Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Ein Überblick über die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt in Deutschland der Erbschaftsteuer. Für unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten erhebt der deutsche Staat Schenkungsteuer. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verankert.

Wann fallen Erbschaft- und Schenkungssteuer an?

Sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungsteuer fallen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an. Die Erbschaftsteuer wird bei jedem Erwerb von Todes wegen fällig. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG entsteht sie, wenn der Erblasser verstirbt. Unabhängig hiervon ist, ob ein Erbe oder ein Vermächtnis angetreten wird oder ein Nichterbe seinen Pflichtteil geltend macht.

Werden Sachwerte oder Geld verschenkt, handelt es sich um eine freigiebige Zuwendung, die steuerbar ist. Der Zeitpunkt der Entstehung fällt auf den Moment, in dem die Schenkung ausgeführt wird.

Wie wird die Höhe der Erbschaftsteuer ermittelt?

Zunächst muss festgestellt werden, ob ein Erwerb von Todes wegen oder eine freigiebige Zuwendung steuerpflichtig sind. Steuerbefreiende und steuerbegünstigende Sachverhalte sind den §§ 13 ff. ErbStG zu entnehmen.

Handelt es sich bei der Übertragung um einen steuerpflichtigen Vorgang, ist die Ausgangsbasis für die Ermittlung der Steuer der Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerklassen, mögliche Freibeträge und Nachlassverbindlichkeiten wirken sich auf die Ermittlung der Steuer aus.

Die Steuerklassen in der Erbschaftsteuer

Durch das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser wird festgelegt, in welcher Steuerklasse ein Erbe einzuordnen ist. Zur Steuerklasse I gehören nach § 15 ErbStG der Ehegatte oder der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge und die Eltern und die Großeltern des Erblassers.

Handelt es sich um eine Schenkung, werden die Eltern und Großeltern des Beschenkten der Steuerklasse II zugeordnet. Tritt der Erbfall ein, zählen u.a. die Geschwister und der geschiedene Ehegatte des Erblassers in diese Kategorie.

Der Steuerklasse III sind u.a. alle Erben zuzuordnen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser stehen, von diesem in seinem Testament aber bedacht wurden.

Je nachdem, wie hoch das steuerpflichtige Erbe ist und in welcher Steuerklasse ein Erbe oder Beschenkter eingeordnet wird, wird ein prozentualer Steuersatz festgelegt, der für die Höhe der Steuer maßgeblich ist.

Beträgt das steuerpflichtige Erbe z.B. 300.000 Euro, beträgt der Steuersatz des Ehegatten (Steuerklasse I) 11%. Für die Schwester des Verstorbenen (Steuerklasse II) gilt der Steuersatz von 20%. Ein entfernter Verwandter (Steuerklasse III) muss 30% Steuern auf das Erbe zahlen.

Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Die Steuer muss von einem Erben oder einem Beschenkten nicht in voller Höhe getragen werden. Wieder abhängig von dem Verwandtschaftsgrad können die folgenden Freibeträge (§ 16 ErbStG) geltend gemacht werden:

Beträgt der Wert eines übertragenen Vermögens nicht mehr als 500.000 Euro, müssen der Ehegatte oder der Lebenspartner des Erblassers keine Steuern zahlen.

Kinder und Stiefkinder werden dann nicht von der Steuer erfasst, wenn ihr Anteil an dem Erbe den Betrag von 400.000 Euro nicht übersteigt. Hiervon profitieren auch die Adoptivkinder eines Verstorbenen.

Für die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers (Enkel) sieht das Gesetz einen Freibetrag von 200.000 Euro vor.

Die Urenkel, die Eltern und die Großeltern eines Erblassers können einen Freibetrag von 100.000 Euro geltend machen. Handelt es sich um eine Schenkung, werden Eltern, Großeltern, Geschwister und weiter entfernte Verwandte mit einem Freibetrag von 20.000 Euro bedacht.

Allen anderen Erben oder Beschenkten steht ebenfalls ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.

Neben den persönlichen Freibeträgen können Ehegatten und Kinder einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Dem überlebenden Ehegatten steht ein Versorgungsfreibetrag von zurzeit 256.000 Euro zu. Für Kinder ist der Versorgungsfreibetrag gestaffelt. Je nach Alter erhalten sie eine Steuerbegünstigung, die zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro liegt.

Welche Nachlassverbindlichkeiten reduzieren die Erbschaftsteuer?

Eine weitere Reduzierung der Erbschaftsteuer lässt sich durch den Ansatz der Nachlassverbindlichkeiten erzielen. Im § 10 Absatz 5 ErbStG ist aufgelistet, welche in Zusammenhang mit einer Erbschaft stehenden Schulden die Erbschaftsteuer mindern.

Hat der Erblasser Schulden hinterlassen, kann ein Erbe diese in voller Höhe von dem Wert des geerbten Vermögens abziehen. Es ist irrelevant, ob die Schulden aus bestehenden Verträgen stammen oder es sich um Steuerschulden handelt. Besteht von Seiten des überlebenden Ehegatten Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, kann der Erbe diese nach erfolgter Zahlung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.

Ein Erbe kann auch die Kosten geltend machen, die bei dem Erbfall selber entstehen. Hierzu rechnen z.B. die Beerdigungskosten und die Kosten für eine Testamentseröffnung. Daneben ist es ihm auch möglich, alle Erbfallschulden geltend zu machen. Für den Erben entstehen diese Verbindlichkeiten, wenn er Pflichtteile und Vermächtnisse auszahlt oder Auflagen erfüllt.

Nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten rechnet die von dem Erben zu zahlende Erbschaftsteuer.

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Besondere Sachverhalte der Erbschaftsteuer

Besondere Sachverhalte sind in der Erbschaftsteuer entsprechend zu würdigen. Einige Beispiele werden hier vorgestellt.

Ist der eheliche Zugewinnausgleich erbschaftsteuerpflichtig?

Wurde von den Ehegatten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, bleibt ein Zugewinnausgleich steuerfrei. Dies gilt gemäß § 5 ErbStG auch für den Zugewinnausgleich, der geltend gemacht werden könnte (fiktiver Zugewinnausgleich).

Die Vorteile der Güterstandsschaukel

Die Güterstandsschaukel kommt im Schenkungsteuerrecht zur Anwendung. Hiernach ist es mit dem Gesetz vereinbar, dass Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, diesen durch einen notariellen Vertrag aufheben. Befinden sie sich dann im Güterstand der Gütertrennung, kann ein Zugewinnausgleich schenkungsteuerfrei übertragen werden. Nach dem eine angemessene Frist verstrichen ist, können die Eheleute wieder in den Güterstand des Zugewinngewinnausgleichs treten. Dieses Vorgehen wurde auf höchstrichterlicher Ebene bestätigt (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02).

Die taktische Ausschlagung

Ein Erbe ist nicht dazu verpflichtet, eine Erbschaft anzutreten. Ihm wird eine Frist von sechs Wochen gewährt, um eine Erbschaft auszuschlagen.

Für einen Erben erweist sich die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen, als Alternative, wenn er schon vor dem Erbfall Kenntnis davon hat, dass er kein positives Vermögen von dem Erblasser zu erwarten hat.

Das Ausschlagen der Erbschaft aus taktischen Gründen kann aber auch dazu führen, dass derjenige, der das Erbe ausschlägt, finanziell besser dasteht, als wenn er das Erbe angenommen hätte.

Schlägt eine Ehefrau – die sich während der Ehe in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft befunden hat – das Erbe ihres verstorbenen Mannes aus, kann sie immer noch ihren Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend machen. Nach Ermittlung des Zugewinnausgleichs könnte sich herausstellen, dass dieser höher ist als der Erbteil, den sie ausgeschlagen hat.

Die Anzeigepflicht des Erben beim Finanzamt

ritt der Erbfall ein, muss dies gemäß § 30 Absatz 1 ErbStG innerhalb von drei Monaten bei dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt in schriftlicher Form angezeigt werden. Das Erbschaftsteuerfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Ausnahmen von der Anzeigeverpflichtung ergeben sich aus § 30 Absatz 3 ErbStG. Hiernach braucht ein Erbe nicht angezeigt zu werden, wenn es z.B. auf der Verfügung von Todes wegen beruht, die ein deutsches Gericht oder ein Notar getroffen haben.

Kommt ein Erbe seiner Anzeigepflicht nicht nach, begeht er eine Steuerordnungswiderigkeit (keine Steuerhinterziehung), die gemäß § 377 Abgabenordnung geahndet wird.

Die Erbschaftsteuererklärung

Eine Erbschaftsteuererklärung muss der Erbe nicht von sich aus erstellen. Die Verpflichtung trifft ihn erst, wenn er durch das Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Für die Fertigstellung muss das Finanzamt dem Erben einen Zeitraum von mindestens einem Monat lassen.

In welchen Fällen wird keine Schenkungsteuer erhoben?

Von dem Prinzip, das unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten der Schenkungsteuer unterliegen, gibt es die folgenden Ausnahmen:

Wird eine Immobilie schon zu Lebzeiten übertragen, muss der Beschenkte keine Schenkungsteuer zahlen, wenn er die Immobilie noch für mindestens zehn Jahre selber nutzt. Wer nach dem Eintritt des Erbfalls eine Immobilie erbt, kann unter denselben Voraussetzungen von einer Steuerbefreiung profitieren. Die Rechtsprechung des BFH verlangt in diesem Fall allerdings, dass der Erbe die Wohnimmobilie zeitnah selber bezieht.

Bekommt der Beschenkte innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person, muss er keine Steuer zahlen, so lange die Schenkungen sich wertmäßig unter seinem Freibetrag befinden. Sind die zehn Jahre um, steht dem Beschenkten ein neuer Freibetrag in derselben Höhe zu Verfügung.

Eine sogenannte »Kettenschenkung« ist ebenfalls steuerfrei. Hierbei verschenkt der Vater seiner Frau und den Kindern z.B. Immobilienanteile, die die jeweiligen Freibeträge nicht überschreiten. Die Kinder verschenken die Anteile später an ihre Nachkommen weiter. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Freibeträge maximal voll ausgeschöpft werden.

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