Sichern Sie sich Ihren Pflichtteil im Erbrecht – Pflichtteilsanspruch Anwalt Hannover
Wie mache ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend?
Sie sollten nicht auf Ihren Pflichtteil am Erbe verzichten, nur weil Sie nicht wissen, wie Sie ihn einfordern können. Als erfahrener Anwalt für Pflichtteilsansprüche, dem Sie vertrauen können, verstehe ich die Bedeutung einer schnellen und effizienten Lösung Ihres Problems. Ich kann Ihnen helfen Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Überzeugen Sie sich selbst in einer Erstberatung und lassen Sie mich Ihnen zeigen, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch erhalten können. Ich weiß, dass viele Mandanten Bedenken haben, wenn es um die Beauftragung eines Anwalts geht – insbesondere bezüglich der Kosten und der Transparenz. Deshalb möchte ich Ihnen versichern, dass ich für Sie eine kosteneffiziente Lösung finden und Sie transparent beraten werde.
Ihren Pflichtteil geltend machen- unser Ablauf für Sie
Telefonischer Erstkontakt
Bei einem ersten Telefongespräch können Sie mir Ihr Problem schildern. Während des Telefonats kann ich Ihnen bereits die ersten Fragen beantworten.
Terminvereinbarung für eine Beratung
Im Anschluss an den ersten Kontakt vereinbaren wir einen persönlichen Termin für eine detaillierte Beratung. Dieser kann vor Ort, per Video-Telefonie oder telefonisch erfolgen. Im Rahmen der Beratung werde ich Ihnen aufzeigen, wie ich Ihnen helfen kann, um Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.
Durchsetzung Ihres Pflichtteils
Nach einer erfolgreichen Beratung, werde ich Ihren Pflichtteil außergerichtlich geltend machen, die notwendigen Informationen vom Erben einfordern und Sie über alle Schritte informieren. Sollte es notwendig sein, werde ich Ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich einklagen.
Mandantenmeinungen
Ihr Anwalt für Pflichtteil in Hannover
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Wichtige Fragen zum Pflichtteilsrecht:
Was ist der Pflichtteil?
Erlangen Sie Ihren gerechten Anteil im Erbfall durch unsere fachkundige Unterstützung. Obwohl eine Enterbung im Testament des Erblassers vorliegen kann, haben Abkömmlinge und Ehegatten das Recht auf eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung am Erbe durch den Pflichtteilsanspruch.
Eine enterbte pflichtteilberechtigte Person wird kein Erbe und kann seine Mindestbeteiligung am Erbe nur Geld beanspruchen. Daher hat er keine dingliche Teilhabe am Nachlassvermögen, keine Herausgabeansprüche und auch keine Mitspracherechte in Bezug auf den Nachlass. In manchen Ausnahmen werden auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge in Form von Kindern oder Enkeln hinterlassen hat.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Grundsätzlich kann der Erblasser frei bestimmen, wem er sein Erbe vermachen möchte und wer enterbt werden soll. Es gibt jedoch gesetzliche Erben, die nicht ganz vom Erbe ausgeschlossen werden können. Ihnen steht zumindest der Pflichtteil in Geld zu. Nach § 2303 BGB sind Pflichtteilsberechtigt:
- Abkömmlinge, d. h. Kinder, Enkel sowie Urenkel,
- Eltern
- Ehegatten, nur wenn Erblasser kinderlos
Pflichtteilsberechtigt sind neben den leiblichen Kindern auch nichteheliche und adoptierte Kinder. Ein gezeugtes aber vor dem Tod des Erblassers noch nicht geborenes Kind hat ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Scheidung der Eltern hat keinen Einfluss auf den Anspruch der leiblichen Kinder.
Enkelkinder haben aufgrund der Erbfolge nur einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn zwischen dem Erblasser und ihnen kein möglicher Erbe dazwischensteht. Der Pflichtteil für Enkelkinder stellt grundsätzlich eine Ausnahme dar.
Keinen Anspruch haben demnach geschiedene Ehegatten, Partner ohne Trauschein, Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen, Nichten sowie Stiefkinder und Stiefeltern.
Ohne eine Pflichtteilsberechtigung sind folglich alle anderen Personen, also Großeltern, Geschwister oder entferntere Verwandte des Erblassers. Diese bleiben ausgeschlossen, selbst wenn sie ohne die letztwillige Verfügung eigentlich zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären.
Ebenso ist der nichteheliche Lebenspartner niemals pflichtteilsberechtigt, ungeachtet der Dauer oder Tiefe der Beziehung.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass für jeglichen Pflichtteilsanspruch immer eine zumindest abstrakte Pflichtteilsberechtigung, d.h. die Zugehörigkeit zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, bestehen muss. Dementsprechend kann wer kein Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers ist, weder einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsrestanspruch noch einen außerordentlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
Wie entsteht der Pflichtteil? Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?
Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tod des Erblassers. Nach den Regelungen des § 2303 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch auch nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen, einem Testament oder Erbvertrag, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Daraus ergeben sich verschiedene Voraussetzungen.
Erste Voraussetzung für Pflichtteil – Anwalt Pflichtteil
Die erste wäre der Tod des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht entsteht zwar bei Abkömmlingen bereits mit der Zeugung und beim Ehegatten mit der Eheschließung, jedoch der damit verbundene Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers gemäß § 2317 Abs. 1 BGB. Der Erbfall muss eingetreten sein. Solange der spätere Erblasser noch lebt bestehen keinerlei Ansprüche, nicht einmal Auskunftsansprüche gegen den Erblasser, einen Beschenkten oder den Erben.
Zweite Voraussetzung für den Pflichtteil:
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruchsteller zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten angehört. Dies umfasst die Abkömmlinge, den Ehegatte oder die Elternteile des Verstorbenen.
Dazu darf auch kein Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge vorhanden sein. Ein abstrakt Pflichtteilsberechtigter kann immer nur dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn er im Falle der gesetzlichen Erbfolge überhaupt Erbe geworden wäre. In der Praxis sind dadurch Eltern und entferntere Abkömmlinge bereits kraft Gesetzes von der gesetzlichen Erbfolge und somit vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen, wenn nähere Abkömmlinge vorhanden sind, die zu Erben berufen worden sind.
Dritte Voraussetzung für den Anspruch – Pflichtteilsanspruch Anwalt Hannover
Um einen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, muss der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten durch eine Verfügung von Todes wegen, einem Testament oder Erbvertrag, von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Es existieren Ausnahmen für den zwar nicht ausgeschlossenen, aber beschränkten oder beschwerten Erben, en unterhalb seiner Pflichtteilsquote bedachten Erben, den Vermächtnisnehmer oder den Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Vierte Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch:
Zuletzt darf kein Ausschluss des Pflichtteilsanspruch durch nähere Abkömmlinge des Erblassers vorliegen. Falls ein berechtigter Abkömmling die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbrecht verzichtet hat, genauso wie wenn er, für erbunwürdig erklärt oder enterbt wurde, haben Eltern und entferntere Abkömmlinge auch dann keinen Pflichtteilsanspruch, wenn ein näherer Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Durch diese Regelung soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast vermieden werden, vor allem innerhalb eines Familienstammes.
Somit entsteht eine Pflichtteilsanspruch wenn all diesen Voraussetzungen genüge getan ist.
Pflichtteilsanspruch Anwalt Hannover
Das Thema Erbrecht ist häufig mit vielen Emotionen verbunden.
In einem ersten Gespräch hören wir deshalb nur zu und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie es am besten weitergeht.
Wie berechnet sich der Pflichtteil beim Erben?
Für die Ermittlung der Pflichtteilsquote ist zunächst die Höhe der gesetzlichen Erbquote nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge wird vom Gesetz durch 13 Paragraphen geregelt (§ 1924 ff. BGB). Es wird die Gesamtmenge der gesetzlichen Erben betrachtet, also auch diejenigen Personen, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt worden sind. Außer Acht gelassen wird nur, wer gegenüber dem Erblasser durch Erbverzichtsvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hatte. Die Hälfte der berechneten Erbquote bildet schließlich die Pflichtteilsquote. Besonderheiten für den Pflichtteil des Ehegatten gelten in den Güterständen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. In der Regel schließen Eheleute keinen Ehevertrag ab. Dann gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Ehegatten, die zum Todeszeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, gilt pflichtteilsrechtlich folgende Besonderheit. Für den Fall, dass der hinterbliebene Ehegatte nicht Erbe geworden ist und ihm der Erblasser auch kein Vermächtnis zugewandt hat, richtet sich seine Pflichtteilsquote nicht nach dem güterrechtlich erhöhten Erbteil, sondern lediglich nach dem nicht erhöhten Erbteil. Das ist der sogenannte “kleine Pflichtteil”. Neben dem „kleinen Pflichtteil“ ist der Ehegatte hingegen noch befugt den Zugewinnausgleich verlangen, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Zugewinn als der überlebende Ehegatte erzielt haben sollte. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nun als Nachlassverbindlichkeit nachlasswertmindernd zu berücksichtigen.
Beim Güterstand der Gütertrennung, es wurde also eine Ehevertag vereinbart, bestehen keine pflichtteilsrechtlichen Besonderheiten. Jedoch findet die Bestimmung der Erbquote des Ehegatten neben den Abkömmlingen gemäß § 1931 Abs. 4 BGB statt. Die Pflichtteilsquote ist auch hier die Hälfte der Erbquote.
Wert des Nachlasses entscheidend – Ihr Rechtsanwalt für Pflichtteilsrecht Hannover
Maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. In der Rechtslehre wird dies als Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB bezeichnet. Der Wert ist, wenn nicht anders möglich, zu schätzen.
Die Ausnahmen vom streng befolgten Stichtagsprinzip ordnen die §§ 2313, 2315 und 2316 BGB für die Fälle an, dass sich im Nachlass aufschiebend bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten befinden, der Erblasser vor oder bei einer lebzeitigen Zuwendung angeordnet hatte oder Zuwendungen unter Abkömmlingen im hypothetischen Falle der gesetzlichen Erbfolge auszugleichen sein würden. Die Feststellung einer Ausnahme benötigt dann die Betrachtung des spezifischen Falles.
Welche Verbindlichkeiten des Erblassers werden berücksichtigt?
Im Sinne des § 1967 BGB sind nicht alle Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Nachlasswertes zur Berechnung des Pflichtteils vom Aktiv-Nachlass abzugsfähig. Hier setzen die Ersatzfunktion und der insolvenzrechtliche Rang des Pflichtteils der Abzugsmöglichkeiten Grenzen. Grundsätzlich ist bei der Wertbemessung der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzugsfähig sind nur solche Nachlassverbindlichkeiten, die bei gesetzlicher Erbfolge entstanden und auch vom Pflichtteilsberechtigten mitzutragen gewesen wären. Etwas genauer betrachtet sind nur diejenigen Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die sich direkt gegen den Nachlass richten. Damit wären zum Beispiel Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die den Erblasser selbst bereits belastet haben, sofern sie vererblich und nicht aufschiebend bedingt oder zweifelhaft sind, oder Erbfallschulden, aber nur soweit Rechtsgrund und Notwendigkeit der Erfüllung auf den Erbfall zurückgeht und sie den Pflichtteilsberechtigten im Falle gesetzlicher Erbfolge ebenfalls getroffen hätten beziehungsweise in seinem Interesse gewesen wären, abzugsfähig.
Hingegen nicht abzugsfähig sind: Nachlasserbenschulden, also Verbindlichkeiten, die erst durch Rechtshandlungen des Erben entstanden sind; den Erben treffende Verbindlichkeiten, wie die Erbschaftsteuer oder Ertragsteuern; die für die Zeit nach dem Erbfall festgesetzten Hinterziehungs- und Steuerzinsen; Verbindlichkeiten, die erst durch die Verfügung von Todes wegen des Erblassers entstanden sind, zum Beispiel Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, weitere Auflagen oder aber auch die Kosten der Testamentseröffnung und Testamentsvollstreckung (Eine Ausnahme wird geschaffen, wenn die Vollstreckung für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil war); der Dreißigste und Ansprüche nach § 1371 Abs. 4 BGB; die Kosten des Erbscheins; Kosten der Nachlassverwaltung durch die Erben; Kosten der Erbauseinandersetzung; Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei Eintritt der Überschuldung nach dem Erbfall; bereits beim Erbfall verjährte Ansprüche sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten des Erben aus Anlass eines Streits mit dem Pflichtteilberechtigten. Welche Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich abgezogen oder dazugerechnet werden, ist am besten im Gespräch mit entsprechenden Fachanwalt zu ermitteln.
Wie wird der Pflichtteil konkret berechnet?
Für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils sind die Erbmasse und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten maßgeblich. Aus diesem Grund sind die genauen Verwandtschaftsverhältnisse und ein Überblick über die Nachlasshöhe im Zeitpunkt des Erbfalls wichtig. Hierbei werden die gesetzlichen Erben nicht mitgezählt, die auf das Erbe verzichtet haben. Nicht jedoch, wenn er lediglich auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Der Wert des Nachlasses entspricht der Differenz zwischen den Nachlassgegenständen und den Nachlassverbindlichkeiten. Hierfür ist eine Aufstellung von Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre hilfreich. Ein solches Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte mithilfe des Auskunftsbegehrens gegenüber den Erben einfordern.
Wer muss den Pflichtteil bezahlen?
Den Pflichtteil schuldet der Erbe. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, d.h. alle Erben gemeinsam. Folglich kann der Pflichtteilsberechtigte nach seinem Belieben von jedem einzelnen Erben den vollen Pflichtteil oder zumindest einen Teil des ihm zustehendem fordern. Im Innenverhältnis der Erben ist die Pflichteillast von allen Erben oder sonstigen Begünstigten des Erblassers anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass zu tragen. Es sei denn, der Erblasser hat durch ein Testament etwas anderes bestimmt.
Wie wird der Pflichtteil eingefordert und eingeklagt? Wie Pflichtteil gelten machen?
Der Pflichtteilsberechtigte muss für die Durchsetzung seines Anspruchs selbst sorgen.
Wann wird Anspruch fällig?
Mit dem Tod des Erblassers, also dem eintreten des Erbfalles, entsteht der Pflichtteilsanspruch und wird sofort fällig. Der Pflichtteilsschuldner tritt jedoch erst mit einer Mahnung in Verzug. Ab dem Zugang der Mahnung ist der Pflichtteilsanspruch zu verzinsen.
Wann verjährt der Pflichtteil Verjährung und wie sind die Fristen?
Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Er verjährt innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und des ihn beeinträchtigenden Testamens an.
Was tun, wenn ich aus dem Testament ausgeschlossen wurde?
Dem Gesetz folgend können nur pflichtteilsberechtigte Nicht-Erben einen Pflichtteilsanspruch haben. Wie bereits erwähnt können beschränkte oder beschwerte Erben sowie der Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft ihr Erbe ausschlagen und sodann ihren Pflichtteil verlangen. Eine weitere Ausnahme bildet sich dann, wenn dem Erbe durch Testament oder Erbvertrag bloß ein Erbteil zusteht, der kleiner als seine Pflichtteilsquote ist. Nun kann der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil noch den an seinem Pflichtteil fehlenden Teil verlangen, den sogenannten Zusatzpflichtteil.
Wie kann ich jemanden enterben oder den Pflichtteil umgehen?
Der Erblasser kann zu Lebzeiten in seinem Testament einen Erben enterben. Hierfür bedarf es keinerlei Gründe und ist jederzeit möglich. Hiervon ist jedoch nicht der Pflichtteil betroffen.
Die Pflichtteilsentziehung oder -beschränkung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Erblasser kann die Pflichtteilsberechtigung entziehen, wenn schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder seiner Familie vorliegen, aber auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Mindestteilhabe durch den Pflichtteil für den Erblasser deshalb unzumutbar geworden ist. Die Entziehung muss durch eine letztwillige Verfügung erfolgen. Die Unzumutbarkeit muss in der Verfügung begründet sein sowie zur Zeit ihrer Errichtung noch bestehen.
Eine Beschränkung des Pflichtteils kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag veranlassen, wenn dieser sich im besonderen Maße der Verschwendung ergeben oder überschuldet hat, sodass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Genau wie bei der Entziehung muss der Beschränkungsgrund zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen. Die Beschränkung wird unwirksam, wenn der Beschränkungsgrund zur Zeit des Erbfalls nicht mehr besteht.
Übertragung des Pflichtteils zu Lebzeiten?
Ein weitverbreiteter Irrtum in der Gesellschaft ist, dass vor dem Erbfall schon Pflichtteilsansprüche bestehen. Gegenteilig hierzu ist die Rechtslage. Zu Lebzeiten des Erblassers bestehen keinerlei Ansprüche, nicht einmal Auskunftsansprüche. Auf freiwilliger Basis ist es jedoch möglich mit dem späteren Erblasser eine Abfindung für einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Ebenso sind diverse andere Gestaltungen möglich, aber stets nur durch Vertrag, zu dessen Abschluss niemand gezwungen werden kann
Kann ich den Pflichtteil ausschlagen?
Sobald der Pflichtteilsberechtigte eine ihm angefallene Erbschaft ausschlägt, ist er nicht durch den Erblasser, sondern durch seine eigene Entscheidung von der Erbfolge ausgeschlossen und verliert somit jeden Anspruch auf einen Pflichtteil. Davon sind für beschränkte oder beschwerte Erben, sowie dem verbliebenen Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft Ausnahmen zu machen.
Der beschränkte oder beschwerte Erbe darf ausnahmsweise dann, wenn er durch Einsetzung eines Nacherben oder als Nacherbe, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde, die derart belastete Erbschaft ausschlagen und an dessen Stelle seinen Pflichtteil verlangen. Dabei ist es unrelevant, ob der Pflichtteilsberechtigte gesetzlicher oder gewillkürter Erbe geworden ist. Der belastete pflichtteilsberechtigte Erbe bekommt im Ergebnis zwei Wahlmöglichkeiten. Ihm ist offengestellt die Erbschaft anzunehmen, sich somit zu verpflichten die Belastungen zu tragen und zu erfüllen oder er kann den Pflichtteil verlangen. Für den Fall, dass der Wert der Erbschaft nach Abzug der Belastungen etwa den Pflichtteil ausmacht oder niedriger ist, empfiehlt sich dementsprechend die Erbausschlagung. Zu beachten ist das die Erbausschlagung form- und fristgerecht eingereicht wird. Problematisch ist hier die kurze Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Eine Anfechtung aufgrund eines Irrtums kann im vornherein nicht ausgeschlossen werden, daher lohnt sich auch hier nochmals eine genauere Prüfung.
Die zweite Ausnahme existiert für den Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Der Ehegatte kann gemäß § 1371 Abs. 3 BGB ausnahmsweise die Erbschaft ausschlagen, um seinen konkreten Zugewinnausgleich und zusätzlich den „kleinen Pflichtteil“ geltend zu machen. Diese Regelung gilt nicht bei vereinbarter Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – und auch nicht bei den Sonderfällen der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft. Ob sich die Ausschlagung in solchen Fällen lohnt, ist am besten am spezifischen Fall zu prüfen.
Kann ich auf den Pflichtteil verzichten?
Es wird zwischen dem Verzicht nach dem Erbfall gegenüber dem Pflichtteilsschuldner und dem Verzicht vor dem Erbfall gegenüber dem Erblasser oder unter den zukünftigen Erben unterschieden.
Beim Verzicht nach dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Verpflichteten jederzeit formlos den Pflichtteil ausschlagen. Dies kann wie bei fast jeder Willenserklärung durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten geschehen. An die konkludente Annahme eines Erlassvertrages sind aber hohe Anforderungen gestellt. Vor dem Erbfall kann ein Pflichtteilsberechtigter durch notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich in seiner Wirkung auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Ebenfalls möglich ist ein Pflichtteilsverzicht durch einen Erbschaftsvertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben. Ein solcher Vertrag ist notariell zu beurkunden und wirkt rein schuldrechtlich. In der Praxis wird dem Verzichtenden häufig als Ausgleich für seinen Verzicht eine Abfindung versprochen. Die Abfindung für Pflichtteilsverzicht unterliegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer und ist steuerpflichtig. So sind auch die Zinsen auf gestundete Abfindungszahlung ist einkommensteuerpflichtig.
Kann ich den Pflichtteilsanspruch erben oder vererben? Rechtsanwalt für Erbrecht Hannover
Der § 2317 Abs. 2 BGB beinhaltet, dass der Pflichtteilsanspruch vererblich ist. Kommt es zum Todesfall des Pflichtteilsberechtigten, kann dementsprechend sein Erbe den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben des ersten Erblassers weiterverfolgen, zumindest solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Kann der Pflichtteil gepfändet werden?
Nach § 2317 Abs. 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch übertragbar. Dies bedeutet auch, dass Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den Anspruch pfänden können. Um einen gewissen Schutz zu gewährleisten wird dieses Recht durch § 852 Abs. 1 ZPO beschränkt. Denn der Pflichtteilsberechtigte soll nicht gezwungen werden können, seinen Anspruch gegenüber seinen engsten Familienangehörigen durchsetzen zu müssen. Der Anspruch kann daher zwar rangwahrend gepfändet, er darf aber vor vertraglicher Anerkennung oder gerichtlicher Geltendmachung nicht zur Einziehung übertragen werden. Diese Schranke gilt nicht für den Träger der Sozialhilfe. Hier ist der Sozialhilfeträger befugt den Anspruch auf sich überzuleiten.
Rechtsanwalt Pflichtteil: wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch und unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 BGB. Dementsprechend ist mit Eintritt der Verjährung der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 BGB, berechnet vom Ende des angefangenen Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für den Beginn der Frist muss der der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis erlangt haben oder grob fahrlässig in Unkenntnis verweilen über die anspruchsbegründenden Umstände, der Erbfall, und der Person des Schuldners, dem Erben. Unabhängig von der Kenntnisnahme verjährt der Pflichtteil jedoch spätestens nach 30 Jahren seit dem Erbfall. Auch hier gibt es Besonderheiten, dessen Feststellung im konkreten Fall mit einem Anwalt geklärt werden sollten.
Die Erbschaftsteuer beim Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen bestimmt. Somit unterliegt der Pflichtteil der Erbschaftsteuer. Allerdings entsteht die Steuer auf den Pflichtteilsanspruch erst mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Unter Geltendmachung versteht die Finanzgerichtsbarkeit das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Eine genaue Bezifferung des Anspruchs ist dafür nicht erforderlich.
Pflichtteilsanspruch Anwalt Hannover
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