Vermächtnis – wie gewonnen, so zerronnen

Neben Erben kann der Erblasser auch Vermächtnisnehmer einsetzen. Einem Vermächtnisnehmer steht mit dem Vermächtnis ein Vorteil aus dem Vermögen des Erblassers zu. Doch was ist, wenn der Gegenstand oder das Geld nicht mehr zur Verfügung steht? Hat der Vermächtnisnehmer Pech gehabt oder kann er noch zu seinem Recht kommen? Ein Anwalt mit jahrelanger Erfahrung im Erbrecht hat Antworten.

Die Auseinandersetzung mit Vermächtnissen ist alltägliche Praxis in Erbrechtskanzleien. Bei einem Vermächtnis “vermacht” der Erblasser einen Gegenstand (z.B. ein Auto) oder ein Teil des Vermögen an den Vermächtnisnehmer. Der Erblasser kann eine beliebige Person mit einem Vermächtnis bedenken, diese muss nicht mit dem Erblasser verwandt sein. Der Vermächtnisnehmer bekommt durch den Tod des Erblassers einen Vorteil, ohne dabei Erbe zu sein.

Er muss sich z.B. nicht als Teil der Erbengemeinschaft um die Auseinandersetzung des Erbes kümmern oder die rechtlichen Pflichten des Erblassers übernehmen. Der Vermächtnisnehmer hat mit dem Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Gegenstandes oder Geldes.

Mandantenmeinungen

Ausgezeichnet
Basierend auf 22 Bewertungen
Nicole Kleinberg
Nicole Kleinberg
2023-10-11
Sehr zu empfehlen. Ein sehr freundliches und verständlich es Beratungsgespräch. Meine Fragen wurden alle sehr zufriedenstellend beantwortet. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt.
bärbel hartleb
bärbel hartleb
2023-09-27
Herzlichen Dank an Sven Diel für die schnelle Kontaktaufnahme und freundliche sowie umfängliche Beratung. Ich kann Herrn Diel nur weiterempfehlen.
Barbara
Barbara
2023-09-27
War für eine Beratung in Sachen Erbrecht bei Herrn Rechtsanwalt Diel. Es war eine umfangreiche Beratung. Meine Fragen wurden gut verständlich erklärt. Würde jederzeit wieder Herrn Diel um Rat fragen.
Julia
Julia
2023-08-31
Sehr kompetente und vor allem faire Beratung. Herr Diel hat sich ausreichend Zeit genommen und sich zu 100% an unserem Anliegen orientiert (und dabei keine Optimierung von Honorar betrieben). 100%ige Weiterempfehlung!
J S
J S
2023-06-10
Herr Diel beriet mich sehr freundlich, zugewandt, interessiert und geduldig in einigen wichtigen Erbangelegenheiten. Er war stets exzellent vorbereitet und konnte mir alle juristischen Sachverhalte detailliert und präzise, aber trotzdem verständlich erklären. Die Beratungen brachten mir dadurch wichtige Erkenntnisse und offenbarten rechtliche Fallstricke, die es zu vermeiden gilt. Ich kann Herrn Diel als Anwalt für Erbrecht und Testamentsangelegenheiten in jeder Hinsicht empfehlen.
Nicole Passuth
Nicole Passuth
2023-05-25
Ich konnte kurzfristig und sehr unkompliziert einen Termin bekommen, um mich bezüglich einer Erbrechtentscheidung beraten zu lassen. Die Telefonkonferenz erfolgte sehr kompetent und fundiert, man ist bei Herrn Diel definitiv gut beraten und sicher. Die Beratung war transparent und gut vorbereitet und das Sekretariat ist sehr freundlich und hilfsbereit. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Ich Du
Ich Du
2023-03-24
Herr Diel geht mit hoher Kompetenz und Einfühlungsvermögen an die Dinge heran. Danke für die schnelle und zielführende Hilfe!!
El Commodore
El Commodore
2023-03-24
Herr Diel hat sich umfassend Zeit genommen um unsere spezielle Familiensituation vollständig zu erfassen. Er ging dabei sehr strukturiert vor und konkret ins Detail. Nachdem er verschiedene Aktionen vorgetragen und bewertet hatte, gab Herr Diel praktische Umsetzungshinweise. Wir wurden sehr gut beraten.
Bella D
Bella D
2023-03-09
Ich habe mich bei Herr Diel umfangreich und auf Augenhöhe beraten gefühlt. Ich habe verschiedene Optionen für mein Anliegen aufgezeigt bekommen und fühle mich mit der transparenten und freundlichen Beratung gut unterstützt. Bin sehr zufrieden!
Frank Oberpichler
Frank Oberpichler
2023-03-09
Ich wurde von Rechtsanwalt Diel in einer Immobilien-Erbschafts-Steuerangelegenheit schnell, kompetent und umfassend beraten. Daher volle 5 Sterne und klare Empfehlung.

Der Erbe kann den Vermächtnisgegenstand nicht herausgeben – was gilt?

Doch nicht selten sind die Gegenstände, die der Erblasser in einem Testament vermacht hat, zum Zeitpunkt des Erbfalls und zur Entstehung des Herausgabeanspruchs gegen die Erben nicht mehr Teil des Nachlasses. Der Vermächtnisnehmer kann nicht vorhandene Dinge nicht herausverlangen, Erben können verkaufte oder verschwundene Gegenstände nicht herausgeben. 

Viele Vermächtnisnehmer werden sich damit nicht zufrieden geben und fragen sich, ob sie einen anderen als den Herausgabeanspruch gegen die Erben haben, z.B. auf Wertersatz oder Herausgabe des Verkaufserlöses. 

Grundsätzlich ist ein Vermächtnis nicht wirksam, wenn sich der Gegenstand des Vermächtnisses zum Zeitpunkt des Erbfalls (also der Tod des Erblassers) nicht mehr im Nachlass befindet, so auch geregelt in § 2169 Abs. 1 BGB. 

Hat der Erblasser jedoch selbst einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder auf Wert- bzw. Schadenersatz des Gegenstandes zu, so gilt dieser Anspruch gem. § 2169 Abs. 3 BGB als vermacht. 

Etwas anderes als die Unwirksamkeit des Vermächtnisses z.B. beim Verkauf des Gegenstandes vor dem Erbfall gilt, wenn dem Testament des Erblassers zu entnehmen ist, dass er den Vermächtnisnehmer nicht nur mit dem Gegenstand an sich, sondern gerade auch mit dem wirtschaftlichen Wert dessen bedenken wollte. Nur wenn eine Auslegung ergibt, dass dem Vermächtnisnehmer der wirtschaftliche Wert des Vermächtnisgegenstandes zugewandt werden sollte, tritt der Erlös aus dem Verkauf an die Stelle des Gegenstandes, eines sogenannte Surrogation. 

Anwalt Erbrecht Hannover

Stress und auch die möglichen Kosten schrecken Mandanten ab, einen Anwalt im Erbrecht zu beauftragen. Jedoch sind die Kosten bei Verbrauchern auf maximal 190,00 EUR zzgl. Ust gedeckelt. Gerne stehe ich Ihnen als kompetenter und erfahrener Anwalt für Erbrecht zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für eine Beratung und weitere Informationen zu unseren Leistungen.

Gerichte sorgen für Klarheit

Das OLG Rostock hat einen Fall entschieden, in dem der spätere Erbe mit Erklärung und Vollmacht des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Pkw verkaufte, den der Erblasser in seinem Testament eigentlich dem Kläger vermacht hatte. Der Kläger verlangte daraufhin einen Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB. Die Richter in Rostock entschieden aber, dass der in § 2169 Abs. 3 BGB normierte Anspruch auf Ersatz nur gilt, wenn der Gegenstand untergegangen ist oder dem Erblasser gegen seinen Willen entzogen wurde.

Dies wäre vorliegend nur der Fall, hätte der mit dem Vermächtnis Bedachte beweisen können, dass die Vollmacht des Erblassers unwirksam war. Dann hätte der Erblasser einen Ersatzanspruch gegen den Erben gehabt, der gem. § 2169 Abs. 3 BGB auf den Vermächtnisnehmer übergegangen wäre. Da ihm das nicht gelang, wies das Gericht die Klage des Vermächtnisnehmers ab. 

Unter anderem aus diesem Grund ist bei der Formulierung von Testamenten besonderes Augenmerk auf die Wortwahl zu legen. Ein Anwalt im Erbrecht weiß, worauf es ankommt und welche Formulierung welche erbrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Erbrecht lohnt sich bei weitreichenden Handlungen wie der Aufsetzung eines Testaments und der Regelung der Erbfolge immer. Das Sparen an der falschen Stelle führt häufig zu Missverständnissen und Konflikten unter den Angehörigen.  Ihnen die Chancen

Wir finden gemeinsam eine Lösung!

Ihr Nachlass ist es wert, professionell geregelt zu werden.
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und Risiken aufzeigen.

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