Pflichtteil Ehepartner – Anwalt Erbrecht Hannover

Die Ehe verbindet zwei Menschen nicht nur symbolisch. Mit der Ehe gehen auch verschiedene Ansprüche und Rechte einher. Allerdings betreffen diese die Ehepartner nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch in Erbfällen gibt es verschiedene Regelungen und Probleme. Wenn es um das Erbe geht, kommt den überlebenden Ehepartnern nämlich eine Sonderstellung zu, weswegen sie pflichtteilsberechtigt sind. Doch wann und wie genau können Ehegatten ihren Pflichtteil einfordern? Und wie hoch ist dieser?

Das Wichtigste in Kürze – Pflichtteil Ehepartner

  • Ehegatten sind pflichtteilsberechtigt 
  • Pflichtteil kann bei Ausschlagung, Enterbung oder zu geringem Erbteil eingefordert werden
  • Höhe des Pflichtteils hängt vom Güterstand der Ehe ab
  • Ehegatten können den kleinen Pflichtteil oder großen Pflichtteil einfordern
  • Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren
  • Pflichtteil kann dem Ehepartner entzogen werden

Mandantenmeinungen

Was ist der Pflichtteil für Ehegatten im Erbrecht?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der dem Ehegatten zusteht. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem sog. Großen Pflichtteil und dem Kleinen Pflichtteil. Wie der Wortlaut es schon sagt, erhält der Ehepartner beim Großen Pflichtteil einen höheren Geldanspruch. Wann dem Ehepartner, welcher Pflichtteil zusteht ist von vielen Faktoren abhängig. Welcher Güterstand war zwischen den Ehepartner vereinbaren? Ist der Ehepartner vollständig enterbt oder ist er in irgendeiner Form bedacht? Wie viele Abkömmlinge gibt es? Sämtliche Faktoren müssen im Einzelfall geprüft werden um einen guten Rat zu geben.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Für die Bestimmung des Pflichtteils ist die gesetzliche Erbfolge wichtig. Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die direkt vom Erblasser abstammenden Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel, etc.). Gib es keine Erben der 1. Ordnung, so erben die Erben der 2. Ordnung (Eltern) und fehlen auch diese, dann die Erben 3. Ordnung (Großeltern). Zusätzlich sind Ehepartner pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB).

Wann haben Ehepartner im Erbrecht einen Pflichtteilsanspruch?

Ehepartner können den Pflichtteil geltend machen, wenn sie im Testament enterbt oder zu wenig bedacht worden sind.

In der Regel liegt eine zu geringe Zuwendung vor, wenn der Ehepartner weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils vom Nachlass erbt.

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Wann hat der Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch?

Ehegatten sind von ihrem Pflichtteilsrecht ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers entweder gem. § 1933 BGB die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren – Scheidung beantragt und ihr zugestimmt wurde – oder die Ehe nach § 1566 BGB gescheitert ist.

Eine Ehe ist gescheitert, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird. 

Ehegatten behalten ihren Pflichtteilsanspruch, wenn sie getrennt lebten, aber keine Scheidung im Raum stand. Sollten die Ehepartner bereits geschieden gewesen sein, gibt es keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Ehegatten?

Grundsätzlich beträgt die Höhe des Pflichtteils für Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Höhe des Pflichtteils hängt allerdings auch davon ab, ob der Erblasser Kinder hatte und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben.

Gesetzlicher Erbteil des EhegattenEin KindZwei KinderDrei Kinder
Zugewinngemeinschaft¼ + ¼ = ½ ¼ + ¼ = ½ ¼ + ¼ = ½ 
Gütertrennung½ ⅓ ¼ 
Gütergemeinschaft¼ ¼ ¼ 

Bei der Zugewinngemeinschaft ist zwischen dem kleinen und dem großen Pflichtteil zu unterscheiden.

Unterschied zwischen kleinem und großem Pflichtteil im Erbrecht

In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der Regelfall der Ehe. Bei der Zugewinngemeinschaft wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen berechnet. Diese Differenz ist der Zugewinn, der den beiden Ehepartnern jeweils am Ende der Ehe zur Hälfte zusteht.

Im Todesfall wird der Zugewinnausgleich verwirklicht.

Beim kleinen Pflichtteil erhält der Ehepartner seinen Pflichtteil vom Nachlass und den konkreten Zugewinnausgleich. Beim großen Pflichtteil wird der gesetzliche Erbanteil vom Ehepartner pauschal um ¼ erhöht. 

Was erbt der Ehegatte beim kleinen Pflichtteil?

Der kleine Pflichtteil steht dem Ehegatten zu, wenn er enterbt worden ist oder das Erbe ausschlägt.

Zu seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote erhält der Partner zusätzlich den konkreten Zugewinnausgleich. Das ist die konkret berechnete Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (des verstorbenen Partners).

Was erbt der Ehegatte beim großen Pflichtteil?

Der große Pflichtteil steht dem Ehepartner zu, wenn er im Testament zu gering bedacht worden ist.

Wird der große Pflichtteil geltend gemacht, wird die gesetzliche Pflichtteilsquote pauschal um ¼ als Zugewinnausgleich erhöht.

Wahlrecht des überlebenden Ehegatten 

Unter gewissen Umständen kann der überlebende Ehegatte sich aussuchen, welchen Pflichtteil er geltend machen möchte. Das ist der Fall, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt und der Partner somit gesetzlicher Erbe geworden ist.

In diesem Fall kann er das Erbe annehmen oder ausschlagen.

Bei der Annahme des Erbes macht der Partner den großen Pflichtteil geltend, dies ist die sog. erbrechtliche Lösung.

Bei der Ausschlagung wird der kleine Pflichtteil geltend gemacht, das ist die sog. güterrechtliche Lösung.

Sollte ich den kleinen oder großen Pflichtteil geltend machen?

Dies lässt sich nicht immer so leicht sagen, da die Höhe des Pflichtteils von mehreren Faktoren abhängig ist. Unter Umständen können die Bezeichnungen irreführend sein, da der kleine Pflichtteil eventuell finanziell attraktiver ist als der große Pflichtteil.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, welchen Pflichtteil Sie geltend machen können oder wollen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als erfahrener Anwalt für Erbrecht berate ich Sie gerne.

Pflichtteil bei Gütertrennung

Sollte die Ehe in Gütertrennung gelebt worden sein, findet kein Zugewinnausgleich statt.

Zur Pflichtteilsberechnung ist die Anzahl der Kinder ausschlaggebend.

  • bei einem Kind steht dem Ehegatten ½ des Erbes zu, womit die Pflichtteilsquote ¼ beträgt
  • bei zwei Kindern bekommt der Ehepartner gesetzlich ⅓, womit der Pflichtteil ⅙ beträgt
  • bei mehr als zwei Kindern erhält der Ehepartner ¼, womit sich der Pflichtteil auf ⅛ beläuft

Wie kann der Ehepartner den Pflichtteil geltend machen?

Um den Pflichtteil geltend zu machen, muss sich der länger überlebende Ehepartner an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben wenden, da sie für die Auszahlung des Pflichtteils verantwortlich sind. 

Dies sollte als Aufforderung schriftlich erfolgen und kann auch durch einen Anwalt erfolgen, um Druck auszuüben. 

Zunächst sollte an die Erben ein Auskunftsbegehren über die Höhe des Nachlasses gestellt werden, wo alle Vermögenspositionen gelistet werden. Anhand dieser Liste kann anschließend die Höhe des Pflichtteils berechnet werden. Anschließend verlangen Sie schriftlich die Auszahlung der exakten Summe. 

Sollten Sie bei diesen Schritten Hilfe benötigen, empfiehlt es sich, einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Verjährung des Pflichtteils

Der Pflichtteil kann nur eingefordert werden, wenn der Anspruch auf Pflichtteil nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch verwirkt und der Pflichtteil am Erbe kann nicht mehr eingefordert werden. 

Die Frist beginnt allerdings erst, wenn der Ehegatte vom Tod des Erblassers Kenntnis hat und von seiner Enterbung oder dem zu geringen Erbanteil weiß. Die Frist endet allerdings immer erst zum Ende des Jahres (§ 199 BGB).

Unabhängig davon, ob der Ehegatte vom Tod des Erblassers weiß, verjähren jegliche erbrechtliche Ansprüche nach 30 Jahren.

Kann der Pflichtteil dem Ehegatten entzogen werden?

Ja, der Pflichtteil kann im Erbrecht nach § 2333 BGB entzogen werden. 

Demnach verwirkt der Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn er: 

  • seinen Ehepartner, seine Abkömmlinge oder andere nahestehende Personen getötet hat oder töten wollte
  • sich wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die genannten Personen schuldig gemacht hat
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat
  • wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und dem Erblasser dadurch unzumutbar ist, seinen Nachlass an ihn zu vererben. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Entziehungsanstalt wegen einer ähnlichen vorsätzlichen Tat

Sollte der Pflichtteil entzogen werden, muss dies im Testament stehen. Zusätzlich muss der Grund, weshalb der Pflichtteil entzogen wird, genauestens dargestellt werden.

Beratung & Kontakt

Sollten Sie Fragen oder Probleme Ihres Pflichtteils haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht bin ich sicher, dass wir zusammen die beste Lösung für Sie finden werden.