Pflichtteil Erbe – Anwalt Erbrecht Hannover

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Erblasser kann theoretisch aufgrund seiner Testierfreiheit auch seine nächsten Angehörigen enterben, also sie in seinem Testament vom Erbe ausschließen. Um jedoch zu vermeiden, dass diese völlig von der Teilhabe am Vermögen des Erblassers ausgeschlossen sind, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diese Personen im Erbfall das Pflichtteilsrecht vor.

Die dem Erblasser am nächsten stehende Personengruppe (Abkömmlinge, Ehegatten, Lebenspartner, u.U. auch Eltern) wird dank dem Pflichtteilsrecht ein unentziehbarer Anteil am Nachlass zugesprochen. Die nächsten Angehörigen sollen damit abgesichert werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben auf Auszahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§2303 I S.2 BGB), er wird dadurch aber nicht selbst Erbe.

2. Berechnung des Pflichtteils – Rechtsanwalt für Erbrecht

Der Pflichtteilsanspruch geht gemäß §2303 I S. 2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um den genauen Betrag festlegen zu können, muss die Pflichtteilsquote bestimmt werden. Dafür muss

die Anzahl der am Nachlass berechtigten Erben und ihr Erbteil
der Wert des Nachlasses (zur Zeit des Erbfalls)
der Wert des gesetzlichen Erbteils festgestellt werden. Es sind auch die Erben zu berücksichtigen, die eventuell auch enterbt wurden, die Erbschaft ausschlugen oder erbunwürdig sind. Dann wird
der gesetzliche Erbteil halbiert
gem. §2315 BGB die Leistungen abgezogen, die der Berechtigte schon zu Lebzeiten erhalten hat
ermittelt, ob ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils in Betracht kommt.

Beispiel Pflichtteilsberechnung:

Vater V enterbt zwei seiner drei Kinder und stirbt. Einer der enterbten Kinder (K2 genannt) möchte seinen Pflichtteil ermitteln und konsultiert einen Anwalt für Erbrecht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Das andere enterbte Kind ist wie oben aufgeführt zu berücksichtigen. Die eigentliche Erbquote des K2 beträgt also 1/3 des Nachlasswertes neben den anderen beiden Kindern. Der Pflichtteil des K2 beträgt also 50 % von 1/3 des Nachlasses, also 1/6.

Mandantenmeinungen

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3. Welche Ansprüche habe ich als Pflichtteilsberechtigter? Pflichtteil durchsetzen.

Beim Pflichtteil unterscheidet man verschiedene (schuldrechtliche) Ansprüche, die sich alle jeweils gegen den oder die Erben richten.  Der Pflichtteilsanspruch besteht, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten (Ehegatten, Kinder, Eltern) enterbt hat.

Der Anspruch auf den Pflichtteilsrest hat der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser ihm weniger als den ihm zustehenden Pflichtteil vererbt hat (§2305 BGB). Der schuldrechtliche Anspruch beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Erbe und dem Pflichtteil (50% des gesetzlichen Erbteils).

Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt hat. Dann kann der enterbte Pflichtteilsberechtigte dafür Ersatz von den Erben und ggf. auch von den Beschenkten verlangen.

Zur Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs braucht der Berechtigte Auskunft von den Erben über die Höhe des Nachlasses. Dieser Anspruch ist gesetzlich angeordnet und präzisiert gem. §§2314, 260 BGB.

Anwalt Pflichtteilsrecht

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4. Verjährung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch kann auch verjähren, um die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers nicht durch Ungewissheit über die Pflichtteilsansprüche zu verzögern. Der Pflichtteilsanspruch, der Pflichtteilsergänzungsanspruch und die vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Weitervermittlung verjähren innerhalb von drei Jahren (§195 BGB), wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall und von der Enterbung oder der beeinträchtigenden Schenkung an einen Dritten erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wenn keine Kenntnis des Anspruchs vorhanden und keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. §199 IIIa BGB.

5. Wann kann man den Pflichtteil einfordern?

Grundsätzlich steht der Pflichtteil nur enterbten Pflichtteilsberechtigten zu, dazu oben. Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, haben jedoch ein Wahlrecht. Sie können zwischen dem (gesetzlichen und testamentarischen) Erbe und dem Pflichtteil wählen (§1371 III BGB). Den Pflichtteil erhält der länger lebende Ehepartner dann zusätzlich zum Ausgleich des Zugewinns, obwohl er nicht vom Erblasser enterbt wurde. Dies ist besonders von Vorteil, wenn ein hoher Zugewinn vorliegt.

Wenn die Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruch vorliegen, kann man den Pflichtteil einfordern. Nach einer schriftlichen Aufforderung muss der Erbe den Nachlasswert ermitteln inklusive aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Nachdem der Nachlasswert geprüft und der Pflichtteil aufgrund des gesetzlichen Erbteils ermittelt wurde, kann die Auszahlung des Pflichtteils vom Erben gefordert werden. Verweigert dieser die Auszahlung, kann der Berechtigte Klage beim zuständigen Nachlassgericht erheben. Dieses prüft dann den Pflichtteilsanspruch und ordnet die Auszahlung durch den Erben gerichtlich an.

6. Kann ich auch als enterbter naher Angehöriger keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben?

Unter bestimmten Umständen können auch nahe Angehörige keinen Pflichtteilsanspruch haben. Auf den Pflichtteil kann man auch verzichten. In Betracht kommen dabei der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht gem. §2346 II BGB, aber auch der Verzicht auf das gesamte Erbe einschließlich des Pflichtteilrechts gem. §2346 I BGB.

Es kommt zu einem Ausschluss bei Verlust des Erbrechts wegen Erbunwürdigkeit gem. §2345 II BGB und bei Scheidungs- oder Aufhebungsvertrag. Auch bei Entziehung des Pflichtteils durch Verfügung von Todes wegen aus den Gründen des §2333 BGB (z.B. trachtet der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben). Ein weiterer Ausschlussgrund ist die oben angesprochene Verjährung.

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