Nachlassplanung – was wichtig ist

Viele Menschen und gerade die Deutschen lieben es, Dinge bis ins kleinste Detail zu planen. Ob es um Urlaube, Finanzen oder Karriere geht, Planung und Regelung schafft für viele Menschen Sicherheit. Ein großes Defizit gibt es aber bei vielen Menschen bei Nachlassplanung. Der Nachlass beschreibt das Vermögen, welches nach dem Tod eines Menschen auf seine sogenannten Rechtsnachfolger bzw. Erben übergeht. 

Die Nachlassplanung richtet sich im deutschen Erbrecht am sogenannten Erblasserwillen aus. Das “zurückbleibende” Vermögen inklusive Gegenstände und Immobilien soll so auf Erben oder Vermächtnisnehmer aufgeteilt werden, wie es im (vermuteten) Interesse des Erblassers ist. Das Erbrecht unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.

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Die gesetzliche Erbfolge 

Die gesetzliche Erbfolge geht davon aus, dass zunächst die nächsten Verwandten des Erblassers sein Vermögen bekommen sollen.Dafür teilt das Gesetz die Angehörigen bzw, potenziellen Erben in Ordnungen ein. 

Hat der Erblasser Nachkommen, also Kinder (oder Enkel), so erben diese zu gleichen Teilen. Diese Verwandten nennt man gem. § 1924 BGB die gesetzlichen Erben erster Ordnung. Erst nach diesen nahen Verwandten erben weniger nahe Angehörige wie Eltern oder Geschwister des Erblassers (gem. § 1925 BGB gesetzliche Erben zweiter Ordnung). § 1926 BGB bis § 1929 BGB beschreiben die weiteren Ordnungen. 

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als ein Teil der Nachlassplanung schließt die Existenz näherer Verwandter die Erbschaft durch entferntere Verwandte aus. Hat der Erblasser also eigene Kinder, so erben diese als gesetzliche Erben erster Ordnung. Die Eltern oder Geschwister des Erblassers gehen als gesetzliche Erben zweiter Ordnung leer aus. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz BGB) in § 1930. 

Nur wenn es keine Verwandten der ersten Ordnung gibt, also der Erblasser weder Kinder noch Enkel hat, wird der erbrechtliche Weg frei für die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister des Erblassers. 

Das Ehegattenerbrecht

Häufig sind Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes auch verheiratet. Der den Erblasser überlebende Ehegatte erbt gem. § 1931 BGB neben den Verwandten und schränkt deren Erbrecht ein. Sein Anteil am Nachlass richtet sich nach der Ordnung der anderen Erben. Neben Erben der 1. Ordnung, also z.B. gemeinsamen Kindern, erbt der Ehegatte ¼ der Erbmasse. Haben die Ehegatten keine Kinder oder Enkel und es erben die Erben 2. Ordnung, so beträgt der Erbteil des Ehegatten sogar die Hälfte des gesamten Nachlasses.  

Waren die Ehegatten vor dem Tod des einen in Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB verheiratet, also hat das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten, neben Erben erster Ordnung von ¼ auf die Hälfte. 

Die meisten Menschen verlassen sich für ihren Nachlass auf das Gesetz und regeln im Vorfeld nichts. Sie fühlen sich mit dem Thema fachlich und emotional überfordert und schieben die Nachlassplanung auf, bis es dafür oft zu spät ist. 

Doch jeder, dessen Interesse eine konfliktfreie Nachlassregelung und der Erhalt der lebenslang erarbeiteten Werte ist, sollte sich frühzeitig mit der Planung des Erbes auseinandersetzen. 

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Die gewillkürte Erbfolge 

Wenn der Erblasser seinen Nachlass mithilfe einer Verfügung von Todes wegen regelt, wird das Erbe mithilfe der gewillkürten Erbfolge auseinandergesetzt. In Betracht kommt das Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen und der Erbvertrag, der zwischen zwei Personen geschlossen wird. Ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, ist natürlich mehr Aufwand, als das Gesetz greifen zu lassen, verspricht aber auch, dass dem Willen des Erblassers Ausdruck verliehen wird. 

Ein Testament stellt einige Anforderungen an die Form und an die Verfassung des Erblassers. So muss der Erblasser testierfähig sein, dies wird zum Beispiel bei Demenz häufig in Frage gestellt. Weiterhin ist bei den ordentlichen Testamenten gem. § 2231 BGB zwischen eigenhändigen und öffentlichen Testamenten zu unterscheiden. 

Bei einem eigenhändigen Testament gem. § 2247 BGB muss der Testierende das Schriftstück eigenhändig (nicht am Computer!) geschrieben und auch unterschrieben haben und sollte es mit Datum und Ort versehen. Ein öffentliches Testament gem. § 2232 BGB erfolgt zur Niederschrift bei einem Notar. 

Das Testament ist die einfachste Lösung, den Nachlass verbindlich zu regeln und nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Doch für juristische Laien ist es häufig schwierig zu durchblicken, auf was es genau ankommt. So können Regelungen zu den Pflichtteilsberechtigten getroffen werden, z.B. können einzelne Familienmitglieder enterbt werden. Weiterhin kann einer Person gem. § 1939 BGB ein Vermächtnis, also ein Gegenstand oder ein Teil des Vermögens zugewendet werden, ohne dass diese Erbe wird. Erblasser, die keine juristische Beratung erhalten haben, haben häufig Schwierigkeiten bei der korrekten Formulierung der Wünsche und Vorstellungen für ihren Nachlass.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die Planung des Nachlasses soll dafür sorgen, dass dem Erblasserwillen Genüge getan wird und die vorhandenen Werte sorgsam und nachhaltig verwahrt werden. Hier darf nicht an der falschen Stelle gespart werden! Eine mangelhafte Nachlassplanung führt häufig zu jahrelangen Konflikten innerhalb der Familie, die die Erben teuer zu stehen kommen und dem Erblasserwillen meist nicht gerecht werden. 

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Stress und auch die möglichen Kosten schrecken Mandanten ab, einen Anwalt für ihre Nachlassplanung zu beauftragen. Jedoch sind die Kosten bei Verbrauchern für eine erste Beratung auf maximal 190,00 EUR zzgl. Ust gedeckelt. Gerne stehe ich Ihnen als kompetenter und erfahrener Anwalt für Erbrecht zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für eine Beratung und weitere Informationen zu unseren Leistungen.

Erbrecht ist komplex

Das deutsche Erbrecht ist eine hochkomplexe Materie. Neben der Wichtigkeit der genauen Formulierung, kommt es häufig auch auf die Einhaltung von Fristen an. Wenn diese verpasst werden, weil man an der professionellen Unterstützung gespart hat, gehen häufig viele Vorteile unwiederbringlich verloren.

Heutzutage werden nicht mehr nur ein Haus oder etwas Geld an ein oder zwei Kinder und einen Ehegatten vererbt. Das zu vererbende Vermögen ist diverser, neben Immobilien werden häufig auch Wertpapiere, Geldanlagen oder Gesellschaftsanteile vererbt. Auch die Familienkonstellationen sind komplexer geworden, Patchworkfamilien, in denen auch nicht blutsverwandte Angehörige mit einer Zuwendung bedacht werden sollen, sind längst keine Seltenheit mehr und immer öfter sind ernste und langfristige Lebenspartner und -partnerinnen nicht verheiratet.

Ein Rechtsanwalt mit einer Spezialisierung im Erbrecht sollte also nicht erst aufgesucht werden, wenn die Erben schon tief in Konflikten stecken. Eine genaue und professionelle Nachlassplanung ist es immer wert, einen Anwalt im Erbrecht aufzusuchen. Auch sehr intelligente und versierte Menschen haben nicht die Kapazitäten, die Eventualitäten und Tücken des Erbrechts zu durchschauen. 

Rechtsanwalt Erbrecht Hannover

Mandantenmeinungen

Jede Familie, jeder Erblasser hat individuelle Bedürfnisse, auf die auch spezifisch eingegangen werden sollte. Die Nachlassplanung beschäftigt die Familie noch über Generationen und sollte deswegen nicht zu lange aufgeschoben und stiefmütterlich behandelt werden.