Testamentsgestaltung in besonderen Fällen – Eheschließung –

Wird geheiratet, denken die Beteiligten an Vieles, insbesondere die Hochzeitsfeier und die Hochzeitsreise, häufig jedoch nicht an die rechtlichen Folgen der Eheschließung, insbesondere den Güterstand und das Erbrecht.

Aber auch dann, wenn die Hochzeit schon länger zurückliegt, sollten sich die Ehegatten die rechtlichen Folgen der Ehe vor Augen führen, besonders dann, wenn nach und nach Vermögen aufgebaut wird.

Vereinbaren die Ehegatten keinen Ehevertrag, der für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten, der während der Ehezeit weniger Vermögen erworben hat als der andere Ehegatte.

Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, besteht bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleichsanspruch. Bei Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann für die Beendigung der Ehe durch Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden oder einzelne Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Zudem gilt ‑ ohne testamentarische Regelungen ‑ das gesetzliche Erbrecht, das in bestimmten Konstellationen einige Überraschungen bereithält.

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Sind die Ehegatten kinderlos, würde im Falle des Todes eines Ehegatten grundsätzlich der längstlebende Ehegatte zu ¾ Anteil Erbe sein. Neben ihm würden die Eltern des verstorbenen Ehegatten, also die Schwiegereltern, zu gleichen Anteilen den verbleibenden ¼ Anteil erben. Sollte ein Elternteil vorverstorben sein, wäre der überlebende Elternteil zur Hälfte und Geschwister zu gleichen Anteilen Erben der anderen Hälfte des ¼ Erbanteils des verstorbenen Ehegatten. Sollten beide Eltern vorverstorben sein, werden deren Abkömmlinge, also die Geschwister des verstorbenen Ehegatten, Erben zu gleichen Anteilen.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, müssen die Ehegatten testamentarische Verfügungen treffen. Sie können Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches Testament errichten, wobei ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten nach Eheschließung errichtet werden kann. Hingegen können Verlobte bereits vor Eheschließung einen Erbvertrag abschließen, in dem die letztwilligen Verfügungen beider zukünftigen Ehegatten enthalten sind. Ein Erbvertrag kann von den Ehegatten auch nach Eheschließung beurkundet werden.

Empfehlenswert ist es, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen. Dies dürfte der Normalfall sein. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen anderen Regelungen zu treffen sind.

Insoweit ist zu prüfen, ob der jeweils andere Ehegatte alleiniger Vollerbe oder ‑ befreiter oder nicht befreiter ‑ Vorerbe sein soll. Bei der Entscheidung sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Insbesondere bei besonders werthaltigen Vermögenswerten ‑ u. a. Immobilien, Wertpapiere ‑ sollte überlegt werden, ob und in welchem Umfang ein späterer Übergang des Vermögens – nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten – auf eigene Verwandte erfolgen soll. So kann z. B. ein Ehegatte in einem Testament anordnen, dass sein Vermögen, das z. B. ein Mehrfamilienhaus beinhaltet, auf seinen Ehegatten als nichtbefreiten Vorerben übergeht und beim Tod des anderen Ehegatten, also dem Eintritt des Nacherbfalls, seinen Verwandten, z. B. Nichten und Neffen, zufallen soll. Bei einer derartigen Regelung würde das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten als “Sondervermögen“ dem zum nichtbefreiten Vorerben eingesetzten längstlebenden Ehegatten zufallen. Dieser kann das Vermögen für sich nutzen, insbesondere die Mieteinnahmen eines Vermietungsobjektes für sich verwenden. Beim Tod des Vorerben geht das Vermögen auf den oder die Nacherben über.

Aber auch sogenannte Vermächtnisgestaltungen, bei denen einzelne Vermögensgegenstände anderen Personen als dem zum Alleinerben bestimmten Ehegatten zufallen sollen, stellen häufig eine interessengerechte Gestaltung dar.

Sollten Kinder außerhalb der geschlossenen Ehe vorhanden sein, bedarf es besonderer testamentarischer Regelungen (dazu später).

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