Die gesetzliche Erbfolge

Dass man sich früher oder später mit seinem eigenen Ableben und dem Verbleib des Vermögens beschäftigen sollte, wissen die meisten Menschen. Das Verfassen einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht und die Auseinandersetzung damit, wer im Rahmen einer Erbschaft welchen Teil des Nachlasses bekommen soll, wird von den meisten gerne immer weiter verschoben. Doch was passiert, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Testament und auch sonst kein verschriftlichter letzter Wille hinterlegt wurde? In Ermangelung einer “gewillkürten Erbfolge” greift nun die “gesetzliche Erbfolge”, die das Vermögen auf die Hinterbliebenen verteilt. 

Wie genau das abläuft und für wen sich die gesetzliche Erbfolge lohnen kann, weiß ein Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht. 

Die gesetzliche Erbfolge wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1924 ff. geregelt. Diesen Paragraphen kann entnommen werden, dass das deutsche Erbrecht für den Fall der nicht geregelten Erbschaft grundsätzlich die nächsten Angehörigen als Erben einsetzt. Diese Aufteilung entspricht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers und den emotionalen Bindungen der meisten Familienkonstellationen. 

Weiterhin unterscheidet das Gesetz bei der Berücksichtigung der Hinterbliebenen zwischen Verwandten und Ehegatten bzw. Lebenspartnern. 

Das Parentelsystem 

Um die Verwandten eines Erblassers noch weiter zu kategorisieren und festzustellen, wem welcher Anteil des Erbes zusteht, greift das Erbrecht auf das sogenannte Parentelsystem zurück. Dadurch soll den engeren Verwandten der Vorrang vor den weiter entfernten Verwandten erhalten bleiben. 

Den Ursprung dieses Systems bildet der Stamm des Erblassers, also die Menschen, von denen er abstammt, seine Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. Man erforscht also die Vorfahren und jeweils ihre Abkömmlinge. Die Parentel bilden dabei nummerierte Ordnungen.

Mandantenmeinungen

Ausgezeichnet
Basierend auf 22 Bewertungen
Nicole Kleinberg
Nicole Kleinberg
2023-10-11
Sehr zu empfehlen. Ein sehr freundliches und verständlich es Beratungsgespräch. Meine Fragen wurden alle sehr zufriedenstellend beantwortet. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt.
bärbel hartleb
bärbel hartleb
2023-09-27
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Barbara
Barbara
2023-09-27
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Julia
Julia
2023-08-31
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J S
J S
2023-06-10
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Nicole Passuth
Nicole Passuth
2023-05-25
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Ich Du
Ich Du
2023-03-24
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El Commodore
El Commodore
2023-03-24
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Bella D
Bella D
2023-03-09
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Frank Oberpichler
Frank Oberpichler
2023-03-09
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Erben erster Ordnung 

In der ersten Ordnung stehen die Abkömmlinge des Erblassers und wiederum deren Kinder gem. § 1924 Abs. 1 BGB. Hat der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese gleichberechtigt. Der einzelne Abkömmling des Erblassers schließt nach dem Repräsentationsprinzip gem. § 1924 Abs. 2 BGB  seine Kinder, die Enkel des Erblassers, von der Erbfolge aus. Nur, wenn das Kind des Erblassers vorverstorben ist, dessen Kinder aber noch leben, sind sie erbberechtigt. Sie treten dann an die Stelle des vorverstorbenen Kindes des Erblassers und teilen sich dessen Erbteil mit etwaigen anderen Abkömmlingen des Erblassers. 

Erben zweiter Ordnung 

Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, einschließlich deren Kinder, die Nichten und Neffen des Erblassers. Leben die Eltern des Erblassers noch, so schließen sie ihre eigenen Nachkommen gem. § 1925 Abs. 2 BGB von der Erbfolge aus (s.u. Repräsentationsprinzip). Nur wenn die Eltern des Erblassers selbst nicht mehr leben, treten ihre Kinder, die Geschwister des Erblassers, in die Erbfolge. 

Lebt noch ein Elternteil, das andere ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers jedoch bereits verstorben, so erbt hälftig das eine Elternteil und hälftig die Abkömmlinge des anderen Elternteils, also die Geschwister des Erblassers gem. § 1925 Abs. 3 S. 1, § 1924 Abs. 3 BGB. 

Es ist dabei nicht wichtig, ob es sich bei den Kindern des vorverstorbenen Elternteils um Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers handelt. Auch ein Halbgeschwist vom vorverstorben Vater erbt neben der noch lebenden Mutter des Erblassers die Hälfte, da der Erbteil in der Linie des Vaters gehalten werden soll (sogenanntes Linienprinzip). 

Erben dritter und weiterer Ordnungen

Die dritte Ordnung bilden gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder, also die Tanten und Onkel des Erblassers. Erben vierter Ordnung sind gem. § 1928 BGB  die Urgroßeltern und wenn diese bereits verstorben sind, deren Abkömmlinge, die Geschwister der Großeltern. Wie vorgelegt, können theoretisch infinite Parentel gebildet werden. Für die meisten Familien und Erbfolgen reichen jedoch die ersten drei Ordnungen aus, vor allem da nach dem Rangfolgenprinzip die erste Ordnung vor der zweiten bevorzugt wird, die zweite vor der dritten und so weiter.

Das Prinzip der Rangfolge

Neben dem Parentelsystem gilt im deutschen Erbrecht noch ein weiterer Grundsatz, das sogenannte Prinzip der Rangfolge. Das Gesetz normiert dies in § 1930 BGB. Nach dem Rangfolgenprinzip schließt die Existenz eines Verwandten einer vorangehenden Ordnung die Erbschaft für die nachfolgenden Ordnungen kategorisch aus. Dessen Eltern oder Großeltern erben also nicht. Leben Erben der ersten Ordnung (Kinder des Erblassers), müssen keine Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers) gesucht und beerbt werden. Hatte der Erblasser selbst keine Abkömmlinge, aber noch lebende Eltern und Großeltern, so erben die Eltern als Erben zweiter Ordnung vor den Großeltern als Erben dritter Ordnung. 

Innerhalb der einzelnen Ordnungen sind die Erben gleichberechtigt, also erben alle gleich viel nach Kopfteilen. Für die 1. Ordnung findet sich diese Regelung in § 1925 Abs. 4 BGB, für die 2. Ordnung in § 1925 Abs. 2 BGB. 

Dieses Prinzip der gleichberechtigten Aufteilung findet seine Grenze im Repräsentationsprinzip. Dabei repräsentiert der lebende Abkömmling des Erblassers den Stamm für die eigenen Abkommen. Eine Tochter des Erblassers schließt also ihre eigenen Kinder, die durch sie mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus, dies ergibt sich  aus § 1924 Abs. 2 BGB .

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Das Ehegattenerbrecht 

Neben dem Verwandtenerbrecht berücksichtigt das Ehegattenerbrecht die enge Beziehung eines Ehegatten bzw. Lebenspartners zum Erblasser. Unabhängig davon, ob der Erblasser noch lebende Verwandte hat, soll der Ehegatte immer einen Teil des Vermögens erben. § 1931 BGB gibt vor, wie hoch die Erbquote des längerlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den Verwandten ist. 

Leben keine oder hat der Erblasser keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, so erbt der verwitwete Ehegatte gem. § 1931 Abs. 2 BGB das gesamte Vermögen. 

Neben Erben der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers und neben den Großeltern, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, in der sich der Ehegatte mit den anderen Erben über die konkrete Aufteilung auseinandersetzen muss. 

Hat der Erblasser Kinder oder Enkel, also Erben erster Ordnung, steht dem Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB mindestens ein Viertel des Nachlasses zu. Auch hier kommt es zu einer Erbengemeinschaft, die das Erbe untereinander aufteilen muss.

Will der Erblasser, dass sein Ehegatte Alleinerbe wird, so geschieht das (mit Ausnahme von § 1931 Abs. 2 BGB) keinesfalls automatisch. Die Ehegatten müssen ihren Nachlass dafür konkret regeln und somit die gewillkürte Erbfolge z.B. mithilfe eines Berliner Testaments greifen lassen. 

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Auswirkungen des Güterstandes 

Die Höhe der Erbquote bestimmt sich weiterhin durch den Güterstand der Ehe. 

Ehe in Zugewinngemeinschaft 

Waren die Ehegatten gem. § 1363 Abs. 1  BGB  in Zugewinngemeinschaft verheiratet, hatten also keinen Ehevertrag, erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses plus ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich des Zugewinns. Daraus ergibt sich eine hälftige Beteiligung am Erbe. Hatte das Paar Kinder, so erben die Kinder jeweils zu gleichen Teilen die andere Hälfte des Nachlasses. Blieben die Ehegatten kinderlos, erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, ein Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern bzw. Geschwister des Erblassers. 

Achtung: Neben der oben ausgeführtlichen erbrechtlichen Lösung gibt es auch noch eine güterrechtliche Lösung. Dabei schlägt der längerlebende Ehegatte das Erbe aus und bekommt den ihm zustehenden Pflichtteil, also die Hälfte des ihm sonst zustehenden Viertels gegenüber Erben der ersten Ordnung. Hinzu kommt dann der Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 3 BGB. Dies lohnt sich besonders, wenn während der Ehe ein hoher Zugewinn erwirtschaftet wurde. 

Gütertrennung 

Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart und die Ehe blieb kinderlos, so erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte an die Erben zweiter Ordnung geht. Hat das Paar bis zu zwei Nachkommen, so erben Ehegatte und Kinder jeweils zu gleichen Teilen, bei einem Kind also hälftig, bei zwei Kindern zu einem Drittel. Hat das Paar drei Kinder oder mehr, bekommt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, der Rest wird gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt. 

Gütergemeinschaft

Sind die Ehegatten in Gütergemeinschaft verheiratet, erbt der Ehegatte ein Viertel des Vermögens, den anderen Teil erben die Kinder. Hat der Erblasser keine Kinder, erben Ehegatte und Erben zweiter Ordnung jeweils zur Hälfte. 

eingetragene Lebenspartnerschaft

Dem Erbrecht für Ehegatten entspricht auch jenes der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Gesetzlich geregelt ist das in § 10 LPartG. Ein Unterschied ist der fehlende Zugewinnausgleich, so dass sich der Erbteil des überlebenden Lebenspartners nicht wie beim Ehegatten erhöhen kann.

Die Erbausschlagung bei gesetzlicher Erbfolge 

Auch bei der gesetzlichen Erbfolge können vorläufige Erben gem. § 1942 BGB das Erbe ausschlagen. Das Gesetz sieht dann gem. § 1942 Abs. 2 BGB  die Person als Erben an, die Erbe geworden wäre, wäre die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. Aber auch hier muss auf erbrechtliche Details geachtet werden, um ungewollte Konsequenzen zu verhindern. Häufig gehen  Ehegatten davon aus, dass bei Ausschlagung durch die Kinder, also die Erben erster Ordnung der andere Ehegatte Alleinerbe wird. Doch tatsächlich erbt der längerlebende Ehegatte dann nur neben den Eltern des Ehegatten, sollten diese noch leben. Auch hier entsteht dann eine Erbengemeinschaft, die viel Streitpotential birgt. 

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge 

Die gesetzliche Erbfolge scheint für viele Erblasser eine sichere Bank zu sein, die einer Auseinandersetzung mit dem eigenen Ableben entbehrt. Die gesetzliche Erbfolge wird dem eigentlichen Erblasserwillen jedoch oft nicht gerecht, sondern führt stattdessen zu jahrelang andauernden Familienkonflikten. Das Entstehen einer Erbengemeinschaft ist dabei häufig der Ausgangspunkt für teure Rechtsstreitigkeiten, wenn sich einzelne Erben zurückgestellt und benachteiligt fühlen. Weiterhin werden von der gesetzlichen Erbfolge nur die Verwandten und Ehegatten berücksichtigt, gemeinnützige Zwecke oder Organisationen, die in Testamenten mit einer Zuwendung bedacht werden, finden in der gesetzlichen Erbfolge keinen Platz. 

Auch wenn es für viele Menschen eine schwere Aufgabe ist; die Nachlassplanung und Aufteilung des eigenen Vermögens ist im Interesse der ganzen Familie.

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