Der Pflichtteilsergänzungsanspruch – Rechtsanwalt Pflichtteil Hannover

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch im Erbrecht

Mithilfe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann ein Pflichtteilsberechtigter Beträge nachfordern, die er erhalten hätte, wenn bestimmte Gegenstände oder andere Güter nicht vom Erblasser vor seinem Ableben verschenkt worden wären. In der Praxis wird der Wert dieser Geschenke an Dritte auf das reale Erbe addiert und die Differenz zwischen tatsächlich erhaltenem und potentiellem Pflichtteil errechnet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll hinterbliebene nahe Angehörige schützen: Es ist dem Erblasser so nicht mehr möglich, seine Erbsumme zu Lebzeiten so zu mindern, dass möglicherweise unliebsame Erben schlechter gestellt werden.

Achtung: Bei diesem Anspruch gibt es einiges zu beachten, so etwa eine mögliche Wertabschmelzung oder die Ausschlussfrist von zehn Jahren. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auf dieser Seite. Als Rechtsanwalt Pflichtteilsergänzungsanspruch unterstütze ich Sie bei Ihren Fragen.

Wer kann den Anspruch geltend machen?

Grundsätzlich gilt, dass eine Person nach § 2325 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt sein muss, um eine Pflichtteilsergänzung zu fordern. Dabei muss er aber nicht zwangsläufig einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch haben.

Die Ansprüche auf Pflichtteil und dessen Ergänzung sind rechtlich unabhängig. Das bedeutet, dass auch gesetzlich festgelegte oder gewillkürte Mit- oder Alleinerben oder gar Personen, die das Erbe ausgeschlagen hatten, grundsätzlich eine Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haben – natürlich nur solange sie abstrakt pflichtteilsberechtigt sind, also zum gesetzlich bestimmten Personenkreis gehören

Gegen wen besteht der Anspruch?

Der Schuldner ist zunächst der Erbe. Bei mehreren Erben haften diese zusammen als Gesamtschuldner.

Sonderregelungen gelten, wenn der Nachlass nicht zur Erfüllung des Pflichtteilergänzungsanspruchs genügt oder der Erbe überschuldet ist. Nach dem Prinzip der Subsidiarität muss sich der Gläubiger dann mit seinen Forderungen an den Beschenkten wenden.

Rechtsanwalt Pflichtteilsergänzungsanspruch: welche Umstände berechtigen zur Pflichtteilergänzung?

Ein Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn es lebzeitige Schenkungen des Erblassers gab. Der zu ergänzende Betrag ist das Ergebnis aus der Differenz des fiktiven Gesamtpflichtteil (also inklusive der Schenkungen) und dem tatsächlich ausgehändigtem Erbe.

Was macht eine Schenkung ergänzungspflichtig?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den unzufriedenen Erben nur vor Schenkungen, keinen anderen unentgeltlichen Leistungen. Eine Schenkung liegt nach Legaldefinition vor, wenn der Empfänger einer Zuwendung dauerhaft bereichert wird, während das Vermögen des Zuwendenden dauerhaft vermindert wird und beide Parteien einvernehmlich beschlossen haben, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Nicht unter den Begriff der Schenkung fällt es also, wenn es keine Vermögensminderung des vermeintlich „Schenkenden“ gibt – zum Beispiel also bei zinslosen Darlehen oder unentgeltlichen Dauerleihgaben. Anstands- und Pflichtschenkungen fallen ebenso wenig in den Bereich des Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zuletzt sollte beachtet werden, dass die Motive der Schenkung unerheblich sind, ob Böswilligkeit oder Illoyalität vorliegen muss also nicht geprüft werden.

Ist auch die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum relevant?

Lässt der Erblasser Dritte mietfrei in einer Wohnung oder einer ganzen Immobilie wohnen, möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum, stellt sich hier oft die Frage, ob sich dieses Rechtsgeschäft als Schenkung klassifizieren lässt. Die Antwort ist eindeutig: Schon häufig hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich um eine Leihe und somit keine Schenkung handelt (siehe z.B. am aktuellsten BGH, Urt. v. 27.01.2016, XII ZR 33/15). Eine Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist also nicht gegeben.

Was bedeutet „gemischte Schenkung“?

Eine sogenannte Mischung liegt dann vor, wenn es für die übereigneten Güter zwar einen Gegenleistung gab, diese aber nicht den gesamten Wert der Ursprungsleistung deckt. Dann kann der unentgeltliche Teil, also der Schenkungsanteil des Geschäfts, für den Pflichtteilsergänzungsanspruchs geltend gemacht werden.

Das Konzept der gemischten Schenkung ist häufig nicht ganz eindeutig festzustellen – schließlich können die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der subjektiven Äquivalenz zunächst eigenständig festlegen, welche Leistung welchen Wert für sie persönlich hat. Um der Willkür hier aber nicht Tür und Tor zu öffnen, gibt es Richtlinien der Rechtsprechung: Der Wille der Vertragspartner ist nicht mehr bindend, wenn die Wertfestlegung objektiv betrachtet keine sinnvolle Grundlage hat. Gibt es gar grobe Abweichungen zwischen objektiv nachvollziehbarem und individuell festgelegtem Wert, wird nach aktueller Rechtsprechung des BGH von einer bewussten Verständigung zwischen Erblasser und Empfänger ausgegangen. Ein Beispiel dafür wäre wohl ein Kaufvertrag, bei dem gegen die Zahlung eines Preises von einem Euro eine Immobilie übereignet wird – hier differieren tatsächlicher und festgelegter Wert so stark, dass eine gemischte Schenkung angenommen werden kann.

Unterliegen Schenkungen zwischen Eheleuten der Pflichtteilsergänzung?

Eine rechtliche Sonderstellung haben Zuwendungen innerhalb der Ehe. Diese werden nach momentaner familienrechtlicher Auffassung nicht als Schenkung, sondern als unbenannte Zuwendungen eingestuft. Dieses Schlupfloch könnte optimal genutzt werden, um das Pflichtteilsrecht auszuhebeln, doch es gibt Gegenmaßnahmen: Der BGH stellte in einer Entscheidung fest (BGH, Urt. v. 27.11.1991, IV ZR 164/9), dass derartige Zuwendungen pflichtrechtlich grundlegend wie Schenkungen behandelt werden – Voraussetzung ist nur die objektive Unentgeltlichkeit. Somit fallen eben wegen der Abwesenheit dieses Merkmals einige Zuwendungen nicht unter die Regelung: Vergütungen für langjährige Arbeiten, der Ausgleich von unterhaltsrechtlich bedingten Forderungen, angemessene Zuwendungen für die Altersvorsorge oder Leistungen mit nachweislich erbrachten Gegenleistungen.

Nicht beachtet werden hingegen die subjektiven Aspekte: Es spielt keine Rolle, ob Leistungen mit dem Motiv, die Ehe auszugestalten oder zu erhalten gewährt werden.

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Welcher Wert wird für Schenkungen angenommen?

Hier muss nach § 2325 Abs. 2 BGB nach der Art der Zuwendung unterschieden werden: „Verbrauchbare Sachen“, also zum Beispiel Geld oder Wertpapiere, werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung bedacht. Anders sieht es bei allen anderen Geschenken aus: Hier kommt das sogenannte Niederstwertprinzip zum Einsatz, es wird entweder der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht – die Wahl fällt hierbei auf den niedrigeren der beiden Beträge.

Gibt es Sonderregelungen beim Vorbehalt von Nieß- oder Wohnungsrecht?

Es kommt gerade bei Immobilienschenkungen nicht selten vor, dass der Schenkende sein Eigentum nicht vollkommen aufgibt und sich den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehält. In diesem Fall ist der Schenkungswert zu mindern. Zu beachten ist dabei der kapitalisierte Nutzungswert, der vom tatsächlichen Sachwert subtrahiert werden muss.

Auch hier spielt das Niederstwertprinzip eine Rolle. Angewandt wird die Regelung nur, wenn der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls höher als zum Zeitpunkt der Schenkung ist. Ist der Wert bei Eintritt des Erbfalls niedriger und wird er somit zur Berechnungsgrundlage, wird kein Nutzungswert angerechnet, da dieses mit dem Todesfall des Gläubigers irrelevant geworden ist.

Der angesprochene kapitalisierte Nutzungswert wird mithilfe der Sterbetafeln und einer statistischen Prognose der Lebenserwartung des Erblassers ab der Schenkung festgelegt. Dabei ist die reale Lebensdauer nicht zu beachten – seltene Ausnahmen sind Fälle, wenn beispielsweise aufgrund einer Erkrankung eine verkürzte zu erwartende Lebensdauer schon bei der Schenkung vorliegt.

Welche Rolle spielen Pflegeverpflichtungen als Gegenleistung?

Pflegeverpflichtungen sind, insbesondere wenn sie detailliert und konkret vertraglich ausgestaltet wurden und tatsächlich erbracht wurden, in jedem Fall als Gegenleistung zu betrachten. Nicht eindeutig ist der Fall, wenn zur Zeit der Schenkung keine Pflege nötig ist, nicht in Aussicht steht und möglicherweise niemals notwendig sein wird.

Der BGH hat sich hierzu geäußert((Urt. v. 28.9.2016 – IV ZR 513/15, Rn. 11) und entschieden, dass nicht die reale Entwicklung maßgeblich ist, sondern vielmehr die subjektive Einschätzung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschluss. Um den Wert der Pflegeleistung adäquat quantifizieren zu können, ist der § 36 Abs. 3 SGB X hilfreich. Auch ein pauschaler Stundenlohn von 11 Euro ist nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt angemessen (ZEV 2017, 431; DStR 2017, 1661).

Ergeben sich Besonderheiten, wenn Widerrufs- bzw. Rückfallklauseln vertraglich festgelegt sind?

Zuwendungen im Rahmen einer Schenkung, die Widerrufs- oder Rückfallklauseln erhält, werden durch diese in ihrem Wert gemindert. Dies ist darin begründet, dass derartige Gegenstände oftmals nur erschwert oder nicht wirtschaftlich genutzt werden können. Noch ist die Rechtsprechung nicht eindeutig und lässt offen, wie exakt derartige Einschränkungen einberechnet werden müssen. Eine individuelle Bewertung, die Prognosen zur Lebenserwartung des Schenkers und die jeweilige Wahrscheinlichkeit, dass die Rückübertragung auch tatsächlich durchgeführt wird, ist unerlässlich. Einige obergerichtliche Entscheidungen schlagen auch eine pauschale Minderung des Werts um 10% vor (siehe z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.1999, 9 U 125/98, MittRhNotK 2000, 208; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 512; OLG Hamm, Urt. v. 22.02.05, 10 U 134/04, unter II.4.a.)

Details zum Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip wurde schon in vorangegangenen Kapiteln erwähnt. Es spielt insbesondere bei der Bewertung von nicht verbrauchbaren Sachen nach § 2325 Abs. 2 BGB eine zentrale Rolle. Nach diesem Grundsatz wird als Betrag der jeweils niedrigere Wert von Zweien angenommen: Betrachtet werden der Wert zum Schenkungszeitpunkt, also zur Übergabe oder des Grundbucheintrags, nicht zum Schenkungsvertragsabschluss, und zur Zeit des Erbfalls.

Werden also Schenkungen mit Gütern dieser Art geprüft, müssen die Beträge für die beiden Bemessungszeitpunkte ermittelt und verglichen werden. Wichtig ist die Verwendung der realen Werte, es muss also eine Bereinigung um den Verbraucherpreisindex erfolgen. Nach Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.04.89, IVa ZR 85/88 und Urt. v. 02.06.93, IV ZR 259/92) kann der Anspruchsteller der Pflichtteilsergänzung die Werte beider Stichtage vom Erben verlangen, doch nach alternativer Auffassung ergibt sich ein anderes Bildt: Ist der Wert im Moment der Schenkung geringer, wird der Erbe bei dessen Verwendung begünstigt. Es liegt also in seinem eigenen Interesse, diesen Wert als Grundlage zu nutzen und zu belegen. So kommt ihm zum Beispiel nach der Auffassung des OLG Düsseldorf im Rahmen der allgemeinen Beweislastgrundsätze die üblichen Darlegungs- und Beweislast selbst zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.94, 7 U 198/93, LS 5, Rn 24, FamRZ 1995, 1236; BeckRS 1994, 11269).

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Was versteht man unter dem Begriff der Abschmelzung bzw. dem Abschmelzungsmodell?

Das Abschmelzungsmodell wird in § 2325 Abs. 3 BGB erklärt und wird für Erbfälle nach dem 01.10.2010 angewandt. Es sorgt für eine Verringerung des Schenkungswerts: Der volle Wert wird nur zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung herangezogen, wenn die Schenkung im Jahr vor dem Erbfall geschehen ist, ansonsten wird der Wert je weiterem Jahr vor dem Erbfall um ein Zehntel gemindert. Faktisch bedeutet das, das Leistungen, die vor zehn oder mehr Jahren übertragen wurden, unberücksichtigt bleiben.

Ab wann läuft die Abschmelzungsfrist? Rechtsanwalt Pflichtteilsergänzungsanspruch

Diese zehnjährige Frist beginnt mit „Leistung des verschenkten Gegenstandes“. Diesen Zeitpunkt definiert der BGH in seiner, mittlerweile ständig angewandten, „Genuss-Rechtsprechung“: Die Leistung des geschenkten Gegenstandes läge erst vor, wenn der Schenker sein komplettes Eigentum an der Sache aufgibt und auch komplett darauf verzichtet, die Sache weiterhin zu nutzen, also auch nicht durch vereinbarte dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verhältnisse. Die Abschmelzungsfrist beginnt also nicht, wenn die Schenkung für den Erblasser nicht wirtschaftlich spürbar ist oder der „Genuss“ der Sache für ihn weiterhin möglich ist.

Verhindern Nießbrauch und Wohnungsrecht also den Beginn der Abschmelzungsfrist?

Die Rechtsauffassung des BGH legt sein Augenmerk also ganz besonders auf den wirtschaftlichen Leistungserfolg. So kann es bei Vorbehalt diverser Sonderrechte vorkommen, dass die Abschmelzungsfrist nicht beginnt.

Wenn sich der Erblasser in der Ausführung des Schenkungsvertrags einer Immobilie einen Nießbrauch nach § 1030 BGB hat einräumen lassen, ist der Fall klar: Eine für ihn spürbare Leistung ist nicht erbracht worden, es geschieht also keine Abschmelzung. Der Wert der geschenkten Sache wird somit vollkommen bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt und ohne Minderungen geltend gemacht, auch wenn die Schenkung weit über zehn Jahre zurückliegt. Das Niederstwertprinzip gilt trotzdem entsprechend.

Komplizierter ist die Lage bei einem einbehaltenen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Nach Auffassung des BGH ist hier in der Regel die „Leistung des verschenkten Gegenstandes“ erfolgt (BGH, Urt. v. 29.06.16, IV ZR 474/15), der Ablauf der zehnjährigen Frist beginn also mit Vollzug der Schenkung. Die Kammer stellte allerdings auch klar, dass in Einzelfällen eine Abschmelzung nicht zulässig sein kann. Es müsse individuell beurteilt werden, ob der Erblasser die verschenkte Sache auch nach der Schenkung noch im Wesentlichen nutzen konnte. Wenn nur für Teile einer Immobilie das sogenannte Ausschlussrecht besteht, also das Recht des Erblassers, diese Teile unter Ausschluss des neuen Eigentümers als Wohnraum zu nutzen, habe der ursprüngliche Eigentümer eindeutig nicht mehr im vollen Maße die Kontrolle und den Genuss über die Sache. Nach Fazit des BGH liegt eine Leistung des Erblassers in jedem Fall vor, wenn das Eigentum über die Sache verloren wurde, das Wohnungsrecht sich nicht auf den gesamten Wohnraum erstreckt, sondern nur Teile abdeckt, und das Recht außerdem nicht auf Dritte übertragbar ist.

Gilt die Abschmelzungsfrist auch bei Zuwendungen unter Eheleuten?

Auch bei den „unbenannten Zuwendungen“, also Schenkungen innerhalb der Ehe, wird eine Abschmelzung angenommen. Die Frist läuft allerdings ab einem anderen Zeitpunkt: Nicht die Leistung der Schenkung ist hier relevant, sondern nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB die Auflösung der Ehe. In der Praxis ist das entweder der Tod eines Ehegatten oder ein rechtskräftiger Scheidungs- oder Eheaufhebungsbeschluss. Diese Regelung soll eine missbräuchliche Verminderung des Pflichtteils erschweren. So werden in den fiktiven Nachlass auch Schenkungen einbezogen, die weitaus längere Zeit als zehn Jahre zurückliegen.

Zu beachten ist allerdings, dass hier tatsächlich nur Schenkungen nach der Schließung der Ehe relevant sind. Zuwendungen, die zum Beispiel zur Verlobung geschehen, unterliegen den normalen Regelungen und werden im Rahmen der zehnjährigen Frist abgeschmolzen. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften sind von den Zuwendungs-Regelungen nicht betroffen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Gegebenheiten wurde vom Bundesverfassungsgericht schon mehrfach bestätigt (BVerfG, NJW 1991, 217; zuletzt BVerfG, Besch. v. 26.11.18, 1 BvR 1511/14).

Ist ein Eigengeschenk auf den Pflichtteil zu addieren?

Die Einschätzung von Geschenken, die der Anspruchsteller selbst vom Erblasser erhalten ist, ist zu prüfen, ob vom Schenker eine Anrechnungsbestimmung festgelegt worden war.

Hat der Erblasser diesen bestimmt, so ist das Geschenk in voller Höhe zunächst auf den ordentlichen Pflichtteil, aber auch auf den Gesamtpflichtteil anzurechnen, wenn eine Pflichtteilsergänzung in Frage kommt.

In der Praxis gängiger ist allerdings eine andere Form der Eigenschenkung: Gibt es keine Anrechnungsbestimmung, wird der Wert des Geschenks unter keinen Umständen auf den ordentlichen Pflichtteil, aber auf den zusätzlichen geforderten Betrag der Pflichtteilsergänzung angerechnet. Hierdurch kann der Anspruch darauf sogar vollkommen ausgeglichen werden. Ein errechneter Überschuss verbleibt beim Beschenkten, eine Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil oder eine Erstattung findet auch dann nicht statt.

Zu beachten ist auch, dass hier keine Abschmelzung greift, Eigengeschenke sind also quasi ab der Geburt voll anrechenbar und verjähren nicht.

Können gegen den Beschenkten Ansprüche geltend gemacht werden? Pflichtteilsergänzungsanspruch

Kommt wegen eine Schenkung eine Pflichtteilsergänzung in Frage, haftet hier zunächst stets der Erbe und nicht der jeweils Beschenkte. Das Gesetz räumt allerdings Ausnahmen ein, in deren Rahmen der Erbe von der Erfüllung des Pflichtergänzungsanspruchs befreit ist. Dann entsteht dem Pflichtteilsberechtigten subsidiär ein Anspruch gegen den Beschenkten.

Solche Ausnahmen liegen vor, wenn der Nachlass nicht zur Befriedigung des Anspruchs genügt oder der Erbe lediglich zum Teil oder auf den Nachlass beschränkt haftet. Auch kann der Erbe die Ergänzung zugunsten seines eigenen Pflichtteils verweigern(§ 2328). Nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt ist, ob der Erbe durch Zahlungsunfähigkeit von seiner Verpflichtung entbunden wird.

Soll der Beschenkte in die Haftung genommen werden, muss beachtet werden, dass kein Zahlungs-, sondern ein Herausgabeanspruch vorliegt. Dieser berechtigt zur Zwangsvollstreckung der geschenkten Sache. Wurde Geld verschenkt, kann dessen Zahlung gefordert werden. Möchte der Beschenkte den Gegenstand nicht herausgeben, kann er dessen Beanspruchung durch die Entrichtung einer Zahlung über den festgelegten Gegenwert abwenden.

Gibt es eine Verjährungsfrist für dein Anspruch gegen den Beschenkten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Begünstigten der Schenkung ist laut Gesetz von einer Sonderverjährung nach § 2332 Abs. 1 BGB betroffen. Damit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt, unabhängig von der Kenntnis über den eventuellen Anspruch, mit dem Zeitpunkt des Erbfalls. Es gilt zu beachten, dass die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten nicht durch eine gerichtliche Pflichtteilsergänzungsforderung gegen den Erben gestoppt wird. Dies ist nur der Fall, wenn der Beschenkte gleichzeitig auch als Erbe auftritt. Gibt es mehrere relevante Beschenkung, kann der Antragsteller die Klage gegen den Beschenkten, der zeitlich gesehen zuletzt begünstigt wurde, mit einer Feststellungsklage verbinden und somit die Verjährung der Ansprüche gegen andere Beschenkte verhindern.

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