächtnisnehmer? Diese Fragen sind nur einige der vielen, die sich stellen können. Wenn auch Sie sich mit dem Thema Erbrecht und Vermächtnis auseinandersetzen, sollten Sie sich ausführlicher darüber informieren.

Vermächtnis Anwalt Erbrecht

Das Vermächtnis – was ist das eigentlich? Kanzlei für Erbrecht

Beschäftigt man sich mit Erbe, weil man selber Erbe geworden ist oder sich vorsorgend mit dem eigenen Nachlass auseinandersetzt, stolpert man früher oder später mit dem Vermächtnis. Doch was ist das eigentlich? Wie unterscheidet sich das Vermächtnis vom Erbe? Ist das Vermächtnis “besser” für den Erben? 

Die rechtliche Grundlage für das Vermächtnis findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch BGB genannt. Im Teil über das Erbrecht und da in § 1939 BGB lässt sich die folgende Norm finden: 

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Der sogenannte Vermächtnisnehmer soll also einen Vorteil durch den Erblasser (den Verstorbenen) erfahren, ohne jedoch als Erbe zu gelten. Das Vermächtnis (also der Vorteil) kann dabei Geld oder ein Gegenstand sein.  Im Rahmen eines Vermächtnis kann der Erblasser jede beliebige Person bedenken, diese muss nicht mit dem Erblasser verwandt sein. 

Der Vermächtnisnehmer erfährt vom Vermächtnis meistens vom Nachlassgericht. Dies fügt dem Schreiben auch eine Kopie der Vermächtnisanordnung an. Der Bedachte kann das Vermächtnis dann einfordern oder auch ausschlagen.

Ein Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Vermächtnis verjährt innerhalb von drei Jahren (bei Grundstücken und Immobilien 10 Jahre), wobei die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Vermächtnisnehmers entstanden ist und dieser davon erfahren hat.In solchen Fällen ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Erbrecht ausführlich beraten zu lassen.

Telefonischer Erstkontakt

Bei einem ersten Telefongespräch können Sie mir Ihr Problem schildern. Während des Telefonats kann ich Ihnen bereits die ersten Fragen beantworten.

Terminvereinbarung für eine Beratung

Im Anschluss an den ersten Kontakt vereinbaren wir einen persönlichen Termin für eine detaillierte Beratung im Erbrecht. Dieser kann vor Ort, per Video-Telefonie oder telefonisch erfolgen. Im Rahmen der Beratung werde ich Sie über das Vermächtnis aufklären.

Weitere Schritte

Nach einer erfolgreichen Beratung, werde ich Ihnen weitere Schritte aufzeigen. Sollte es notwendig sein, können wir Ihr Anliegen ein weiteres Mal besprechen.

Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis

Juristische Laien benutzen die Begriffe Erbe und Vermächtnis beziehungsweise “erben” und “vermachen” häufig als Synonyme. In Testamenten muss also häufig ausgelegt werden, was der Erblasser wirklich gemeint hat, als er diese Begriffe verwendet hat. Um die Begriffe voneinander abgrenzen zu können, muss man ein bisschen tiefer ins Erbrecht abtauchen. Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht kann Ihnen im Rahmen einer transparenten Beratung bei der Gestaltung Ihres Testaments helfen.

Ein Erbe hat im Erbrecht grundsätzlich die stärkere Stellung. Als Erbe werden häufig die nächststehenden Verwandten wie Ehpartner, Kinder oder Enkel eingesetzt. Erben sind die Rechtsnachfolger des Erblassers, sie erhalten also Gegenstände, aber treten auch in Rechte ein und erben Forderungen. Neben den Vorteilen erbt der Erbe jedoch auch die Schulden des Erblassers. Erben erhalten also die gesamte Erbmasse, jeweils einen Teil oder gar nichts, sollten sie enterbt worden sein. 

Im Gegensatz zum Erben hat der Vermächtnisnehmer keinen Erbanspruch. Ihm wird nur ein einzelner Gegenstand vermacht. Diesen Vorteil muss er von den Erben herausverlangen. Der Vermächtnisnehmer hat also keinen Anspruch gegen den Erblasser, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Aushändigung der vermachten Sache oder Auszahlung des Geldes. Der Vermächtnisnehmer kann auch keinen Erbschein beantragen. 

Vorteilhaft ist ein Vermächtnis für den Vermächtnisnehmer, weil er nicht für die Schulden des Erblassers haftet. Da er kein Erbe ist, hat er kein Mitspracherecht über die Erbmasse, muss sich aber auch nicht mit den anderen Erben über die Aufteilung des Erbes auseinandersetzen. 

Der Erblasser kann also eine Person als Vermächtnisnehmer einsetzen, der er die Pflichten eines Erbes ersparen will. 

Durch die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnis und die unabhängige Erteilung der beiden Nachlassansprüche, können Erben zusätzlich zu ihrer Erbeinsetzung auch Vermächtnisnehmer einer weiteren Sache sein, die vom Erbe getrennt ist. Hinsichtlich dem Nachlassvermögen ist eine Person dann Erbe und hinsichtlich eines weiteren Vorteils (z.B. einer Wohnung) Vermächtnisnehmer. Die Wohnung würde dann nicht in den Nachlass fallen und die Erben können darüber nicht verfügen. Das Vermächtnis wird auch nicht mit der Erbquote verrechnet, sondern kommt sozusagen “on top” (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). 

Im Gegensatz zum Erbe wird das Vermächtnis auch nicht gesetzlich bestimmt, sollte ein Testament fehlen. Gibt es keine schriftliche Verfügung, geht der Nachlass auf die gesetzlichen Erben (oder den Staat) über, ein Vermächtnis gibt es dann aber in aller Regel nicht. 

Verschiedene Arten des Vermächtnis 

Dem Vermächtnisgeber stehen verschiedene Arten des Vermächtnis zur Verfügung, von denen jede Vor- und Nachteile hat. Bei der Ausgestaltung der Nachlassverfügung sollte ein Anwalt im Erbrecht zu Rate gezogen werden, damit auch sicher der tatsächliche Wille des Erblassers rechtsverbindlich wird. 

  • das Quotenvermächtnis 

Bei einem Quotenvermächtnis kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen gewissen Anteil an der Erbmasse zukommen lassen, z.b. ein Zehntel des Vermögens. Der Vermächtnisnehmer hat dann einen Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung dieses Vermächtnisses, ohne selber Erbe zu werden, obwohl das Vermächtnis nicht konkret bestimmt ist. Hier ist es unter Umständen besonders schwierig, zwischen Erbeinsetzung und Quotenvermächtnis abzugrenzen. Vorteil am Quotenvermächtnis ist, dass der Anteil unabhängig von der Veränderung des Vermögens ist. Wächst es an, bekommt der Vermächtnisnehmer eine größere Summe, verkleinert sich das Vermögen, wird auch die vermachte Summe kleiner. 

Im Testament sollte jedoch angegeben werden, ob das Quotenvermächtnis vor oder nach Ausgleich der Nachlassschulden berechnet wird, sonst gibt es womöglich Streit mit den Erben um die genaue Summe. 

  • das Ersatzvermächtnis 

Bei einem Ersatzvermächtnis wird geregelt, wer mit dem Vermächtnis bedacht werden soll, wenn der ursprüngliche Vermächtnisnehmer stirbt oder das Vermächtnis ausschlägt. Dieser Ersatzvermächtnisnehmer sollte im Testament ausdrücklich bestimmt werden. Hier gelten die für die Einsetzung eines Ersatzerben bestimmten Normen aus §§ 2097 bis 2099 BGB, § 2190 BGB. 

  • das Wahlvermächtnis

Ein Wahlvermächtnis gem. § 2154 BGB ist vom Erblasser bestimmt, wenn der Vermächtnisnehmer nur den einen oder den anderen Vermächtnisvorteil erhalten soll. Hierfür müssen zwei Personen bestimmt werden. Zuerst sollte der Erblasser den Bedachten auswählen, also wem er den Gegenstand vermacht. Weiterhin muss ausgewählt werden, wer zwischen den (möglichst konkret bestimmten) Gegenständen die Wahl hat. Die Wahl kann dabei der mit dem Vermächtnis bedachte, der Beschwerte oder ein Dritter, etwa ein Testamentsvollstrecker sein. Hat ein Dritter die Wahl, so erfolgt die Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 

Hat der Erblasser versäumt, jemanden für die Wahl aus den Gegenständen zu bestimmen, hat der mit dem Testament Beschwerte die Wahl. Nach der Konkretisierung des Gegenstandes durch Ausübung des Wahlrechts hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes. 

Beispiel: Wahlvermächtnis – mein Enkel Louis erhält im Wege des Vermächtnisses eine Briefmarke aus meiner Briefmarkensammlung, die er sich aussuchen darf. 

  • das Zweckvermächtnis 

Bei einem Zweckvermächtnis gemäß § 2156 BGB kann der Erblasser bei einem Vermächtnis, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Mit dem Wort “billig” ist keinesfalls eine geringer finanzieller Wert gemeint, sondern die Abwägung der Umstände des Falles und die angemessene Berücksichtigung der Interessen. 

Die Anordnung des Erblassers muss dabei so konkret sein, als dass für den mit dem Vermächtnis Beschwerten genügend Anhaltspunkte zur Vollziehung des Vermächtnisses und Wahrnehmung des Erblasserwillens gegeben sind. Die Formulierung “um dem Vermächtnisnehmer eine Freude zu machen” ist dabei nicht konkret genug. 

Beispiel: meine Nichte Louisa soll aus meinem Nachlass die notwendigen Mittel bekommen, um eine dreiwöchige Asienreise zu unternehmen. Meine Erbin Anna soll nach billigem Ermessen die Mittel dafür bereitstellen. 

  • das Verschaffungsvermächtnis 

Innerhalb eines Verschaffungsvermächtnis gem. § 2156 BGB veranlasst der Erblasser, dass der mit dem Vermächtnis Beschwerte mit Mitteln aus dem Nachlass einen Gegenstand für den Vermächtnisnehmer besorgt und diesem übereignet, der sich selbst nicht im Nachlass befindet. Für die Anordnung eines Verschaffungsvermächtnis spricht regelmäßig, dass der Erblasser bei Anordnung wusste, dass sich der Gegenstand nicht im Nachlass befindet.

Kommt es im Rahmen dieses Vermächtnis zu einem Streit, so muss der mit dem Vermächtnis Beschwerte beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört, worauf der Vermächtnisnehmer beweisen muss, dass es Wille des Erblassers war, dass die Anordnung wirksam ist und der Beschwerte dem Bedachten den Gegenstand beschaffen muss. 

  • das Untervermächtnis 

Das Untervermächtnis belastet den Vermächtnisnehmer mit einem weiteren Vermächtnis zugunsten des Untervermächtnisnehmers gem. § 2186 BGB. Der Vermächtnisnehmer muss diese Pflicht aber erst erfüllen, wenn er seinerseits sein Vermächtnis erhalten hat. Dabei kann der Hauptvermächtnisnehmer die Erfüllung des weiteren Vermächtnis verweigern, wenn sein Vermächtnisvorteil das Untervermächtnis betragsmäßig nicht übersteigt. 

Beispiel: Ich vermache meinem Sohn das große Haus in München. Gleichzeitig ordne ich an, dass meiner Enkelin 5 Jahre lang die Hälfte der daraus erhaltenen Mieteinnahmen zustehen. 

(Der Sohn ist Hauptvermächtnisnehmer, die Enkelin Untervermächtnisnehmerin.)

  • das Gattungsvermächtnis 

Im Rahmen des Gattungsvermächtnis gem. § 2155 BGB kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer allgemein eine Sache zuwenden, die nicht konkret bestimmt ist. Der Erblasser muss dann in seinem Testament weitere Angaben zum Vermächtnis machen, sonst wählt der Beschwerte die Sache aus. Dabei ist er natürlich an die vom Erblasser bestimmte Gattung gebunden. Weiterhin gibt es im Gesetz die Vorgabe “eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache”, an die sich der auswählende Beschwerte halten muss. Da es bei der Wahl ja an konkreten Angaben im Testament fehlt, kommt es hier häufig zu Streitereien, welche Sache den Verhältnissen des Bedachten entspräche. Dem kann der Erblasser mit Ausführen zur Sache im Testament vorbeugen. 

Hinsichtlich dieser nicht abschließenden Arten des Vermächtnisses und dem Streitpotenzial, das dem Erbrecht inne liegt, sollte man sich bei der Aufsetzung eines Testaments und auch bei der Auseinandersetzung damit die Hilfe eines Anwalts im Erbrecht suchen. Ein juristischer Experte kennt die Rechtsverbindlichkeit verschiedener Formulieren und kann Missverständnisse verhindern. 

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover

Das Thema Erbrecht ist häufig mit vielen Emotionen verbunden.
In einem ersten Gespräch hören wir deshalb nur zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht.

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