Nachlassplanung – Sicher vererben, Streit vermeiden

Viele Menschen und gerade die Deutschen lieben es, Dinge bis ins kleinste Detail zu planen. Ob es um Urlaube, Finanzen oder Karriere geht, Planung und Regelung schafft für viele Menschen Sicherheit. Ein großes Defizit gibt es aber bei vielen Menschen bei Nachlassplanung. Dies wird oft aus Angst, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen oder aus der Annahme, dass es noch zu früh sei, aufgeschoben.

Eine sinnvolle Planung, was mit dem eigenen Nachlass im Falle des Todes geschehen soll, gehört zu jeder Lebensphase. Bei Veränderungen der Lebenssituation, z.B. Heirat, Kinder, Scheidung o.ä., sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Nachlass geschehen soll bzw. was die Veränderung der Lebensphase für den Nachlass bedeutet. Der Nachlass beschreibt das Vermögen, welches nach dem Tod eines Menschen auf seine sogenannten Rechtsnachfolger bzw. Erben übergeht.

Wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht nach seinen eigenen Wünschen geplant hat, entscheiden gesetzliche Regelungen über das Schicksal seines Nachlasses. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, führt dies nicht selten zu Streit unter den Erben und entspricht meist auch nicht dem, was sich der Erblasser für sein Vermögen nach seinem Tod wünscht. Eine sinnvolle Nachlassplanung kann daher nicht nur Streit vermeiden, sondern bedeutet auch ein sicheres Vererben nach den eigenen Vorstellungen.

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Was passiert ohne Nachlassplanung?

Die Nachlassplanung richtet sich im deutschen Erbrecht am sogenannten Erblasserwillen aus. Das „zurückbleibende“ Vermögen inklusive Gegenstände und Immobilien soll so auf Erben oder Vermächtnisnehmer aufgeteilt werden, wie es im (vermuteten) Interesse des Erblassers ist. Wenn der Erblasser seinen Willen, wie sein Nachlass verteilt werden soll, jedoch nicht schriftlich niederlegt, z.B. in einem Testament oder Erbvertrag, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge 

Die gesetzliche Erbfolge geht davon aus, dass zunächst die nächsten Verwandten des Erblassers sein Vermögen bekommen sollen.Dafür teilt das Gesetz die Angehörigen bzw, potenziellen Erben in Ordnungen ein. 

Hat der Erblasser Nachkommen, also Kinder (oder Enkel), so erben diese zu gleichen Teilen. Diese Verwandten nennt man gem. § 1924 BGB die gesetzlichen Erben erster Ordnung. Erst nach diesen nahen Verwandten erben weniger nahe Angehörige wie Eltern oder Geschwister des Erblassers (gem. § 1925 BGB gesetzliche Erben zweiter Ordnung). § 1926 BGB bis § 1929 BGB beschreiben die weiteren Ordnungen. 

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als ein Teil der Nachlassplanung schließt die Existenz näherer Verwandter die Erbschaft durch entferntere Verwandte aus. Hat der Erblasser also eigene Kinder, so erben diese als gesetzliche Erben erster Ordnung. Die Eltern oder Geschwister des Erblassers gehen als gesetzliche Erben zweiter Ordnung leer aus. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz BGB) in § 1930. 

Nur wenn es keine Verwandten der ersten Ordnung gibt, also der Erblasser weder Kinder noch Enkel hat, wird der erbrechtliche Weg frei für die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister des Erblassers. 

Das Ehegattenerbrecht

Häufig sind Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes auch verheiratet. Der den Erblasser überlebende Ehegatte erbt gem. § 1931 BGB neben den Verwandten und schränkt deren Erbrecht ein. Da der Ehegatte kein Verwandter ist, erbt der Ehegatte neben den Verwandten mit einem eigenen Erbanteil. Bei dem Ehegatten richtet dieser auch nach dem Güterstand der Ehe, der je nach Ausgestaltung zu unterschiedlichen Erbteilen führt.

Außerdem richtet sich sein Anteil am Nachlass nach der Ordnung der anderen Erben. Neben Erben der 1. Ordnung, also z.B. gemeinsamen Kindern, erbt der Ehegatte ¼ der Erbmasse. Haben die Ehegatten keine Kinder oder Enkel und es erben die Erben 2. Ordnung, so beträgt der Erbteil des Ehegatten sogar die Hälfte des gesamten Nachlasses. 

Waren die Ehegatten vor dem Tod des einen in Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB verheiratet, also hat das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten, neben Erben erster Ordnung von ¼ auf die Hälfte.

Die meisten Menschen verlassen sich für ihren Nachlass auf das Gesetz und regeln im Vorfeld nichts. Sie fühlen sich mit dem Thema fachlich und emotional überfordert und schieben die Nachlassplanung auf, bis es dafür oft zu spät ist.

Doch jeder, dessen Interesse eine konfliktfreie Nachlassregelung und der Erhalt der lebenslang erarbeiteten Werte ist, sollte sich frühzeitig mit der Planung des Erbes auseinandersetzen.

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Wie kann ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht mit der dargestellten gesetzlichen Erbfolge und dem Ehegattenerbrecht zwei Regelungen vor, die den Nachlass in einer gesetzlich vorgeschriebenen Weise verteilen. Dem liegt aber die Annahme zugrunde, dass die gesetzliche Regelung automatisch dem Willen des Erblassers entspricht, wenn er sich nicht um eine abweichende Regelung gekümmert hat. Der künftige Erblasser kann aber auch ganz andere Vorstellungen haben, die er im Rahmen des Erbrechts festlegen kann.

In Deutschland herrscht Testierfreiheit, was einerseits bedeutet, dass man kein Testament aufsetzen muss und sich somit auf die gesetzlichen Regelungen zur Verteilung des Nachlasses verlassen kann. Andererseits bedeutet Testierfreiheit aber auch, dass man von den gesetzlichen Regelungen abweichen und seinen Nachlass nach eigenen Vorstellungen vererben und weitergeben kann. Die Testierfreiheit wird grundsätzlich nur dadurch begrenzt, dass pflichtteilsberechtigte Angehörige nicht leer ausgehen dürfen. Darüber hinaus kann der künftige Erblasser seinen Nachlass nach seinen Vorstellungen verteilen.

Die gewillkürte Erbfolge 

Wenn der Erblasser seinen Nachlass mithilfe einer Verfügung von Todes wegen regelt, wird das Erbe mithilfe der gewillkürten Erbfolge auseinandergesetzt. In Betracht kommt das Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen und der Erbvertrag, der zwischen zwei Personen geschlossen wird. Ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, ist natürlich mehr Aufwand, als das Gesetz greifen zu lassen, verspricht aber auch, dass dem Willen des Erblassers Ausdruck verliehen wird. 

Ein Testament stellt einige Anforderungen an die Form und an die Verfassung des Erblassers. So muss der Erblasser testierfähig sein, dies wird zum Beispiel bei Demenz häufig in Frage gestellt. Weiterhin ist bei den ordentlichen Testamenten gem. § 2231 BGB zwischen eigenhändigen und öffentlichen Testamenten zu unterscheiden. 

Bei einem eigenhändigen Testament gem. § 2247 BGB muss der Testierende das Schriftstück eigenhändig (nicht am Computer!) geschrieben und auch unterschrieben haben und sollte es mit Datum und Ort versehen. Ein öffentliches Testament gem. § 2232 BGB erfolgt zur Niederschrift bei einem Notar. 

Testament als einfachste Methode seinen Nachlass zu regeln

Das Testament ist die einfachste Lösung, den Nachlass verbindlich zu regeln und nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Doch für juristische Laien ist es häufig schwierig zu durchblicken, auf was es genau ankommt. Wenn man seine Vorstellungen darüber, wie das Erbe verteilt werden soll und wer Erbe werden soll, selbst niederschreibt, kommt es auf jede Formulierung an.

Verwendet man einen falschen Begriff oder drückt sich nicht klar genug aus, so kann das errichtete Testament zwar den wahren Willen des Erblassers enthalten, dieser ist aber weder für die Erben noch für das Nachlassgericht klar erkennbar. Dann kann es passieren, dass trotz Testament der wahre Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden kann, weil das Testament nicht die Verfügungen enthält, die diesen wahren Willen auch ausdrücken.

So können Regelungen zu den Pflichtteilsberechtigten getroffen werden, z.B. können einzelne Familienmitglieder enterbt werden, denen aber trotz Enterbung ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht. Weiterhin kann einer Person gem. § 1939 BGB ein Vermächtnis, also ein Gegenstand oder ein Teil des Vermögens zugewendet werden, ohne dass diese Erbe wird. Erblasser, die keine juristische Beratung erhalten haben, haben häufig Schwierigkeiten bei der korrekten Formulierung der Wünsche und Vorstellungen für ihren Nachlass.

Was bedeutet Nachlassplanung?

Die Nachlassplanung beginnt mit der Überlegung, was nach dem eigenen Tod mit dem Nachlass geschehen soll. Dabei ist es wichtig, die gesetzliche Erbfolge zu kennen und zu wissen, wer erbt, wenn man nichts unternimmt. Kann man diese Erbfolge akzeptieren und entspricht sie den eigenen Wünschen als Erblasser, muss man nicht unbedingt etwas tun, kann aber dennoch für den eigenen Tod vorsorgen.

Wie wichtig es ist, die eigene gesetzliche Erbfolge und das Ehegattenerbrecht neben den eigenen Kindern zu kennen, zeigen die möglichen Irrungen, Wirrungen und Missverständnisse rund um das Erbrecht.

Häufige Irrtümer und Missverständnisse

Viele Menschen gehen davon aus, dass das Gesetz ihren Nachlass bereits so regelt, wie sie es sich wünschen. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht der Fall. Ohne Testament, Erbvertrag oder sonstige Verfügung kann es zu unerwarteten Regelungen bei der Verteilung des Nachlasses kommen, die zu Erbstreitigkeiten führen können, die nicht nur Zeit und Geld kosten, sondern auch Familien entzweien können.

Dabei hält das Erbrecht für den juristischen Laien manchmal Regelungen bereit, die er so nicht kennt und eigentlich auch nicht will. So ist beispielsweise die Tatsache, dass der Ehegatte/Lebenspartner neben den eigenen Kindern erbt, ein erbrechtliches Missverständnis, das vielen zukünftigen Erblassern nicht bewusst ist.

„Mein Ehegatte erbt automatisch alles“ – Dies ist nicht immer der Fall, insbesondere dann nicht, wenn Kinder oder andere gesetzliche Erben vorhanden sind. Ist ein Ehepaar kinderlos und leben die Eltern des verstorbenen Ehegatten noch, haben sogar die Eltern einen Pflichtteilsanspruch.

Sind Kinder vorhanden, erlischt das Pflichtteilsrecht der Eltern. Gleichzeitig entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem noch lebenden Ehegatten und den Kindern. Das bedeutet, dass der noch lebende Ehegatte nicht alles erbt, sondern sich das Erbe je nach Güterstand der Ehe mit den Kindern teilt. Will man beispielsweise den Ehepartner vor den Ansprüchen der Kinder schützen, kann ein Berliner Testament für Ehepaare die richtige Wahl sein.

„Ich brauche kein Testament, das regelt sich von selbst“ – Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die nicht immer den individuellen Wünschen entspricht. Möchte man als Erblasser beispielsweise einen Teil seines Nachlasses an einen Neffen oder eine Nichte vererben, ist dies nur möglich, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Denn ohne eine solche Verfügung von Todes wegen würden Neffen/Nichten oder andere Verwandte, die man mit einem Teil seines Erbes bedenken möchte, bei Anwendung der gesetzlichen Regelung leer ausgehen.

„Die gesetzlichen Erben teilen den Nachlass unter sich auf“ – Immer dann, wenn mehr als eine Person den Nachlass erbt, entsteht zwischen den Erben eine Erbengemeinschaft. Dies kann sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein, als auch bei einer Erbfolge, die der Erblasser nach seinem Willen in einem Testament festgelegt hat (sog. gewillkürte Erbfolge).

Die Erbengemeinschaft setzt dann den Nachlass auseinander – Auseinandersetzung ist der erbrechtliche Begriff für die Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Problematisch können dabei unteilbare Nachlassgegenstände sein, wie z.B. Grundstücke, die nicht ohne weiteres aufgeteilt werden können. Da sich die Erbengemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses einigen muss, kann es bei Uneinigkeit zu Streitigkeiten, Verzögerungen und letztlich zu langwierigen Prozessen kommen.

Dem kann der künftige Erblasser vorbeugen, indem er genau festlegt, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhalten soll (Teilungsanordnung). Er kann auch verfügen, dass der gesamte Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände, z.B. ein Mehrfamilienhaus, nicht unter den Erben aufgeteilt werden dürfen (Teilungsverbot). Solche Anordnungen können Ärger vermeiden und ermöglichen es, jedem Erben genau das zukommen zu lassen, was er nach dem Willen des Erblassers erhalten soll.

Nachlassplanung – Form der letztwilligen Verfügung

Will man genauer regeln, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll, gibt es zwei Formen der Verfügung von Todes wegen: das Testament und den Erbvertrag. Wie bereits erwähnt, ist das Testament eine einseitige Verfügung. Sie als Erblasser bestimmen einseitig z.B. wer erben soll, ob und wer ein Vermächtnis erhält oder wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll. Sie können aber auch eine zweiseitige Verfügung aufsetzen und notariell beurkunden lassen. Man spricht vom Erbvertrag.

Der Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Begünstigten. Der Erbvertrag kann insbesondere dann relevant sein, wenn man selbst Unternehmer ist oder in Patchwork-Familien, wenn Kinder der jeweiligen Ehepartner, die keine gemeinsamen Kinder sind, im Erbfall berücksichtigt werden sollen. In solchen Fällen ist eine genaue Regelung in jedem Fall wichtig und notwendig, da sonst das Erbe davon abhängt, welcher Ehegatte zuerst stirbt und wer länger lebt.

Im Zweifelsfall und wenn man sich auf die gesetzliche Erbfolge verlässt, gehen die Kinder eines Ehepartners in einer Patchwork-Familie sonst leer aus. Mit einem Erbvertrag können auch Gegenleistungen der Erben oder Begünstigten vereinbart werden.

Welche Form für Sie die richtige ist, hängt von Ihren Wünschen als Erblasser und Ihrer persönlichen Situation ab. In solchen Fällen sollte man sich immer von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Die Nachlassplanung ist daher nur mit rechtlicher Beratung und Unterstützung sinnvoll möglich, da sie von vielen individuellen Voraussetzungen und den eigenen Wünschen abhängt.

Nachlassplanung ist mehr als die Errichtung eines Testaments – auch für das Lebensende vorsorgen

Die Nachlassplanung umfasst weit mehr als die Errichtung eines Testaments. Sie ist ein umfassender Prozess, der sicherstellt, dass Vermögen und Werte nach den eigenen Vorstellungen weitergegeben werden und mögliche finanzielle und rechtliche Hürden minimiert werden.

Eine umfassende Nachlassplanung sollte deshalb nicht nur Regelungen für den Todesfall, sondern auch für die Zeit davor umfassen. Wer durch Krankheit oder Unfall selbst nicht mehr handlungsfähig ist, kann und sollte bereits im Vorfeld Regelungen treffen, wie im Ernstfall mit einer lebensbedrohlichen Situation umgegangen werden soll. Beispielsweise kann mit einer Vorsorgevollmacht eine nahestehende Person (z.B. Ehepartner, Kinder) bevollmächtigt werden, im Notfall Entscheidungen zu treffen. Dies hat den Vorteil, dass mit der bevollmächtigten Person besprochen werden kann, was gewünscht wird. Ohne eine solche Vollmacht müssen Angehörige oft eine gesetzliche Betreuung beantragen.

Im Rahmen der Nachlassplanung kann mit Hilfe eines Rechtsanwalts auch eine Patientenverfügung erstellt werden. Diese legt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall erwünscht oder unerwünscht sind. Besonders wichtig sind dabei der Umfang lebensverlängernder Maßnahmen oder die Frage einer möglichen Organspende.

Diese Dokumente sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche am Lebensende respektiert werden und die Angehörigen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der Nachlassplanung sollten auch diese Fälle bedacht und die eigenen Wünsche zur Frage der Nachlass- und Vermögensübertragung beantwortet und geregelt werden.

Schenkungen & vorweggenommene Erbfolge – Vermögen zu Lebzeiten übertragen und Steuern sparen

Zu einer umfassenden Nachlassplanung kann auch die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten gehören. Wer rechtzeitig mit der Nachlassplanung beginnt, kann bereits zu Lebzeiten Vermögen gezielt und nach den eigenen Wünschen auf die nächste Generation übertragen. Ein positiver Nebeneffekt ist die Nutzung von Steuervorteilen, die bei frühzeitiger Nachlassplanung erheblich sein können.

Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge ermöglichen nicht nur eine gezielte Verteilung des Vermögens nach individuellen Wünschen, sondern auch eine Reduzierung der Erbschaftsteuer. Gleichzeitig profitieren die Erben von einer finanziellen Absicherung, während der Schenker häufig die Kontrolle über sein Vermögen behalten kann.

Einer der größten Vorteile einer frühzeitigen Vermögensübertragung liegt in der Nutzung von Steuerfreibeträgen. Diese können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden und ermöglichen es, hohe Steuerbelastungen beim späteren Erbfall zu vermeiden. So können Ehegatten bis zu 500.000 Euro, Kinder bis zu 400.000 Euro und Enkel bis zu 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Auch für entferntere Verwandte oder Nichtverwandte gibt es Freibeträge, die bei langfristigen Vermögensübertragungen eine Rolle spielen.

Schenkungen bieten zudem eine hohe Flexibilität bei der Nachlassgestaltung. So können Eltern ihren Kindern beispielsweise eine Immobilie übertragen und sich dabei ein Nießbrauchrecht sichern. Das bedeutet, dass sie die Immobilie weiter bewohnen oder vermieten und die Einnahmen behalten können, während das Eigentum bereits auf die nächste Generation übergeht. Eine solche Regelung verbindet steuerliche Vorteile mit einer langfristigen Absicherung für beide Seiten und einer gezielten Weitergabe an bestimmte Erben.

Eine weitere Möglichkeit der Nachfolgeplanung ist die vorweggenommene Erbfolge. Diese Strategie bietet sich insbesondere bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen an. Durch eine rechtzeitige Regelung können hohe Steuerbelastungen vermieden und gleichzeitig klare Verhältnisse geschaffen werden. Dabei ist es wichtig, Schenkungen und Übertragungen vertraglich abzusichern, um mögliche Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.

Nachlassplanung frühzeitig beginnen

Schließlich sollte mit der Nachlassplanung nicht erst kurz vor dem Tod begonnen werden, um die Vorteile einer frühzeitigen Vermögensübertragung nutzen zu können: Sie schafft finanzielle Sicherheit für die Erben, vermindert Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung, reduziert Steuerbelastungen und ermöglicht eine vorausschauende Planung verbunden mit einer gezielten Weitergabe nach den Wünschen des Erblassers. Wer sich frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzt, kann nicht nur seinen eigenen Wünschen gerecht werden, sondern auch seine Angehörigen bestmöglich absichern.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die Planung des Nachlasses soll dafür sorgen, dass dem Erblasserwillen Genüge getan wird und die vorhandenen Werte sorgsam und nachhaltig verwahrt werden. Hier darf nicht an der falschen Stelle gespart werden! Eine mangelhafte Nachlassplanung führt häufig zu jahrelangen Konflikten innerhalb der Familie, die die Erben teuer zu stehen kommen und dem Erblasserwillen meist nicht gerecht werden. 

Anwalt Nachlassplanung

Stress und auch die möglichen Kosten schrecken Mandanten ab, einen Anwalt für ihre Nachlassplanung zu beauftragen. Jedoch sind die Kosten bei Verbrauchern für eine erste Beratung auf maximal 190,00 EUR zzgl. Ust gedeckelt. Gerne stehe ich Ihnen als kompetenter und erfahrener Anwalt für Erbrecht zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für eine Beratung und weitere Informationen zu unseren Leistungen.

Erbrecht ist komplex

Das deutsche Erbrecht ist eine hochkomplexe Materie. Neben der Wichtigkeit der genauen Formulierung, kommt es häufig auch auf die Einhaltung von Fristen an. Wenn diese verpasst werden, weil man an der professionellen Unterstützung gespart hat, gehen häufig viele Vorteile unwiederbringlich verloren.

Heutzutage werden nicht mehr nur ein Haus oder etwas Geld an ein oder zwei Kinder und einen Ehegatten vererbt. Das zu vererbende Vermögen ist diverser, neben Immobilien werden häufig auch Wertpapiere, Geldanlagen oder Gesellschaftsanteile vererbt. Auch die Familienkonstellationen sind komplexer geworden, Patchworkfamilien, in denen auch nicht blutsverwandte Angehörige mit einer Zuwendung bedacht werden sollen, sind längst keine Seltenheit mehr und immer öfter sind ernste und langfristige Lebenspartner und -partnerinnen nicht verheiratet.

Ein Rechtsanwalt mit einer Spezialisierung im Erbrecht sollte also nicht erst aufgesucht werden, wenn die Erben schon tief in Konflikten stecken. Eine genaue und umfassende Nachlassplanung sollte frühzeitig in die Wege geleitet werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann und sollte dabei beratend zur Seite stehen, um bestehende und sinnvolle Möglichkeiten aufzuzeigen und die Verfügungen von Todes wegen immer wieder an die aktuelle Lebenssituation anzupassen.

Eine genaue, umfassende und professionelle Nachlassplanung ist immer den Gang zum Erbrechtsanwalt wert. Selbst sehr gebildete und erfahrene Menschen verfügen nicht über die notwendigen Fachkenntnisse über das deutsche Erbrecht, um alle Fallstricke und Schwierigkeiten bei der Weitergabe ihres Vermögens im Todesfall zu durchschauen.

Fazit

  • Eine frühzeitige Nachlassplanung vermeidet Streit und Unsicherheit: Viele Menschen schieben die Nachlassplanung vor sich her, oft aus Angst vor dem eigenen Tod oder weil sie meinen, es sei noch zu früh. Eine klare Regelung des Nachlasses vermeidet jedoch Erbstreitigkeiten und stellt sicher, dass das Vermögen nach den eigenen Wünschen verteilt wird. Insbesondere bei Veränderungen im Leben wie Heirat, Geburt von Kindern oder Scheidung sollte die Planung entsprechend angepasst werden.
  • Wird keine Regelung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass zunächst die nächsten Verwandten, also Kinder oder Enkel, erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die Eltern und Geschwister. Ehegatten erben neben den Verwandten, wobei ihr Anteil vom Güterstand der Ehe abhängt. Viele Menschen verlassen sich auf die gesetzliche Regelung, ohne zu wissen, dass diese nicht immer ihren Vorstellungen entspricht.
  • Testament und Erbvertrag ermöglichen eine individuelle Regelung: Durch Testament oder Erbvertrag kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Gerade bei Patchwork-Familien, Unternehmen oder besonderen Wünschen ist dies eine sinnvolle Alternative. Allerdings muss ein Testament sorgfältig formuliert sein, um Missverständnisse und Anfechtungen zu vermeiden. Wer seinen Nachlass klar regeln will, sollte sich juristisch beraten lassen.
  • Erbengemeinschaften können problematisch sein: Wenn mehrere Personen erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, die sich über die Aufteilung des Nachlasses einigen muss. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn unteilbare Vermögenswerte wie Immobilien zum Nachlass gehören. Eine klare testamentarische Regelung mit Teilungsanordnungen kann Streit vermeiden und eine gerechte Verteilung sicherstellen.
  • Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge helfen Steuern zu sparen: Vermögen kann bereits zu Lebzeiten gezielt übertragen werden, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Dabei können Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden (z.B. 400.000 € für Kinder, 500.000 € für Ehegatten). Schenkungen, insbesondere mit Nießbrauchsrechten, ermöglichen eine steueroptimierte Nachlassgestaltung und bieten finanzielle Sicherheit für Erben und Erblasser.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung als Teil der Nachlassplanung: Zur Nachlassplanung gehören neben dem Testament auch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Diese Dokumente stellen sicher, dass im Falle von Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit eine vertraute Person Entscheidungen treffen kann. Ohne solche Regelungen müssen Angehörige oft eine gesetzliche Betreuung beantragen, was zu unnötigen Komplikationen führen kann.
Rechtsanwalt Erbrecht Hannover

Mandantenmeinungen

Jede Familie, jeder Erblasser hat individuelle Bedürfnisse, auf die auch spezifisch eingegangen werden sollte. Die Nachlassplanung beschäftigt die Familie noch über Generationen und sollte deswegen nicht zu lange aufgeschoben und stiefmütterlich behandelt werden.