11 Tipps für ein rechtssicheres Testament vom Anwalt

Damit nach dem Erbfall alles geregelt ist, sollten Erblasser von großen Vermögen nicht dem Gesetz überlassen, an wen der Nachlass übergeht. Wer gut beraten ist, macht von den Möglichkeiten Gebrauch, die das Erbrecht bietet. Da das Erbrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist, sollten Sie bei der Erstellung eines Testaments das Wissen eines Rechtsanwaltes hinzuziehen. Mit einem Testament kann der Erblasser frei bestimmen, welche Erben in welcher Höhe erben und wer von den gesetzlichen Erben mit dem Pflichtteil bedacht werden soll.

Die folgenden elf Tipps geben Ihnen Hinweise für eine rechtssichere Testamentserrichtung.

1. Formale Anforderungen des Testaments

Wer selbst bestimmen möchte, welche Angehörigen von dem eigenen Nachlass profitieren sollen, setzt ein Testament auf. Für die Errichtung des letzten Willens sieht der deutsche Gesetzgeber einige formale Bedingungen vor.

Das Testament muss eigenhändig abgefasst und von dem Errichter selbst unterschrieben werden. Das Schriftstück trägt eine Überschrift, die z.B. »Mein letzter Wille« oder »Testamentarische Verfügung« lautet.

Wenn der letzte Wille diese formalen Anforderungen nicht erfüllt, ist die testamentarische Verfügung nichtig. Dies ist mit der Folge verbunden, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Zudem ist es empfehlenswert, das Dokument mit Ort und Datum zu versehen. Verfasst ein Erblasser seinen letzten Willen mehr als einmal, gilt immer der jüngste letzte Wille. Die Bestimmungen, die davor getroffen wurden, werden automatisch aufgehoben. Um ganz sicher zu gehen, kann der Errichter frühere Testamente widerrufen.

2. Den letzten Willen richtig formulieren – Rechtsanwalt im Erbrecht Hannover

Wir als Rechtsanwälte in Hannover raten Ihnen, den letzten Willen richtig zu formulieren. Aus dem Schriftstück müssen klare und detaillierte Formulierungen hervorgehen. Es muss eindeutig zu erkennen sein, wer Erbe ist und wie hoch der jeweilige Anteil an dem Nachlass ist. Ist das Testament vage formuliert, müssen Rechtsanwälte den wahren Willen des Erblassers auslegen.

Durch zweifelsfreie Formulierungen vermeidet der Testamentserrichter, dass seine letzter Wille falsch ausgelegt werden könnte. Auf diese Weise lassen sich Streit und Irritationen unter den Angehörigen vermeiden.

Möchte der Erblasser eine oder mehrere Personen ausschließen, bieten sich ihm zwei Möglichkeiten. Entweder bleiben die Namen der betreffenden Personen unerwähnt oder in dem Dokument wird explizit darauf hingewiesen, dass die nicht zum Erbe zugelassenen Angehörigen nicht mehr als den Pflichtteil erhalten.

3. Wie sollen die Kinder von dem Erbe profitieren? Rechtsanwalt im Erbrecht rät

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder immer zu gleichen Teilen. Hinterlässt ein verwitweter Erblasser z.B. zwei Töchter, geht sein Nachlass zu jeweils 50 % auf die beiden Abkömmlinge über. Möchte der Erblasser eine andere Regelung treffen, raten wir Ihnen zu der Erstellung eines Testaments. In dem Dokument kann der Testamentserrichter eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen, wenn ein Kind besser gestellt werden soll als das andere.

Bei Niederschrift des letzten Willens muss der zukünftige Erblasser darauf achten, dass eheliche Kinder, die nicht in dem letzten Willen aufgeführt sind, ihren Pflichtteil gegenüber den anderen Angehörigen geltend machen können. Es kann aber auch folgende Vereinbarung getroffen werden: Die Tochter erbt z.B. das Elternhaus, weil sie die Eltern über Jahre gepflegt hat. Damit der Sohn nicht komplett von dem Erbe ausgeschlossen wird, verpflichten die Eltern die Tochter per testamentarischer Verfügung zu einer Ausgleichszahlung an den Sohn. In dem Schriftstück kann festgehalten werden, dass die Ausgleichszahlung spätestens bei Eintritt des Erbfalls fällig wird.

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4. Die Bestimmung eines Ersatzerben im Testament

Das Erbrecht gestattet dem zukünftigen Erblasser, einen Ersatzerben zu bestimmen. Dieser Schritt sollte jedoch mit bedacht gegangen werden. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Person, an die der Nachlass ursprünglich übergehen soll, am Todestag des Erblassers nicht mehr am leben ist. Für diesen Fall kann der zukünftige Erblasser Vorsorge treffen, in dem er einen Ersatzerben bestimmt.

Der Ersatzerbe wird nur in die testamentarische Erbfolge aufgenommen, wenn die eigentlich bedachte Person nicht mehr in der Lage ist, ihr Erbe anzutreten. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat der Ersatzerbe nur, wenn er auch nach der gesetzlichen Erbfolge bedacht werden würde.

5. Das Berliner Testament – Rechtsanwalt im Erbrecht Hannover

Das Erbrecht gestattet Eheleuten, einen gemeinschaftlich verfassten letzten Willen aufzusetzen. Die Eheleute bestimmen sich mit dieser Verfügung gegenseitig zum Alleinerben. Dies bedeutet, dass der länger lebende Partner alles erbt. Kinder und andere Personen können als Schlusserben bedacht werden.

Da die zwischen den Ehepartnern getroffen Verfügungen nicht einseitig aufgehoben werden können, sobald der eine Ehepartner verstorben ist, sollte vor der Abfassung des letzten Willens der Rat des im Erbrecht versierten Anwalts eingeholt werden.

6. Die Anordnung von Vermächtnissen im Testament

Nach dem deutschen Erbrecht kann ein zukünftiger Erblasser mit seinem letzten Willen auch Vermächtnisse aussprechen. Hierbei handelt es sich um die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes an eine Person, die ansonsten nicht von dem Übergang des Nachlasses profitieren soll. Trifft z.B. ein Vater die Entscheidung, seine Tochter als Alleinerbin einzusetzen, kann er sie z.B. dazu verpflichten, an die Tante ein Vermächtnis auszugeben. Dieses Vermächtnis kann in einer Bargeldauszahlung oder in der Übergabe eines Gegenstandes bestehen.

7. Wie sinnvoll ist das Einsetzen eines Testamentvollstreckers

Als Anwälte in Hannover empfehlen wir Ihnen immer dann den Einsatz eines Testamentsvollstreckers, wenn in dem Testament mehrere Personen bedacht werden und Konflikte vorprogrammiert sind. Die Testamentsvollstreckung kann mit dem Abfassen des letzten Willens erklärt werden. Hierzu muss der Testamentserrichter eine Person benennen, die den Nachlass nach dem Tod des Erblassers in seinem Sinn abwickelt.

8. Die Übertragung des Nachlasses auf eine Erbengemeinschaft

Müssen mehrere Personen bei dem Übergang eines Nachlasses bedacht werden, bilden alle Miterben eine Erbengemeinschaft. Um auch in diesem Fall Konflikte zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, den letzten Willen in schriftlicher Form abzufassen.

Nach Eintritt des Erbfalls kann die Erbengemeinschaft über die Verwendung des Nachlasses nur gemeinschaftlich entscheiden.

9. Welche Formulierung ist bei einer Unternehmsnachfolge richtig?

Soll das betriebliche Vermögen im Wege der Unternehmensnachfolge auf eine andere Person übergehen, ist der Betriebsinhaber gut beraten, wenn er schriftlich festlegt, wer nach seinem Tod die Geschäfte weiterführt.

Zieht ein Betriebsinhaber diesen Rat nicht in Erwägung, bestimmt sich die Unternehmensnachfolge nach dem, was das Erbschaftsteuergesetz vorsieht. In der Regel stehen hier die eigenen Kinder oder der Ehepartner an erster Stelle. Eignet sich keiner aus diesem Personenkreis zur Führung eines Unternehmens kann per testamentarischer Verfügung eine andere Regelung getroffen werden. Auf diese Weise weiß der Betriebsinhaber, dass sein Lebenswerk weiter in guten Händen ist.

10. Die Aufbewahrung Ihres Testaments

Bewahren Sie Ihren letzten Willen sicher auf. Eine Aufbewahrung in den eigenen vier Wänden ist risikobehaftet, weil das Schriftstück schnell abhandenkommen kann. Auch von einer Aufbewahrung in einem Schließfach oder in einem Tresor raten wir Ihnen ab, weil Kombination oder Schlüssel schnell in die falschen Hände geraten können. Der sicherste Ort für die Hinterlegung des Testaments ist das Amtsgericht oder das Büro des Anwalts für Erbrecht in Hannover. Nachdem der Testamentserrichter das Dokument hinterlegt hat, erhält er einen Beleg. Anschließend erteilt er dem Rechtsanwalt den Auftrag, die Erben bei Eintritt des Erbfalls zu informieren.

Vermeiden Sie Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt teuer werden. Lassen Sie sich dazu ausführlich von einem Rechtsanwalt Testament beraten.
Rufen Sie jetzt unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin in der Kanzlei Erbrecht in Hannover.

0511 55 47 8585

11. Der letzte Wille als Erbvertrag

Neben dem Testament kann der letzte Wille auch mit einem Erbvertrag geregelt werden. Der Unterschied besteht darin, dass ein Erbvertrag zwischen zwei Personen geschlossen wird. Bei dem Testament handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung.

Ein Erbvertrag empfiehlt sich z.B. für unverheiratete Paare. Das Erbschaftsteuergesetz sieht nicht vor, dass ein Nachlass gesetzlich an einen Lebensgefährten übergeht. Soll die Frau oder der Mann an der eigenen Seite bedacht werden, muss der zukünftige Erblasser eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag aufsetzen.

In dem Dokument kann frei bestimmt werden, was eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte nach dem Erbfall erhalten soll.

Bei der Vererbung von großen Vermögen ist die Errichtung eines Testaments sinnvoll. Den letzten Willen in handschriftlicher Form abzufassen, ist aber auch der richtige Weg, wenn der Errichter eine bestimmte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen möchte.

Lassen Sie sich umfassend von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten, wenn Sie noch weitere Tipps für Ihre individuelle Testamentsgestaltung benötigen.

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Vermeiden Sie Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt teuer werden könnten.
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