Vermächtnis – wie gewonnen, so zerronnen

Neben Erben kann der Erblasser auch Vermächtnisnehmer einsetzen. Einem Vermächtnisnehmer steht mit dem Vermächtnis ein Vorteil aus dem Vermögen des Erblassers zu. Doch was ist, wenn der Gegenstand oder das Geld nicht mehr zur Verfügung steht? Hat der Vermächtnisnehmer Pech gehabt oder kann er noch zu seinem Recht kommen? Erfahren Sie alles Wissenswerte von einem Anwalt für Erbrecht.

Das Wichtigste in Kürze – Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung des Erblassers an eine Person, ohne dass diese Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Geldbetrag.
Ist der vermachte Gegenstand zum Erbfall nicht mehr vorhanden, entfällt grundsätzlich der Anspruch, außer der Erblasser hatte einen Ersatzanspruch.
Der Wertersatzanspruch tritt ein, wenn der Erblasser den wirtschaftlichen Wert des Gegenstandes weitergeben wollte.
Gerichtsurteile, wie das des OLG Rostock, verdeutlichen, dass detaillierte Formulierungen im Testament wichtig sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
Vermächtnis Anwalt Erbrecht

Die Auseinandersetzung mit Vermächtnissen ist alltägliche Praxis in Erbrechtskanzleien. Bei einem Vermächtnis “vermacht” der Erblasser einen Gegenstand (z.B. ein Auto) oder ein Teil des Vermögen an den Vermächtnisnehmer. Der Erblasser kann eine beliebige Person mit einem Vermächtnis bedenken, diese muss nicht mit dem Erblasser verwandt sein. Der Vermächtnisnehmer bekommt durch den Tod des Erblassers einen Vorteil, ohne dabei Erbe zu sein.

Er muss sich z.B. nicht als Teil der Erbengemeinschaft um die Auseinandersetzung des Erbes kümmern oder die rechtlichen Pflichten des Erblassers übernehmen. Der Vermächtnisnehmer hat mit dem Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Gegenstandes oder Geldes.

Mandantenmeinungen

Der Erbe kann den Vermächtnisgegenstand nicht herausgeben – was gilt?

Doch nicht selten sind die Gegenstände, die der Erblasser in einem Testament vermacht hat, zum Zeitpunkt des Erbfalls und zur Entstehung des Herausgabeanspruchs gegen die Erben nicht mehr Teil des Nachlasses. Der Vermächtnisnehmer kann nicht vorhandene Dinge nicht herausverlangen, Erben können verkaufte oder verschwundene Gegenstände nicht herausgeben. 

Viele Vermächtnisnehmer werden sich damit nicht zufrieden geben und fragen sich, ob sie einen anderen als den Herausgabeanspruch gegen die Erben haben, z.B. auf Wertersatz oder Herausgabe des Verkaufserlöses. 

Grundsätzlich ist ein Vermächtnis nicht wirksam, wenn sich der Gegenstand des Vermächtnisses zum Zeitpunkt des Erbfalls (also der Tod des Erblassers) nicht mehr im Nachlass befindet, so auch geregelt in § 2169 Abs. 1 BGB. 

Hat der Erblasser jedoch selbst einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder auf Wert- bzw. Schadenersatz des Gegenstandes zu, so gilt dieser Anspruch gem. § 2169 Abs. 3 BGB als vermacht. 

Etwas anderes als die Unwirksamkeit des Vermächtnisses z.B. beim Verkauf des Gegenstandes vor dem Erbfall gilt, wenn dem Testament des Erblassers zu entnehmen ist, dass er den Vermächtnisnehmer nicht nur mit dem Gegenstand an sich, sondern gerade auch mit dem wirtschaftlichen Wert dessen bedenken wollte. Nur wenn eine Auslegung ergibt, dass dem Vermächtnisnehmer der wirtschaftliche Wert des Vermächtnisgegenstandes zugewandt werden sollte, tritt der Erlös aus dem Verkauf an die Stelle des Gegenstandes, eines sogenannte Surrogation. 

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Gerichte sorgen für Klarheit

Das OLG Rostock hat einen Fall entschieden, in dem der spätere Erbe mit Erklärung und Vollmacht des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Pkw verkaufte, den der Erblasser in seinem Testament eigentlich dem Kläger vermacht hatte. Der Kläger verlangte daraufhin einen Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB. Die Richter in Rostock entschieden aber, dass der in § 2169 Abs. 3 BGB normierte Anspruch auf Ersatz nur gilt, wenn der Gegenstand untergegangen ist oder dem Erblasser gegen seinen Willen entzogen wurde.

Dies wäre vorliegend nur der Fall, hätte der mit dem Vermächtnis Bedachte beweisen können, dass die Vollmacht des Erblassers unwirksam war. Dann hätte der Erblasser einen Ersatzanspruch gegen den Erben gehabt, der gem. § 2169 Abs. 3 BGB auf den Vermächtnisnehmer übergegangen wäre. Da ihm das nicht gelang, wies das Gericht die Klage des Vermächtnisnehmers ab. 

Unter anderem aus diesem Grund ist bei der Formulierung von Testamenten besonderes Augenmerk auf die Wortwahl zu legen. Ein Anwalt im Erbrecht weiß, worauf es ankommt und welche Formulierung welche erbrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Erbrecht lohnt sich bei weitreichenden Handlungen wie der Aufsetzung eines Testaments und der Regelung der Erbfolge immer. Das Sparen an der falschen Stelle führt häufig zu Missverständnissen und Konflikten unter den Angehörigen.  Ihnen die Chancen

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