Der Erbvertrag – Anwalt Erbrecht Hannover

Der Erbvertrag und das Testament sind zwei verschiedene Formen der Verfügung von Todes wegen, die ein Erblasser über seinen Nachlass treffen kann. Der Erbvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, geregelt. In § 1941 BGB ist festgelegt, dass der Erbvertrag der Erbeinsetzung und der Regelung von Vermächtnissen und Auflagen dient.

Die Gestaltung eines Erbvertrages ist rechtlich komplex und eine der wichtigsten Entscheidungen, die ein Erblasser treffen kann. Ein Erbvertrag ermöglicht es, den Nachlass verbindlich zu regeln und sicherzustellen, dass Vermögen und Rechte nach den eigenen Wünschen verteilt werden. Dabei unterscheidet sich der Erbvertrag durch seine Bindungswirkung und das Erfordernis der notariellen Beurkundung wesentlich vom Testament.

Der Erbvertrag ist zweiseitig und kann daher auch mit Gegenleistungen des Bedachten verbunden werden. Aufgrund dieser Besonderheit birgt der Erbvertrag eine Vielzahl rechtlicher Fallstricke. Welche Verfügungen können verbindlich getroffen werden? Wie kann der Erblasser in bestimmten Bereichen flexibel bleiben? Und welche Rücktrittsmöglichkeiten gibt es? Die Antworten auf diese Fragen sind oft nicht eindeutig und erfordern eine individuelle Prüfung der jeweiligen Lebens- und Vermögenssituation. Ein erfahrener Anwalt hilft dabei, alle Aspekte zu beleuchten und den Erbvertrag so zu gestalten, dass er den Bedürfnissen beider Seiten gerecht wird.

Rechtsanwalt Sven Diel ist spezialisiert auf Erbrecht und informiert in diesem Beitrag über den Erbvertrag, wie sich der Erbvertrag vom Testament unterscheidet, welche Vor- und Nachteile ein Erbvertrag hat und worauf bei der Gestaltung zu achten ist.

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Was ist ein Erbvertrag? 

Ein Erbvertrag ist wie ein Testament eine Verfügung von Todes wegen. Mit einem Erbvertrag regelt der Erblasser seinen Nachlass und teilt sein Vermögen auf. Wie das Testament auch, kann der Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge ändern, Vermächtnisse können errichtet werden und der Erblasser kann Auflagen anordnen (§ 1941 BGB). Der Erbvertrag ist gem. § 1941 BGB allerdings nur auf die Erbeinsetzung, das Errichten von Vermächtnissen und die Wahl von Auflagen beschränkt.

Auch wenn in einem Erbvertrag weitere Anordnungen wie Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsentzug oder Teilungsanordnung getroffen werden, sind diese als letztwillige Verfügungen anzusehen und unterliegen nicht der Bindungswirkung des Erbvertrages. Das bedeutet, dass solche Verfügungen einseitig sind und vom Erblasser jederzeit geändert oder widerrufen werden können, ohne dass der Erbvertrag geändert werden müsste.

Der Erblasser ist nach dem Abschluss eines Erbvertrages in seiner Testierfreiheit beschränkt, er kann also nichts in einem Testament verfügen, was er im Rahmen des Erbvertrages bereits geregelt hat. Über alle Nachlassgegenstände, die nicht im Erbvertrag geregelt sind, kann der Erblasser aber auch nach Abschluss und notarieller Beurkundung eines Erbvertrages frei verfügen und weitere Verfügungen von Todes wegen, z.B. ein Testament, errichten.

Rechtsnatur des Erbvertrages

Während das Testament eine vom Erblasser einseitig errichtete Verfügung von Todes wegen ist, handelt es sich beim Erbvertrag um eine vertragliche Verfügung, durch die der Erblasser und mindestens eine weitere Person rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Regelung des Nachlasses treffen können.

Da es sich beim Erbvertrag um eine vertragliche Regelung handelt, entfaltet dieser sowohl für den Erblasser als auch für die durch den Erbvertrag begünstigten Personen (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte) eine gewisse Bindungswirkung, die in der Regel nicht – wie etwa beim Testament – einseitig durch den Erblasser geändert oder aufgehoben werden kann.

Der Rücktritt von einem Erbvertrag ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, in einigen Fällen ist es daher ratsam, dass sich die Vertragsparteien den Rücktritt bei Vertragsschluss vorbehalten.

Leistung und Gegenleistung sind verbindlich

Ein Erbvertrag wird meistens von Erblassern aufgesetzt, die die Zuwendung ihres Vermögens an eine Gegenleistung koppeln wollen, also z.B. die Einsetzung eines Alleinerben, nachdem dieser den Erblasser bis zum Tode pflegt. Leistung und Gegenleistung, die hier in Vertragsform festgehalten werden, entfalten für die Vertragsparteien also eine Bindungswirkung.

Erbvertrag in nichtehelichen und ehelichen Partnerschaften sinnvoll

Der Erbvertrag kann sowohl für verheiratete als auch für unverheiratete Paare von besonderem Interesse sein. Während verheiratete Paare mit dem Berliner Testament die Möglichkeit haben, ein wechselbezügliches und bindendes Testament zu errichten, ist dies für unverheiratete Paare nicht möglich. Unverheiratete Paare haben somit ohne einen Erbvertrag keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des Partners, da sie nicht zur gesetzlichen Erbfolge gehören. Um dennoch eine Bindungswirkung ihrer Verfügungen von Todes wegen zu erreichen, steht unverheirateten Paaren der Erbvertrag zur Verfügung. Ein Erbvertrag kann sicherstellen, dass der unverheiratete Partner im Todesfall abgesichert wird, insbesondere wenn keine gemeinsamen Kinder existieren.

Für verheiratete Paare, die einen Ehevertrag aufsetzen wollen, um beispielsweise den gesetzlichen Güterstand der Ehe zu ändern, kann es sinnvoll sein, einen Erbvertrag direkt mit dem Ehevertrag zu verbinden. Verfügen die Ehepartner über ein größeres Vermögen, das die Bemessungsgrundlage für die Notargebühren bildet, fallen zwar höhere Notargebühren für die Beurkundung des kombinierten Ehevertrages und des Erbvertrages an. Die kombinierte Beurkundung von Ehe- und Erbvertrag spart jedoch gegenüber der getrennten Beurkundung von Ehe- und Erbvertrag Notargebühren.

Ehepartner regeln mit einem Ehe- und Erbvertrag häufig die Aufteilung des Nachlasses ähnlich einem Berliner Testament und setzen den jeweils anderen Ehepartner als Alleinerben ein. Kommt es zu einer Scheidung, wird auch der Ehe- und Erbvertrag gem. § 2077 BGB unwirksam.

Was unterscheidet Erbvertrag und Testament? 

Erbvertrag und Testament sind beides rechtliche Instrumente, um den letzten Willen aufzusetzen und den Nachlass zu regeln, unterscheiden sich jedoch in mehreren zentralen Punkten, insbesondere wie sie aufgesetzt und widerrufen werden können.

Testament kann einfach erstellt, geändert oder widerrufen werden

Ein Testament kann vom Erblasser auf einfache Weise erstellt, geändert und widerrufen werden. Da Testamente grundsätzlich gültig sind, wenn sie eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind, sind die Hürden für die Errichtung eines Testaments relativ niedrig. Weder ist ein Notar erforderlich, auch wenn die notarielle Beurkundung Vorteile hat, noch müssen bei der Errichtung eines Testaments andere Personen, wie die eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer, anwesend sein.

Erbvertrag setzt komplizierteren Abschluss voraus

Da es sich beim Erbvertrag um ein zweiseitiges, verbindliches Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person handelt, kann der Erbvertrag nicht vom Erblasser allein abgeschlossen werden. Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf daher der Mitwirkung und Zustimmung des anderen Vertragspartners. Nach der Regelung des § 2276 Abs. 1 BGB müssen daher sowohl der Erblasser als auch die durch den Erbvertrag verpflichteten Personen bei Vertragsschluss anwesend sein. Der Vertrag muss außerdem von einem Notar beurkundet werden. Dies stellt unter anderem sicher, dass die Vertragspartner gem. § 2275 BGB voll testier- und geschäftsfähig sind.

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Bindungswirkung und Flexibilität

Die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen sind für beide Parteien rechtlich bindend. Der Erblasser kann die Vereinbarungen nicht einseitig ändern, es sei denn, im Vertrag wurde ein Rücktrittsrecht oder eine andere Änderungsklausel ausdrücklich vereinbart. Das bedeutet, dass ein einmal abgeschlossener Erbvertrag in der Regel nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien geändert werden kann. Das Testament hingegen ist flexibler, da der Erblasser den Inhalt jederzeit ohne Zustimmung anderer Personen widerrufen oder ändern kann. Bei einem Testament ist auch die Mitwirkung der im Testament eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erforderlich.

Der Erbvertrag bietet daher dem erbenden Vertragspartner eine hohe Sicherheit, da seine Stellung nicht einfach im Vertrag geändert werden kann. Das Testament hingegen bietet dem Erblasser eine hohe Flexibilität bei den Änderungen der Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses.

Änderung und Aufhebung eines Erbvertrages

Nicht nur die Aufsetzung eines Erbvertrages ist komplizierter als die eines Testaments. Auch an die Aufhebung bzw. Änderung eines Erbvertrages werden höhere Anforderungen gestellt. Ein Testament kann immer einseitig und spontan geändert, widerrufen oder zerstört werden, soweit es sich nicht um ein Berliner Testament handelt. Soll ein Erbvertrag geändert oder die Wirkung vollständig verhindert werden, so müssen beide Vertragspartner dem zustimmen. Für eine Aufhebung muss ein Aufhebungsvertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien geschlossen werden.

Eine Ausnahme stellt das Ehegattentestament gem. § 2265 BGB dar, dessen Aufsetzung den Erbvertrag zwischen den Ehepartnern gem. § 2292 BGB automatisch ungültig werden lässt.

Verbindlichkeit des Erbvertrages und Flexibilität des Testaments lassen sich auch kombinieren

Der Erbvertrag eignet sich besonders, wenn Verbindlichkeit und klare Absprachen wichtig sind, während das Testament mehr Spielraum für Änderungen und Anpassungen lässt. Beide Instrumente können je nach Lebenssituation und Bedürfnissen des Erblassers individuell gewählt oder sogar kombiniert werden.

Kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten?

Aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages kann dieser in der Regel nicht einseitig abgeändert oder als Ganzes aufgehoben werden. Auch ein Rücktritt des Erblassers ist nicht ohne weiteres möglich. Eine Änderung oder ein Rücktritt vom Erbvertrag bedarf der Zustimmung des oder der anderen Vertragspartner.

Das bedeutet, dass der Erblasser allein den Erbvertrag nicht ändern kann, es sei denn, ihm wurde im Erbvertrag ausdrücklich eine Änderungs-, Rücktritts- oder Widerrufsmöglichkeit eingeräumt. Nach § 2293 BGB kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn dies im Erbvertrag vereinbart wurde.

Gesetzliche Rücktrittsrechte

Allerdings sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2294 und 2295 die Möglichkeit des Rücktritts vom Erbvertrag durch den Erblasser in bestimmten, dort näher bezeichneten Fällen vor.

§ 2294 BGB – Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten

Nach § 2294 BGB kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn sich der durch den Erbvertrag Bedachte einer schweren Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Dabei knüpft das Gesetz an die Verfehlungen an, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden. Auch wenn die durch den Erbvertrag begünstigte Person nicht pflichtteilsberechtigt ist, sind die Gründe, die den Erblasser zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigen, dieselben.

Die Fälle der Pflichtteilsentziehung sind in § 2333 BGB geregelt. Danach kann der Pflichtteil entzogen und von dem Erbvertrag zurückgetreten werden, wenn:

  • der Bedachte trachtet dem Erblasser, seinem Ehepartner oder seinen Kindern nach dem Leben (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach dem Leben zu trachten bedeutet, dass der Bedachte ernstlich den Tod einer dieser Personen herbeiführen will. Ein zielgerichtetes oder planmäßiges Handeln ist für den Rücktritt vom Erbvertrag nicht erforderlich.
  • der Bedachte hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehepartner oder dessen Kinder schuldig gemacht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Verbrechen liegt vor, wenn die Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist (§ 12 StGB). Für die Entziehung des Pflichtteils oder den Rücktritt vom Erbvertrag genügt aber auch ein schweres Vergehen (Mindeststrafe unter einem Jahr). Was aber genau als schwere Straftat anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls muss es sich um eine Tat handeln, die ein unzumutbares Fehlverhalten z.B. gegenüber dem Erblasser darstellt.
  • der Bedachte verletzt eine gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht ist in der Regel der Verwandtenunterhalt (vgl. z.B. §§ 1601, 1606 BGB).
  • der Bedachte ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Der rechtskräftigen Verurteilung steht auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer solchen Straftat gleich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung des Bedachten an dem durch den Erbvertrag begründeten Nachlass für den Erblasser durch die Tat des Bedachten unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Tat den Wertvorstellungen des Erblassers oder seiner Familie in hohem Maße widerspricht. Je schwerer die Straftat ist oder je länger die verhängte Strafe dauert, desto eher wird man davon ausgehen können, dass die Tat den Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Hat sich der Erblasser jedoch selbst einer vergleichbaren Straftat schuldig gemacht, wird es an einem Widerspruch zu den Wertvorstellungen des Erblassers fehlen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser an der konkreten Tat beteiligt war.

Die Verfehlung des Bedachten muss nach Abschluss des Erbvertrages begangen worden sein. Verfehlungen, die vor dem Erbvertrag begangen wurden, berechtigen nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag.

§ 2295 BGB – Rücktritt durch Wegfall der Gegenleistung

In einem Erbvertrag kann der Erblasser eine Zuwendung, z.B. eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis, von einer bis zu seinem Tod wiederkehrenden Gegenleistung abhängig machen. Der Erbvertrag ist dann nicht nur einseitig (Erbeinsetzung/Vermächtnis des Erblassers an den Bedachten), sondern zweiseitig (Gegenleistung des Bedachten an den Erblasser). Man spricht dann von einem entgeltlichen zweiseitigen Erbvertrag, dem sog. Verpfründungsvertrag.

Die wiederkehrende Leistung des Bedachten an den Erblasser kann in einer Geldleistung bestehen, aber auch in Dienstleistungen, wie z.B. Pflege des Erblassers, Rentenzahlung, Unterhalt oder Verpflegung bis zum Tod des Erblassers. Die wiederkehrende Leistung muss nicht mit dem Abschluss des Erbvertrages begonnen haben und muss auch nicht durch den Erbvertrag veranlasst worden sein. Es muss jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Erbvertrag und der wiederkehrenden Leistung bestehen.

Wird die wiederkehrende Leistung zu Lebzeiten des Erblassers endgültig eingestellt, so steht dem Erblasser ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu. Das Rücktrittsrecht entsteht auch, wenn die Gegenleistung einvernehmlich eingestellt wird, das der Leistung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft gekündigt wird oder die Leistung nachträglich unmöglich wird.

Ausübung des Rücktritts

Liegt ein Grund vor, der den Erblasser zum Rücktritt berechtigt, so kann der Erblasser den Rücktritt erklären, ist aber nicht dazu verpflichtet, das Rücktrittsrecht auszuüben. Er kann auch nur von einem Teil des Erbvertrages zurücktreten.

Übt der Erblasser sein Rücktrittsrecht nach § 2294 BGB oder § 2295 BGB aus, so gelten die Vorschriften der §§ 2296, 2297 BGB. Danach ist der Rücktritt gegenüber dem anderen Teil des Erbvertrages zu erklären. Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB).

Welche Vor- und Nachteile hat ein Erbvertrag?

Wie bereits beschrieben, gibt es einige Unterschiede zwischen dem bekannten Testament und einem Erbvertrag. In diesen Unterschieden begründen sich auch Vor- und Nachteile des Erbvertrages.

Ein großer Vorteil des Erbvertrages ist die damit einhergehende Sicherheit für beide Vertragsparteien. Der Erblasser wendet sein Vermögen einem Erben nur unter einer ihm zuträglichen Bedingung zu. Bricht der Vertragspartner den Vertrag und leistet nicht, so führt das zu seiner (vertraglichen) Enterbung. Der Erblasser schafft eine Motivation und rechtliche Bindung für den Vertragspartner und späteren Erben, die Gegenleistung zu erbringen.

Auch der Vertragspartner erhält die Sicherheit, für seine Leistung (z.B. Pflege, Unterstützung im Haushalt, Firmenführung…) mit der Erbschaft “vergütet” zu werden. Auch eine Inanspruchnahme der Leistung des Vertragspartners und eine anschließende einseitige Änderung der Verfügung durch den Erblasser kurz vor seinem Tod ist durch die Anforderungen der §§ 2290 ff. BGB ausgeschlossen.

Der Charakter des Erbvertrages, der die großen Vorteile ausmacht, ist jedoch auch Grundlage für dessen Nachteile. Wie aufgezeigt, ist die Änderung und Aufhebung des Erbvertrages sehr viel komplizierter als die eines Testaments. Im Falle eines Konflikts mit dem Vertragspartner müssen beide Parteien der Änderung zustimmen, ein Notar muss Aufhebung und Änderung beglaubigen.

Kann ein Erbvertrag die Pflichtteilsberechtigten ausschließen?

Genau wie ein Testament kann auch die Nachlassregelung mithilfe eines Erbvertrages Personen enterben, jedoch nicht Pflichtteilsberechtigte um ihren Pflichtteil bringen. Die gesetzliche Regelung, die den nächsten Angehörigen einen Anteil an der Erbmasse sichern soll, ist nicht einfach umgehbar. Es ist dem Erblasser jedoch trotz Erbvertrag freigestellt, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen und auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ohne Beeinträchtigungsabsicht Gegenstände zu verschenken.

Was kostet ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag verursacht Kosten, da er ohne notarielle Beurkundung nicht zustande kommen kann. Ausschlaggebend für die Kosten der Vertragspartner sind einerseits das Gerichts- und Notarkostengesetz (kurz GNotKG) und andererseits der Geschäftswert, also die Höhe des aktuell vorhandenen Vermögens (abzüglich der Hälfte der Schulden). Je nach Höhe wird die anfallende Gebühr verdoppelt.

Auch die Änderung eines Erbvertrages durch den Notar sowie Auslagen für Porto und Materialien verursachen Kosten. Hinzugerechnet werden müssen auch die Umsatzsteuer und die Verwahrungsgebühr von 75€ nach § 34 Abs. 2 BeurkG.

Trotz der vermeintlich langen Liste an kostenverursachenden Faktoren kann ein Erbvertrag eine kostensparende Maßnahme sein, da die notariell beurkundete Regelung des Nachlasses teure und langjährige Erbstreitigkeiten weitestgehend verhindert. Weiterhin lässt der Erbvertrag die spätere Notwendigkeit eines Erbscheins entfallen, der Kosten verursachen würde.

Fazit – Erbvertrag

  • Definition und Rechtsnatur des Erbvertrags: Der Erbvertrag ist eine bindende Verfügung von Todes wegen, die den Nachlass regelt. Im Gegensatz zum Testament, das einseitig geändert werden kann, ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung, das der notariellen Beurkundung bedarf. Er regelt Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen (§ 1941 BGB).
  • Bindungswirkung und Beschränkungen: Der Erbvertrag schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein, da einmal getroffene Verfügungen nicht einseitig geändert werden können. Ergänzende Verfügungen über nicht geregelte Nachlassgegenstände wie durch Testament bleiben jedoch möglich. Rücktrittsrechte müssen vertraglich vereinbart oder durch gesetzliche Gründe wie Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB) oder Wegfall der Gegenleistung (§ 2295 BGB) gerechtfertigt sein.
  • Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung: Häufig ist ein Erbvertrag mit wiederkehrenden Gegenleistungen bis zum Tode des Erblassers verbunden, z.B. Pflege oder finanzielle Unterstützung durch den Vertragspartner. Diese gegenseitigen Verpflichtungen schaffen eine rechtsverbindliche Grundlage und motivieren den Vertragspartner, seine Leistung zu erbringen, um das vertraglich zugesicherte Erbe zu erhalten. Fällt die Gegenleistung jedoch weg, kann der Erblasser vom Erbvertrag oder Teilen davon zurücktreten.
  • Sinnvolle Anwendungsbereiche: Der Erbvertrag eignet sich insbesondere für unverheiratete Paare, die keinen gesetzlichen Erbanspruch haben, sowie für Ehepaare, die ihn mit einem Ehevertrag kombinieren möchten. Er eignet sich auch für Situationen, in denen verbindliche Regelungen für Pflegeleistungen, Unternehmensnachfolgen oder komplexe Familienverhältnisse getroffen werden sollen.
  • Vorteile und Kosten: Der Erbvertrag schafft Sicherheit für alle Beteiligten und beugt Erbstreitigkeiten vor. Die damit verbundenen Kosten wie Notargebühren (abhängig vom Vermögenswert) können durch die Einsparung eines späteren Erbscheins oder kostspieliger Rechtsstreitigkeiten gerechtfertigt sein. Änderungen oder Aufhebungen sind jedoch aufwendiger als bei einem Testament und bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien sowie der notariellen Beurkundung.