Das Testament Form und Inhalt

Was ist ein Testament – Rechtsanwalt im Erbrecht Hannover klärt auf:

Ein Testament (auch: Testament mein letzter Wille genannt) ist ein Regelung für den Erbfall, eine Verfügung von Todes wegen. Durch ein Testament kann man die gesetzliche Erbreihenfolge ändern. Möchten Sie ein Testament schreiben, sollten Sie sich vorher eingehend über die einzuhaltenden Vorgaben informieren. Ein Testament kann Hinterbliebenen teilweise die Zeit nach dem Tod erleichtern, da wichtige Regelungen schon vorgenommen wurden und sie sich des letzten Willens des Verstorbenen sicher sein können. Besonders bei größeren Vermögenswerten bietet sich die Formulierung eines Testaments an. Bei Immobilien muss ein Notar hinzugezogen werden.

Testament

Erben ohne Testament

Wenn jemand stirbt, ohne ein wirksames Testament zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbreihenfolge. Diese ist in den §§ 1924 – 1936 BGB festgelegt. Diese teilen die Verwandtschaft in unterschiedliche Ordnungen ein, nach denen die Erben festgestellt werden können. Als Erben kommen nur Verwandte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und – soweit keine Verwandten vorhanden sind – der Staat in Betracht. Erben ohne Testament ist somit nicht für nicht eingetragene Lebenspartner, Freunde oder Verschwägerte ausgeschlossen. In diesen Fällen sollten Sie ein Testament schreiben. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie immer mit einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht eine Beratung Testament vereinbaren.

Mein Testament schreiben

Wenn die gesetzliche Erbreihenfolge geändert werden soll, ist immer ein Testament zu erstellen. Bei der Erstellung eines Testamentes sind einige Regeln zu beachten. Die meisten Testamente sind unwirksam, was im Streitfall zu einem Problem werden kann. Um dies zu verhindern sollten die Regelungen eines Testaments sorgfältig überlegt werden und auch alle Formalitäten eingehalten werden.

Möchten Sie Ihr Testament selbst schreiben, so ist vor allem wichtig, dass es eigenhändig (also per Hand) geschrieben und unterschrieben wird. Erfolgt dies nicht, ist das Testament unwirksam. Weiterhin soll das Testament den vollständigen Namen (Vor- und Nachname), den Ort und das Datum enthalten. Fehlen diese, führt das nicht zwingend zu der Unwirksamkeit, es können jedoch Zweifel an der Gültigkeit entstehen. Nicht notwendig ist dagegen, dass das Testament notariell beurkundet wird. Je nach Größe des Vermögens kann dies jedoch trotzdem ratsam sein.

Ein Testament schreiben bedeutet somit, ein Testament per Hand zu schreiben. Ein getippter Brief oder gar eine Datei im Computer reichen für ein wirksames Testament nicht aus. Auch wenn die Handschrift Voraussetzung für das wirksame Testament ist: Das Testament muss leserlich verfasst werden. Ist der Inhalt des Testaments nur für eine Person erkennbar, die mit der Handschrift des Testierenden sehr vertraut ist, kann die zu Problemen der Gültigkeit führen. Wenn der Testierende nicht (mehr) schreiben oder lesen kann, kann er kein Testament verfassen ohne Notar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Personengruppen besonderen Schutz brauchen und stellt Ihnen daher mit dem Notar eine vertrauenswürdige Person an die Seite, die auf jeden Fall die Interessen des Testierenden vertritt.

Ist das Testament geschrieben, muss es unterschrieben werden. Die Unterschrift gehört dabei ans Ende des Textes. Nur in Ausnahmefällen führt die Signatur an einer anderen Stelle nicht zu der Unwirksamkeit des Testaments. Die Signatur muss nicht unbedingt mit dem vollständigen Namen erfolgen. „Dein geliebter Mann“ oder „Euer Vater“ kann auch ausreichen, soweit sich die Identität des Testierenden einwandfrei aus dem Text ergibt.

Wollen Sie ein Testament schreiben, sollten Sie sich über die Formulierungen genau Gedanken machen. Je eindeutiger Sie aufschreiben, wer was erben soll, desto eher können Sie Auslegungsschwierigkeiten umgehen.

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Testament für Eheleute

Stirbt ein Ehepartner, ohne ein Testament zu hinterlassen, gilt das Ehegattenerbrecht. Hat der Verstorbene Kinder, so erbt der Ehepartner ein Viertel der Erbmasse (§ 1931 Abs. 1 BGB), hat der Verstorbene keine Kinder, aber lebende Eltern Geschwister oder Nichten/Neffen, so erbt der Ehepartner die Hälfte der Erbmasse. Davon ausgenommen sind der eheliche Hausrat und Hochzeitsgeschenke, diese stehen dem überlebenden Ehepartner allein zu. Die Anteile können sich je nach dem vereinbarten Güterstand verändern.

Für den Fall, dass dem überlebenden Ehepartner das gesamte Erbe zunächst alleine zufallen soll, gibt es das Berliner Testament. In diesem legen beide Ehepartner fest, dass das gesamte Erbe zunächst dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen soll das gesamte Erbe dann an einen Dritten – zumeist die Kinder – fallen. Nach dem Tod eines Ehepartners kann der Überlebende das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern und von der im Testament festgelegten Erbfolge abweichen. Das Berliner Testament kann so zum Beispiel sicherstellen, dass das gemeinsam bewohnte Haus an den überlebenden Ehepartner geht und nicht als Teil der Erbmasse aufgeteilt wird. Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann diese vermeintlich einfache Lösung jedoch nachteilig sein. Gerade bei größeren Werten kann es daher sinnvoll sein, sich eine Beratung Testament zu suchen. Ein Testament für Eheleute kann auf vielfältige Weise gestaltet werden und auch wenn das Berliner Testament die bekannteste Erbregelung ist, muss sie nicht immer die passendste sein.

Zum Thema Testament für Eheleute ist zuletzt noch anzumerken, dass die den (ehemaligen) Ehepartner zuwendende Verfügung in der Regel mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses unwirksam wird. Sie bleibt nur dann wirksam, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Testierende dem ehemaligen Ehepartner auch in Kenntnis der Scheidung etwas zugewandt hätte.

Testament und Erbrecht

Auch wenn das Recht zu Erben im Grundgesetz jedem Menschen zugesprochen wird, ergeben sich aus dem Erbrecht einige Einschränkungen dessen, was man im Testament festlegen kann. Insbesondere die vollständige Enterbung, also die Pflichtteilsentziehung oder auch -beschränkung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, die zum Zeitpunkt der Testamenterstellung vorgelegen haben müssen. Ansonsten kann eine Enterbung zum Beispiel eines Kindes dazu führen, dass ihm immer noch ein Pflichtteil zusteht.

Grundsätzlich können in einem Testament folgende Verfügungen getroffen werden: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Anordnung der Testamentvollstreckung, Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung und die Rechtswahl. Genauer bedeuten die einzelnen Punkte:

Erbeinsetzung

Bei der Erbeinsetzung handelt es sich um die Verfügung, durch die der Testierende einen oder mehrere Erben bestimmt. Auch wenn er einen Alleinerben bestimmt, betrifft dies die einzelnen Pflichtteile nicht. Werden mehrere Erben eingesetzt, fällt ihnen das Erbe, soweit nichts anderes im Testament festgelegt wurde, zu gleichen Teilen zu. Personen, die aus der Erbmasse nur einen bestimmten Gegenstand erhalten sollen, sind keine Erben.

Enterbung

Der Testierende kann in seinem Testament auch verfügen, dass eine bestimmte Person nicht Erbe werden soll. Bestimmt der Testierende nur, wer nicht erben soll, tritt nach dem Testament und Erbrecht die gesetzliche Erbfolge ein, ohne dass der Enterbte bedacht wird, sollte er Teil der gesetzlichen Erbfolge sein.

Vermächtnis

Soll jemand einen Vermögensvorteil erhalten, ohne dass er als Erbe eingesetzt wird, kann dies im Rahmen eines Vermächtnis vorgenommen werden. Im Rahmen des Vermächtnis können zum Beispiel Zuwendungen an Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen vorgenommen werden. Durch die Verfügung eines Vermächtnis hat die bedachte Person einen Anspruch auf die Erfüllung des Zugewandten gegenüber den Erben. Diese haben die Verpflichtung, diesem Anspruch zu genügen.

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Auflage

Eine Auflage beschreibt die Verknüpfung eines Vermächtnis oder einer Erbeinsetzung mit einer Bedingung. Der Bedachte kann so zu einer Leistung verpflichtet werden. Hier können zum Beispiel die Übernahme der Grabpflege oder die Versorgung des Haustiers den Erben auferlegt werden. Auch ein Ausschluss ist möglich, indem zum Beispiel der Verkauf des Hauses für eine gewisse Zeit untersagt wird.

Teilungsanordnung

Hat der Testierende mehrere Erben eingesetzt, so stellt sich im Nachgang immer die Frage der Aufteilung des Vermögens. Um hier mögliche Schwierigkeiten zu verhindern steht ihm die Möglichkeit der Teilungsanordnung zu. Im Rahmen einer solchen Verfügung kann der Testierende vorgeben, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Bestimmte Nachlassgegenstände können auf diesem Wege schon im Testament an einzelne Erben zugeteilt werden.

Werden Nachlassgegenstände einem Erben in einer solchen Menge zugedacht, dass ihm mehr zugedacht wurde als ihm nach der Erbquote zustünde, entsteht eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben. Das kann zum Teil zu Problemen führen, wenn höhere Summen ausgeglichen werden müssen. Sie sollten daher beim Testament schreiben sehr bedacht vorgehen und vor allem die Verteilung von wertvollen Nachlassgegenständen, aus denen unter Umständen eine Ausgleichspflicht entstehen könnte, mit den Erben absprechen.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung entziehen Sie bestimmten oder allen Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker benennen, sollten Sie evtl. auch einen Ersatz bestimmen, für den Fall, dass der erste Testamentsvollstrecker verhindert ist oder vor Ihnen verstirbt. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist nicht zwingend notwendig. Wird keine solche Anordnung getroffen, wird dies als Bitte an das Nachlassgericht ausgelegt, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsbeschränkung

Steht dieser Person ein Pflichtteil zu, so kann dieser nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Die Voraussetzungen sehen die Begehung eines Verbrechens oder einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Testierenden vor und sind selten erfüllt. Vor einer Enterbung sollte Rücksprache mit einem Fachanwalt im Rahmen einer Beratung Testament gehalten werden.

Rechtswahl

Für internationale Erbfälle kann zuletzt auch die Rechtswahl verfügt werden. Gemäß der Europäischen Erbrechtsverfügung kann der Testierende auch die Rechtswahl zugunsten den Heimat-Rechts verfügt werden. Bei näheren Fragen hierzu sollten Sie sich immer im Rahmen einer Beratung Testament an einen Fachanwalt für Erbrecht wenden, der im Idealfall auch mit dem in Frage stehenden internationalen Recht vertraut ist. Für einen Laien kann die Beurteilung welche Rechtsform vorteilhafter ist häufig unmöglich erscheinen.

Testament verfassen ohne Notar

Auch wenn Sie Ihr Testament lieber nicht notariell beurkunden lassen möchten, empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht. Wie bisher aufgeführt spricht grundsätzlich nichts dagegen ein Testament selbst zuschreiben. Bei einzelnen Regelungen und vor allem, wenn ein Streit um das Erbe zu erwarten ist, ist es jedoch in Ihrem eigenen Interesse die Wirksamkeit des Testaments von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wenn Sie sich schon vor der Abfassung des Testaments zu einer Beratung bei einem Anwalt vorstellen, können Sie einzelne Fragen im Vorhinein klären. Häufig kann der Anwalt Sie zusätzlich auf vorteilhaftere Regelungen aufmerksam machen und bestehende Probleme aufzeigen. Unter Umständen kann es sogar hilfreich sein, dass einzelne Passagen gemeinsam formuliert werden, damit keine Ungenauigkeiten entstehen – eine häufige Problematik, wenn es zu der Auslegung von Testamenten kommt.

Testament Mein letzter Wille im Gericht

Haben Sie Ihr Testament geschrieben, stellt sich zuletzt die Frage der Aufbewahrung. Es ist wichtig, dass das Testament im Todesfall leicht gefunden werden kann. Es bietet sich an, das Testament bei anderen wichtigen Unterlagen aufzubewahren und andere über den Ort zu informieren. Soll das Testament nicht Zuhause aufbewahrt werden, bietet sich die Möglichkeit der „besonderen amtlichen Verwahrung“ – also der Hinterlegung beim Amtsgericht – an. Bei der Wahl des Amtsgericht gibt es keine Vorgaben, es kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden, in dessen Bezirk sich der Testierende gerade aufhält. Für die Hinterlegung ist die Vorlage des Personalausweises und der Geburtsurkunde (soweit diese nicht vorhanden ist, kann auch die Geburtsregisternummer des Geburtsstandesamtes genügen) notwendig, außerdem fällt eine Gebühr an. Durch eine Hinterlegung kann sichergestellt werden, dass das Testament nicht abhanden kommt und zeitnah zu dem Tod eröffnet wird. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass nicht hinterlegte Testamente „abhanden“ kommen, wenn deren Regelung nicht den Wünschen der Angehörigen entsprechen.

Mehrere Testamente

Wenn Sie sich schon früh mit der Ordnung Ihres Erbes auseinandergesetzt haben und das Projekt Mein Testament schreiben abgeschlossen haben, kann immer noch das Leben dazwischenkommen. Wünsche und Beziehungen können sich verändern und bestimmte Passagen eines Testaments überflüssig erscheinen lassen. Haben Sie zum Beispiel bestimmt das ein Erbe die Kosten der Ausbildung Ihrer Kinder übernehmen soll, kann eine solche Regelung überflüssig werden, wenn Ihre Kinder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Aufsetzung eines neuen Testaments ist grundsätzlich immer möglich. Im Todesfall gilt grundsätzlich das jüngste Testament. Das alte Testament bleibt soweit wirksam, wie es mit dem neuen Testament nicht im Widerspruch steht. Um Verwirrungen zu vermeiden ist es hilfreich, wenn das vorhergehende Testament vernichtet wird und ein komplett neues Testament aufgesetzt wird. Haben Sie Ihr Testament bei einem Amtsgericht hinterlegt, können Sie dies aus der amtlichen Verwahrung entnehmen. Im Fall von Ehegattentestamenten ist die alleinige Entnahme nicht möglich – es müssen beide Ehepartner anwesend sein. Ein notarielles Testament wird ebenfalls durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen.

Sollten Sie lediglich Ihr altes Testament widerrufen wollen, ohne ein neues zu formulieren, sollten Sie diese Absicht auf dem Testament kenntlich machen. Die Aufhebungsabsicht muss dabei eindeutig hervorgehen – ein bloßes Durchstreichen reicht nicht aus.

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