Testament ohne Notar – Anwalt im Erbrecht
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, das die privatrechtlichen Verhältnisse regelt, garantiert die sogenannte Testierfreiheit. Diese besagt, dass der Erblasser grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passiert. Umfasst davon sind Zuwendungen von Vermögen und Gegenständen, aber auch der Ausschluss bestimmter Personen oder die Vereinbarung von Auflagen oder Bedingungen, unter denen vererbt wird.
Ausdruck findet die Testierfähigkeit gem. § 1937 BGB in den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, besser bekannt als Testament. Nutzt der Erblasser nicht die Möglichkeit, selbst über den Verbleib seines Vermögens nach dem Tod zu entscheiden, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Rechtsnachfolge wird durch das Gesetz vorbestimmt, das dabei eine strenge Abfolge vorsieht. Für die Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und Wünsche des Erblassers (z.B. eine Zuwendung an gemeinnützige Vereine) ist dabei kein Platz. Das Testament und damit die gewillkürte Erbfolge gehen der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Ist der Erblasser also nicht sicher, dass die gesetzliche Erbfolge seinen Interessen entspricht, so sollte er ein Testament aufsetzen. Ein Anwalt für Erbrecht kann im Rahmen einer Beratung weiterhelfen. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Testament auch ohne einen Notar aufgesetzt werden kann.
Welche Formen des Testamens gibt es?
Das Gesetz sieht verschiedene Formen des Testaments vor. Neben dem öffentlichen Testament vor einem Notar gibt es auch das handschriftliche Testament in § 2247 BGB (Testament ohne Notar). Viele Menschen scheuen sich davor, sich um ihren Nachlass zu kümmern, da sie glauben, dafür einen (vermeintlich teuren) Termin beim Notar machen zu müssen. Doch die Regelung des handschriftlichen Testaments eröffnet die rechtswirksame Möglichkeit für jeden, über sein Erbe zu entscheiden. Problematisch ist jedoch, dass dem juristischen Laien regelmäßig das Wissen fehlt, aus was bei der Erstellung des Testament zu achten ist. Im Erbfall führt dies häufig zum Streit über das Erbe. Als Anwalt für Erbrecht lese ich beispielsweise folgende Formulierung:
Die Aufsetzung eines Testaments vor einem Notar hat den Vorteil, dass die Testierfähigkeit des Erblassers vom Notar beurteilt werden kann. Vermeintlich benachteiligte Erben oder Menschen, die aus der Erbfolge komplett ausgeschlossen wurden, können das Testament somit nicht unter Berufung auf die Willensfähigkeit des Erblassers angreifen.
Doch das eigenhändige Testament steht in seiner Wirksamkeit einem notariellen Testament in nichts nach. Das handschriftliche Testament ist rechtskräftig, wenn es einige Formvorschriften erfüllt. Auch bei handschriftlichen Testamenten ist eine Hinterlegung beim Nachlassgericht und damit die Sicherung des Testaments möglich.
Welche Form muss mein Testament haben? Anwalt für Erbrecht
Das eigenhändige Testament ist genauso wirksam im Rechtsverkehr wie ein notarielles Testament, wenn es den in § 2247 und § 2267 BGB normierten Formerfordernissen entspricht. Auch für ein gültiges eigenhändiges Testament gilt natürlich, was für alle Testamente gilt. Der Testierende muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Weiterhin muss der Testierende mit Testierwillen gehandelt haben. Der Testierwille beschreibt den ernsthaften Willen und das Bewusstsein, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen.
1. Eigenhändigkeit
Das Testament muss gem. § 2247 BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Eine Verschriftlichung am Computer, die dann ausgedruckt und unterschrieben wird, erfüllt diese Anforderungen nicht! Nur durch die individuelle Handschrift kann zweifelsfrei die Echtheit des Testaments erkannt werden. Die Eigenhändigkeit der Verschriftlichung umfasst auch die Höchstpersönlichkeit des Testaments. Der Erblasser darf niemanden beauftragen, ein Testament für ihn zu verfassen oder die Erben auszuwählen, sondern muss dies selbst tun.
2. Unterschrift
Das Testament muss auch unterschrieben werden, am besten mit dem Vor- und Nachnamen des Erblassers. Verkürzungen sind dabei nicht unzulässig, soweit sie die Identität des Erblassers erkennen lassen, jedoch führen sie eventuell zu weiteren Unsicherheiten des Testaments. Die Signatur sollte am Ende des Testaments stehen, um es vor nachträglichen Ergänzungen durch Dritte zu schützen. Umfasst das Testament mehrere Seiten, so sollte jede Seite unterschrieben werden. So kann sichergestellt werden, dass keine Seite später hinzugefügt wurde.
3. Datum und Ort
Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll das Testament auch das Datum und den Ort der Verschriftlichung enthalten. Dadurch wird bei mehreren gefundenen Testamenten sichergestellt, dass das letztverfasste gilt. Ein später verfasstes Testament führt grundsätzlich zum Widerruf des vorher verfassten. Auch bei der Ermittlung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung hilft eine Datumsangabe. Bei dieser Norm handelt es sich lediglich um eine “Soll-Vorschrift”, eine Missachtung führt also nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, erleichtert aber die Erbeinsetzung ungemein. Gemäß § 2247 Abs. 5 BGB können Zweifel aufgrund fehlender Zeit- und Ortsangabe zur Ungültigkeit des Testaments führen, wenn sich die Zeit der Errichtung nicht aus anderen Umständen ermitteln lässt.
Was schreibe ich in mein Testament?
Eine der häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang ist, geht auch ein Testament ohne Notar. Hintergrund ist der, dass beurkundungskosten gespart werden wollen. Der Inhalt des handschriftlichen Testaments unterscheidet sich nicht vom notariellen Testament. Da es hierbei um die persönlichen Gegenstände und das Vermögen des Erblassers geht, sollte die Erbeinsetzung so genau wie möglich geregelt werden. Dabei sollten die Erben möglichst mit ganzem Namen benannt werden und aufgeführt werden, welcher Teil des Nachlasses ihnen jeweils zugewendet werden soll. Werden mehrere Menschen als Erben eingesetzt, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Neben der Einsetzung als Erben können Personen durch das Testament auch enterbt werden. Auch das sollte genau aufgeführt werden. Werden Ehegatten oder Kinder enterbt, steht ihnen jedoch der Pflichtteil zu. Je nach familiärer Situation beauftragen Pflichtteilsberechtige in der Regel einen Anwalt für Erbrecht, der ihre Ansprüche geltend macht und durchsetzt.
Will der Erblasser einer Person nur einen konkreten Gegenstand zuwenden, diese aber nicht als Erben einsetzen, so kann der Erblasser die Person im Testament als Vermächtnisnehmer benennen. Aus dem Vermächtnis entsteht dem Vermächtnisnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben.
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Wie ändere oder widerrufe ich mein Testament ohne Notar?
Testamente sollen grundsätzlich für eine lange Zeit bestehen und eine Rechtswirkung noch Jahre oder Jahrzehnte nach ihrer Aufsetzung entfalten. Ändern sich jedoch die Umstände im Leben des Erblassers und möchte dieser den Inhalt und damit die Konsequenzen des eigenhändigen Testaments ändern, so ist das jederzeit möglich. Für eine Änderung des bestehenden Testaments muss nicht das gesamte Testament neu verfasst werden. Auch Anmerkungen im bereits geschriebenen Testament sind gültig, sollten jedoch ihrerseits Zeit, Datum und Unterschrift enthalten. Bei mehreren Änderungen gleichzeitig oder nacheinander sollte jedoch irgendwann über eine Neufassung nachgedacht werden, da das Testament sonst unübersichtlich und damit missverständlich werden könnte. Auch ein Ergänzungstestament ist möglich, in dem auf die Anordnungen des bestehenden Testaments möglichst genau Bezug genommen und die konkrete Neuregelung ergänzt wird.
Ein Rechtsanwalt im Erbrecht kann für Sicherheit bei der Änderung des letzten Willens sorgen.
Der Widerruf eines Testaments ist gem. § 2253 BGB möglich und kann gem. § 2254 BGB durch ein neues wirksames Testament geschehen, ohne dass das alte zerstört oder darauf Bezug genommen werden muss. Dabei ist es möglich, das alte Testament durch ein neues komplett oder nur in Teilen zu widerrufen. Soll das alte Testament nicht gelten und auch kein neues dieses ersetzen, so kann das Testament gem. § 2255 BGB auch vernichtet oder zerrissen werden.
Wie verwahre ich mein Testament? Anwalt für Erbrecht
Für die Verwahrung des eigenhändigen Testaments gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Lebensnah sollte das Testament aber so verwahrt werden, dass es von den Erben nach dem Tod auch gefunden werden kann. Es bietet sich zum Beispiel eine Verwahrung zuhause in einem Ordner mit anderen wichtigen Dokumenten an. Die zugängliche Verwahrung Zuhause birgt jedoch auch das Risiko des Auffindens und Verschwinden lassen durch Angehörige, die nicht zu ihrem Vorteil bedacht wurden. Eine weitere Möglichkeit ist die Verwahrung in einem Tresor oder Schließfach, jedoch sollte dann rechtzeitig einer vertrauten Person der Zugriff ermöglicht werden.
Die sicherste Möglichkeit der Verwahrung bietet gem. § 2248 BGB das Nachlassgericht am Amtsgericht. Gegen eine Gebühr wird das Testament in amtliche Verwahrung genommen. Möchte der Erblasser das Testament ändern oder widerrufen, gibt das Nachlassgericht es auf Anfrage heraus. Das eigenhändige Testament behält auch bei Herausgabe seine Wirksamkeit, öffentliche Testamente gelten dann als widerrufen.
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